Rechtsprechung
BFH, 20.03.1987 - VI R 61/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an das Vorliegen außergewöhnlicher Einkünfte - Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (15)
- BFH, 15.10.2003 - XI R 17/02
Steuerbegünstigte Abfindung
Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses sind, sind keine Ersatzleistungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498).Werden in einer Abfindungsvereinbarung neben Entschädigungen für künftig entgehende Einnahmen auch Zahlungen einbezogen, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustanden, so sind diese, selbst wenn sie noch nicht fällig sein sollten, als nicht tarifermäßigte Einnahmen von den Entschädigungen zu trennen (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 498).
- BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02
Entlassungsabfindung und Urlaubsabgeltung
Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses sind, sind keine Ersatzleistungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498).Werden in einer Abfindungsvereinbarung neben Entschädigungen für künftig entgehende Einnahmen auch Zahlungen einbezogen, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustanden, so sind diese, selbst wenn sie noch nicht fällig sein sollten, als nicht tarifermäßigte Einnahmen von den Entschädigungen zu trennen (BFH in BFH/NV 1987, 498).
- BFH, 15.06.2000 - XI B 93/99
Erfüllungsleistung als Entschädigung?
Die Vorentscheidung weicht --entgegen dem Vortrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)-- nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. April 1994 XI R 41/93 (BFHE 174, 352, BStBl II 1994, 653), vom 20. März 1987 VI R 61/84 (BFH/NV 1987, 498) oder vom 6. Februar 1987 VI R 229/83 (…BFH/NV 1987, 572) ab.Damit stimmt die Vorentscheidung im Rechtsgrundsätzlichen auch mit den Entscheidungen des BFH in BFH/NV 1987, 498 und BFH/NV 1987, 572 überein.
In diesem Sinne hat der BFH in BFH/NV 1987, 498 entschieden, dass für den Fall der Kündigung eines Anstellungsverhältnisses zum Jahresende und Vereinbarung einer Pauschalabfindung, mit der auch ein Tantiemeanspruch für das Jahr der Kündigung abgegolten werden soll, der auf die Tantieme entfallende Teil nicht ermäßigt zu besteuern ist.
- FG München, 16.09.1999 - 16 K 4486/97
Bereits im Anstellungsvertrag geregelte Kündigungs-Abfindung nicht …
Vertragliche Ansprüche, die erst nach diesem Termin fällig werden, sind allerdings keine Entschädigungen (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498). - BFH, 14.05.2003 - XI R 23/02
Entlassungsabfindung und Jubiläumszuwendung
Einkünfte, die keine Entschädigung sind, wie beispielsweise Leistungen, die in Erfüllung bestehender Ansprüche erbracht werden oder Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit i.S. des § 24 Nr. 2 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498;… vom 6. November 2002 XI R 2/02, BFH/NV 2003, 745;… BFH-Beschluss vom 12. Januar 2000 XI B 99/98, BFH/NV 2000, 712), berühren die Tarifbegünstigung außerordentlicher Einkünfte auch dann nicht, wenn sie Gegenstand einer Entlassungsvereinbarung sind und dem Steuerpflichtigen nicht im Jahr der Entschädigungszahlung zufließen. - BFH, 13.12.2005 - XI R 55/04
Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Rechtsverhältnisses sind, sind keine Ersatzleistungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498). - BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90
Abstandszahlung an Vermieter (§ 24 EStG )
Für die Annahme einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage reicht es nicht aus, daß die bisherige vertragliche Grundlage bestehen geblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498; Urteil in BFHE 165, 75) oder daß die Vertragsparteien den Vertrag zwar einverständlich beenden, aber sich noch zu Zahlungen verpflichten, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Rechtsverhältnis darstellen (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 498;… Urteil in BFH/NV 1992, 455). - BFH, 10.07.1991 - X R 79/90 Andererseits betont auch die neuere Rechtsprechung des BFH, daß es für die Annahme einer "neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage" nicht ausreicht, wenn die bisherige vertragliche Grundlage bestehen geblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH in BFH/NV 1987, 498; Urteil vom 22. Januar 1988 VI R 135/85, BFHE 152, 461, 470, BStBl II 1988, 525 , zur Realisierung des Kapitalwerts eines Wohnrechts im Rahmen eines Abfindungsvergleichs).
- BFH, 19.10.2005 - XI R 24/04
Abfindungsentschädigung
Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses sind, sind keine Ersatzleistungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498). - BFH, 11.02.2003 - XI B 4/02
NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung
Der BFH hat entschieden, dass bereits erdiente Ansprüche nicht Teil der Entschädigung sind (dazu BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498;… Beschluss vom 15. Juni 2000 XI B 93/99, BFH/NV 2001, 26). - BFH, 06.11.2002 - XI R 2/02
Abgrenzung von Abfindung, Tantieme und Ruhegehaltszahlung
- BFH, 10.10.2001 - XI R 7/01
Vorruhestandsleistungen - Tarifvertrag - Abfindung - Außerordentliche Einkünfte - …
- FG Köln, 10.08.1998 - 13 K 8986/97
Voraussetzung für das Vorliegen einer als Ersatz für entgangene oder entgehende …
- FG Köln, 12.08.1999 - 7 K 5358/95
Steuerlich relevante Entschädigung bei Verzicht auf Tantiemeanspruch bei …
- FG Köln, 10.08.1999 - 14 K 1049/97
Nichtanerkennung eines nachträglichen Fahrtenbuchs; Zufluß