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   BFH, 20.02.2019 - X R 28/17   

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https://dejure.org/2019,18411
BFH, 20.02.2019 - X R 28/17 (https://dejure.org/2019,18411)
BFH, Entscheidung vom 20.02.2019 - X R 28/17 (https://dejure.org/2019,18411)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - X R 28/17 (https://dejure.org/2019,18411)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22a, EStG § 50f, GG Art 20 Abs 3, GG Art 87 Abs 3, GG Art 103 Abs 3, EUGrdRCh Art 50, FVG § 5 Abs 1 Nr 18 S 2, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
    Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht

  • Bundesfinanzhof

    Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22a EStG 2009, § 50f EStG 2009, Art 20 Abs 3 GG, Art 87 Abs 3 GG, Art 103 Abs 3 GG
    Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht

  • IWW

    § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergese... tzes, Art. 87 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 87 Abs. 2 GG, § 22a Abs. 5 EStG, § 50f EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 22a EStG, § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 1 Buchst. d des Finanzverwaltungsgesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 2 FVG, Art. 87 Abs. 3 GG, § 22a Abs. 1 EStG, § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c FVG, § 22a Abs. 4, 5 EStG, Art. 87 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 GG, Art. 108 Abs. 4 GG, § 127 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, § 138 SGB VI, Art. 103 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a und Nr. 5 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a sowie Nr. 5 EStG, § 50f Abs. 1 Nr. 1 EStG, Art. 108 GG, § 150 Abs. 7 Satz 2 AO, § 22a Abs. 5 Satz 5 EStG, § 152 Abs. 2 Satz 1 AO, § 152 Abs. 10 AO, § 146 Abs. 2b AO, § 240 Abs. 1 AO, § 3 Abs. 4 AO, § 152 Abs. 2 AO, § 240 AO, § 152 AO, § 152 Abs. 1 AO, § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO, § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG, § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 50f Abs. 1 EStG, § 122 Abs. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Betriebs-Berater

    Verspätungsgeld wegen verspäteter/fehlerbehafteter Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

  • rewis.io

    Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht

  • rechtsportal.de

    Rechtliche Einordnung eines Verspätungsgeldes gem. § 22a Abs. 5 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen rechtmäßig

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen rechtmäßig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 10.07.2019)

    Finanzverwaltung: Strafzahlung für säumige Versorgungswerke rechtens

  • datev.de (Kurzinformation)

    Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen rechtmäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rentenbezugsmitteilungen - Verspätungsgeld

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes wegen verspäteter oder fehlerbehafteter Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung mit höherrangigem Recht

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22a Abs 5, EStG § 22a Abs 1 S 1 Nr 4, EStG § 50f, GG Art 103 Abs 3, GG Art 20 Abs 3
    Verspätungsgeld, Meldung, Elektronische Übermittlung, Fristversäumnis, Rentenversicherung, Verfassungswidrigkeit, Verhältnismäßigkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 264, 165
  • BStBl II 2019, 430
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 06.05.2020 - X R 8/19

    Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten

    Die fristgerechte, aber inhaltlich fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Verspätungsgeldes gemäß § 22a Abs. 5 EStG, sofern die Mitteilungen für die Finanzverwaltung zum Zwecke der Besteuerung der Alterseinkünfte verarbeitungsfähig sind (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.2019 - X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 72 ff.).

    Sollten die übersandten Mitteilungen dagegen (nur) als fehlerhaft anzusehen sein, wären sie nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung derart lückenhaft, dass dies einer Nichtübermittlung gleichkäme (Hinweis auf das Senatsurteil vom 20.02.2019 - X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 76).

    Dagegen wird eine lediglich fehlerhafte Meldung tatbestandlich nicht erwähnt und kann infolgedessen nicht mit einem Verspätungsgeld belegt werden (Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 72).

    Denn in der Begründung zur Einführung des Verspätungsgeldes im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch § 22a Abs. 5 EStG die Mitteilungspflichtigen angehalten werden sollen, die Rentenbezugsmitteilungen "rechtzeitig" zu übermitteln (BTDrucks 17/3549, 19), vgl. Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 73.

    Die explizite Nennung der "nicht richtigen" oder "nicht vollständigen" Daten bzw. Mitteilungen in § 50f Abs. 1 EStG bzw. das Fehlen dieser Aufzählung in § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG kann somit nur bedeuten, dass das Verspätungsgeld lediglich bei einer nicht oder nicht fristgerecht übermittelten Mitteilung erhoben werden soll (Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 74).

    Dies dürfte --so der Senat ausdrücklich-- allerdings nur dann der Fall sein, wenn die Daten für die ZfA nicht übermittelbar wären, so dass der mit der Einführung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens verfolgte Zweck, die zutreffende Besteuerung der Rentenempfänger zu gewährleisten, wegen der unrichtigen Daten nicht erfüllt werden könnte (Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 76).

    Auch vor diesem Hintergrund erklärt sich die Aussage des Senats in der Entscheidung in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, dass die Gefahr einer steuerlichen Doppelerfassung der gemeldeten Alterseinkünfte kein Grund dafür sein könne, die nur fehlerhafte Bezeichnung des Mitteilungspflichtigen einer Nichtmitteilung gleichzusetzen (dort Rz 78).

  • BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen

    Dieses grundrechtsgleiche Recht greift daher lediglich dann ein, wenn die Verhängung einer weiteren echten Kriminalstrafe in Frage steht (so ausdrücklich BVerfG-Beschluss vom 09.11.1976 - 2 BvL 1/76, BVerfGE 43, 101, unter B.1.; BFH-Urteil vom 20.02.2019 - X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 26).
  • BFH, 20.02.2019 - X R 29/16

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - Vom

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 (--www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online-- unter B.II.) verwiesen.

    Zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil X R 28/17 vom heutigen Tage (www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online) unter B.III. verwiesen.

    Es wäre unangemessen, demjenigen, der als Garant für die ordnungsgemäße Besteuerung der Einkünfte Dritter in Anspruch genommen wird (vgl. dazu das Senatsurteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17, --www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online-- unter B.III.1.), eine derart umfassende Verantwortlichkeit aufzuerlegen, dass er nur bei völlig außerhalb seines Verantwortungs- und Einflussbereichs liegenden Umständen eine Verspätung der Übermittlung nicht zu vertreten hat (ähnlich auch BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, Rz 20 zur Auslegung des § 146 Abs. 2 b AO, wonach es ausgeschlossen ist, im Rahmen des Entschließungsermessens von einer Vorprägung auszugehen, d.h. jede Verletzung der Mitwirkungspflichten --unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft-- grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes führt).

  • BFH, 20.02.2019 - X R 32/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 -

    Gegen diese Organleihe bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (s. dazu ausführlich das Senatsurteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17, --www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online-- unter B.I.2.; ebenso zur Zulässigkeit der Organleihe in Bezug auf die Zuständigkeit der DRV Bund für die Altersvorsorgezulage bereits Senatsurteil vom 8. Juli 2015 X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 37).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 (--www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online-- unter B.II.) verwiesen.

    Zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil X R 28/17 vom 20. Februar 2019 (www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen online) unter B.III. verwiesen.

  • BFH, 06.05.2020 - X R 10/19

    Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB im Steuerrecht

    Dabei hätte das FG hier zu entscheiden, ob die Übersendung einer nicht lesbaren Datei der Nichtübermittlung der Rentenbezugsmitteilung gleichzuachten ist (vgl. zur --damit allerdings nur ähnlichen-- Problematik der Abgrenzung zwischen einer lediglich inhaltlich fehlerhaften Rentenbezugsmitteilung und einer Mitteilung, die so unbrauchbar ist, dass sie als nicht übermittelt gelten muss, Senatsurteil vom 20.02.2019 - X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 72 ff.).

    Der Senat hat indes bereits entschieden, dass die Regelungen über das Verspätungsgeld der ZfA kein Ermessen einräumen (Urteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 69).

  • BFH, 11.06.2019 - X R 29/17

    Vereinbarkeit der Regelung über das Verspätungsgeld mit dem Grundgesetz und der

    Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die ausführlichen Darlegungen unter B.II. seines in einem Parallelfall ergangenen Urteils vom 20. Februar 2019 - X R 28/17 (BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430).

    Der Senat hat mit Urteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430 (unter B.III.), auf das auch insoweit verwiesen wird, in Bezug auf eine privatrechtliche Körperschaft die Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 5 EStG auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bejaht.

    Angesichts dieses bereits auf den gesetzlichen Höchstbetrag beschränkten Betrages kann offenbleiben, ob ein Verzögerungsgeld auch insoweit festgesetzt werden kann, als die ZfA die Annahme von Rentenbezugsmitteilungen abgelehnt hat, die zwar fehlerhaft waren, aber rechtzeitig übersandt worden sind (vgl. zur Problematik fehlerhaft übersandter Rentenbezugsmittlungen auch die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, unter B.IV.).

  • BFH, 20.02.2019 - X R 33/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 20.02.2019 X R 28/17 und X R 32/17 -

    Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die ausführlichen Darlegungen unter B.II. seines in einem Parallelverfahren ergangenen Urteils vom 20. Februar 2019 X R 28/17 (www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen, Datum der Veröffentlichung 4. Juli 2019).

    Jedenfalls hat der Senat mit Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 (unter B.III.) in Bezug auf eine privatrechtliche Körperschaft die Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 5 EStG auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bejaht.

  • BFH, 30.08.2022 - X R 17/21

    Auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 GewStG kein Abzug vorweggenommener

    Dies ist zwar beispielsweise bei der Durchführung des harmonisierten Mehrwertsteuerrechts der Fall, nicht aber --wie der BFH bereits entschieden hat-- bei der Durchführung der nicht harmonisierten Teile des Erbschaftsteuer- oder Einkommensteuerrechts (dazu BFH-Urteile vom 19.06.2013 - II R 10/12, BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746, Rz 27, und vom 20.02.2019 - X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 32; s.a. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.01.2022, MARCAS MC, C-363/20, EU:C:2022:21, HFR 2022, 280, Rz 33 ff.).
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