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   BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00   

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BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00 (https://dejure.org/2001,2210)
BFH, Entscheidung vom 20.04.2001 - IV R 32/00 (https://dejure.org/2001,2210)
BFH, Entscheidung vom 20. April 2001 - IV R 32/00 (https://dejure.org/2001,2210)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Anspruch auf Unterlageneinsicht - Ehrenamtlicher Richter - Hinderungsgrund - Verschiebung

  • Judicialis

    FGO § 27; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 (i.d.F. bis 2000); ; FGO § 119 Nr. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    FGO §§ 27, 116 Abs. 1 Nr. 1 (i. d. F. bis 2000), 119 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
    Vorschriftsmäßige Besetzung des Finanzgerichts mit ehrenamtlichen Richtern - Verfahren der Wahl der ehrenamtlichen Richter - Zuordnung einzelner ehrenamtlicher Richter zu den einzelnen Senaten - Verhinderung eines zunächst berufenen Richters bedarf keiner Überprüfung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 346
  • NJW 2002, 88 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 381
  • BB 2001, 1568
  • DB 2001, 1542
  • BStBl II 2001, 651
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 03.09.1999 - I R 54/98

    Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00
    a) Verfahrensmängel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO a.F. sind nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F.), ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben, d.h. wenn sie schlüssig vorgetragen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568, und vom 3. September 1999 I R 54/98, BFH/NV 2000, 321, m.w.N.).

    Außerdem führt die unrichtige Anwendung einer Vorschrift über die Besetzung des Gerichts nur dann auch zu einem Verfahrensfehler i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F., 119 Nr. 1 FGO, wenn der Gesetzesverstoß zugleich eine Verletzung des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) niedergelegten Gebots des gesetzlichen Richters darstellt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. August 1992 VIII R 9/92, BFHE 168, 508, BStBl II 1993, 55, m.w.N., und in BFH/NV 2000, 321).

    Von Willkür kann nur die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. November 1998 V R 67/97, BFH/NV 1999, 643, und in BFH/NV 2000, 321).

  • BVerwG, 12.12.1973 - VI C 104.73

    Terminkollision bei ehrenamtlichem Verwaltungsrichter, der kommunaler Wahlbeamter

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00
    Vielmehr darf das Gericht bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 45 des Deutschen Richtergesetzes --DRiG--) grundsätzlich davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, dass sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (vgl. z.B. BVerwG-Urteil vom 12. Dezember 1973 VI C 104.73, BVerwGE 44, 215; BFH-Urteil vom 17. Januar 1989 VII R 187/85, BFH/NV 1989, 532, und BFH-Beschluss vom 18. Juni 1996 IV R 66/95, BFH/NV 1996, 840).

    Ebenso wie die Vorschriften über den gesetzlichen Richter verletzt sind, wenn ein ehrenamtlicher Richter aufgrund eines vorher geäußerten Wunsches nur dann zu einer Sitzung geladen wird, wenn der Sitzungstermin geraume Zeit vorher feststeht (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 44, 215), sind die Vorschriften über den gesetzlichen Richter auch dann nicht gewahrt, wenn ein geschäftsplanmäßig berufener ehrenamtlicher Richter ohne Angabe eines konkreten Hinderungsgrundes nicht an einer Sitzung teilnimmt und sich nach den Umständen die Vermutung aufdrängt, dass er den mit dem Richteramt verbundenen Pflichten im Vergleich zu anderen Verpflichtungen nicht die hinreichende Bedeutung zukommen lässt.

  • BVerfG, 22.06.1982 - 2 BvR 1205/81

    Schutzzweck des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00
    (1) Da Fehler bei der Wahl ehrenamtlicher Richter ein Stadium betreffen, das für die Bestimmung des konkret für die jeweilige Entscheidung zuständigen Richters eine nur vorbereitende Bedeutung hat, können Fehler bei der Wahl ehrenamtlicher Richter den Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur berühren, wenn sie entweder so schwer wiegen, dass wegen des Fehlers von einer Wahl im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann, oder wenn der Fehler eine Manipulation der Entscheidungszuständigkeit im Einzelfall befürchten lässt (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Juni 1982 2 BvR 1205/81, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 2368; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. Juni 1987 9 CB 36/87, NJW 1988, 219; BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1989 VIII R 41/86, BFH/NV 1990, 511; in BFHE 168, 508, BStBl II 1993, 55, und vom 10. November 1992 VII R 51/91, BFH/NV 1994, 27, jeweils m.w.N.).

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass bei der Anwendung der Vorschriften über den gesetzlichen Richter auch auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit abzustellen ist, der ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit ist (vgl. BVerfG-Vorprüfungsausschuss in NJW 1982, 2368).

  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 9/92

    Wahl von ehrenamtlichen Richtern am Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00
    Außerdem führt die unrichtige Anwendung einer Vorschrift über die Besetzung des Gerichts nur dann auch zu einem Verfahrensfehler i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F., 119 Nr. 1 FGO, wenn der Gesetzesverstoß zugleich eine Verletzung des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) niedergelegten Gebots des gesetzlichen Richters darstellt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. August 1992 VIII R 9/92, BFHE 168, 508, BStBl II 1993, 55, m.w.N., und in BFH/NV 2000, 321).

    (1) Da Fehler bei der Wahl ehrenamtlicher Richter ein Stadium betreffen, das für die Bestimmung des konkret für die jeweilige Entscheidung zuständigen Richters eine nur vorbereitende Bedeutung hat, können Fehler bei der Wahl ehrenamtlicher Richter den Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur berühren, wenn sie entweder so schwer wiegen, dass wegen des Fehlers von einer Wahl im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann, oder wenn der Fehler eine Manipulation der Entscheidungszuständigkeit im Einzelfall befürchten lässt (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Juni 1982 2 BvR 1205/81, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 2368; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. Juni 1987 9 CB 36/87, NJW 1988, 219; BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1989 VIII R 41/86, BFH/NV 1990, 511; in BFHE 168, 508, BStBl II 1993, 55, und vom 10. November 1992 VII R 51/91, BFH/NV 1994, 27, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 31.07.1989 - VIII R 41/86

    Fehler im Verfahren der Wahl von ehrenamtlichen Richtern im Sinne einer Gefahr

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00
    (1) Da Fehler bei der Wahl ehrenamtlicher Richter ein Stadium betreffen, das für die Bestimmung des konkret für die jeweilige Entscheidung zuständigen Richters eine nur vorbereitende Bedeutung hat, können Fehler bei der Wahl ehrenamtlicher Richter den Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur berühren, wenn sie entweder so schwer wiegen, dass wegen des Fehlers von einer Wahl im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann, oder wenn der Fehler eine Manipulation der Entscheidungszuständigkeit im Einzelfall befürchten lässt (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Juni 1982 2 BvR 1205/81, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 2368; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. Juni 1987 9 CB 36/87, NJW 1988, 219; BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1989 VIII R 41/86, BFH/NV 1990, 511; in BFHE 168, 508, BStBl II 1993, 55, und vom 10. November 1992 VII R 51/91, BFH/NV 1994, 27, jeweils m.w.N.).

    Das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Prinzip der Gesetzlichkeit des Richters im Sinne einer sich für jeden einzelnen Rechtsstreit "blindlings" ergebenden Entscheidungszuständigkeit (vgl. BVerwG in NJW 1988, 219; BFH in BFH/NV 1990, 511, m.w.N.) schließt es nicht aus, bei der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf deren bisherige Erfahrung in diesem Ehrenamt zurückzugreifen und Richter, die zuvor bereits als ehrenamtliche Richter tätig waren, in der Regel ihrem bisherigen Senat zuzuweisen.

  • BFH, 18.06.1996 - IV R 66/95

    Verfahrensmangel bei Ladung eines ehrenamtlichen Richters aus einer Hilfsliste

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00
    Vielmehr darf das Gericht bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 45 des Deutschen Richtergesetzes --DRiG--) grundsätzlich davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, dass sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (vgl. z.B. BVerwG-Urteil vom 12. Dezember 1973 VI C 104.73, BVerwGE 44, 215; BFH-Urteil vom 17. Januar 1989 VII R 187/85, BFH/NV 1989, 532, und BFH-Beschluss vom 18. Juni 1996 IV R 66/95, BFH/NV 1996, 840).
  • BFH, 17.01.1989 - VII R 187/85

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Ordnungsgemäße Durchführung der

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00
    Vielmehr darf das Gericht bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 45 des Deutschen Richtergesetzes --DRiG--) grundsätzlich davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, dass sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (vgl. z.B. BVerwG-Urteil vom 12. Dezember 1973 VI C 104.73, BVerwGE 44, 215; BFH-Urteil vom 17. Januar 1989 VII R 187/85, BFH/NV 1989, 532, und BFH-Beschluss vom 18. Juni 1996 IV R 66/95, BFH/NV 1996, 840).
  • BFH, 09.11.1998 - V R 67/97

    Ehrenamtliche Richter; nichtvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00
    Von Willkür kann nur die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. November 1998 V R 67/97, BFH/NV 1999, 643, und in BFH/NV 2000, 321).
  • BFH, 20.04.2001 - IV B 53/00

    Bodenschatz als selbständiges WG , in den Verkehr bringen

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00
    Der Senat hat die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom heutigen Tage IV B 53/00 zurückgewiesen.
  • BFH, 30.10.1974 - I R 40/72

    Keine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung, wenn der dem Betrieb dienende

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00
    Die ordnungsgemäße Rüge, das FG sei bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F.), setzt dabei voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Besetzung des FG dargelegt werden (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1974 I R 40/72, BFHE 114, 85, BStBl II 1975, 232).
  • BFH, 26.07.1994 - VII R 83/93
  • BFH, 06.11.1980 - IV R 181/79

    Revisionsrüge - Ehrenamtlicher Richter - Ladung eines Richters

  • BFH, 10.11.1992 - VII R 51/91

    Statthaftigkeit einer Revision ohne Zulassung bei Vorliegen von Verfahrensmängeln

  • BFH, 18.03.1987 - V R 96/86

    Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts

  • BFH, 05.03.1970 - V R 135/68

    Substantiiertes Vorbringen - Mitglied des erkennenden Gerichts - Hinderungsgrund

  • BFH, 21.04.1986 - IV R 190/85

    Zulassungsfreie Revision - Rüge von Verfahrensmängeln - Schlüssiger Vortrag -

  • BFH, 15.07.1987 - X R 15/81

    Verstoß gegen einen gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

  • BVerwG, 09.06.1987 - 9 CB 36.87

    Ehrenamtliche Richter - Wahl - Gesetzlicher Richter - Wahlausschussvorsitzender

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 70/93
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2008 - 7 A 103/08

    Rechtsbeachtliche Duldung eines illegalen Gebäudes?

    - IV R 32/00 -, NVwZ 2002, 381 m.w.N.

    vgl. auch hierzu: BFH, Beschluss vom 20. April 2001 - IV R 32/00 -, NVwZ 2002, 381 m.w.N.

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 53/07 B

    Zulässigkeit der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter im sozialgerichtlichen

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Auswahl der ehrenamtlichen Richter eine Manipulation oä zugrunde liegen könnte (s hierzu BFHE 194, 346, 350 = BStBl II 2001, 651, 653 = NVwZ 2002, 381, 382 - unter 3 b aa [1] mit BVerfG-, BVerwG- und BFH-Angaben).

    Insoweit ist ebenfalls auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil BFHE 194, 346 (= BStBl II 2001, 651 = NVwZ 2002, 381) zu verweisen, wonach die Frage der Mangelhaftigkeit des Geschäftsverteilungsplans und seiner Anwendung entsprechend den Maßstäben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu beurteilen ist.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Gericht nur dann gehalten ist, die Mitteilung eines ehrenamtlichen Richters über eine Verhinderung nachzuprüfen, wenn dieser keine oder keine ausreichenden Angaben zum Grund seiner Verhinderung gemacht hat (BFHE 194, 346, 351 = BStBl II 2001, 651, 654 = NVwZ 2002, 381, 383 unter 3 b cc [1] und [2]).

  • BFH, 19.05.2008 - V B 29/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Geltendmachung von Verfahrensmängeln, sachliche und

    Von Willkür kann dabei nur die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BFH-Beschluss vom 20. April 2001 IV R 32/00, BFHE 194, 346, BStBl II 2001, 651, m.w.N.; vgl. auch oben 1.b und 2.a).
  • BFH, 25.07.2023 - VIII B 31/22

    Zu den Darlegungsanforderungen an eine ordnungsgemäße Besetzungsrüge hinsichtlich

    Kennt ein Beteiligter die tatsächlichen Grundlagen der Besetzung der Richterbank nicht, vermutet er aber einen Verfahrensfehler, muss er versuchen, sich Aufklärung zu verschaffen und nach der mündlichen Verhandlung gegebenenfalls eigene Ermittlungen anstellen (BFH-Beschlüsse vom 19.05.2008 - V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.A.3.b [Rz 27]; vom 20.04.2001 - IV R 32/00, BFHE 194, 346, BStBl II 2001, 651, unter 3.a [Rz 16]; vom 10.04.1995 - VIII R 69/94, BFH/NV 1995, 912, [Rz 8]; Schmid in HHsp, § 27 FGO F. Rechtsmittel Rz 16).

    Ein Kläger, der die ordnungsgemäße Besetzung des Gericht prüfen will, hat einen Anspruch darauf, dass ihm das FG Einblick in die Unterlagen über die Wahl und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter gewährt (BFH-Beschluss vom 20.04.2001 - IV R 32/00, BFHE 194, 346, BStBl II 2001, 651, unter 3.b.aa (2) [Rz 21]).

    Dieser Anspruch ist durch schriftliches Einsichtsbegehren gegenüber dem Präsidenten des FG geltend zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 20.04.2001 - IV R 32/00, BFHE 194, 346, BStBl II 2001, 651).

  • BFH, 22.12.2004 - II B 166/03

    Besetzung des Gerichts; ehrenamtlicher Richter

    Von Willkür kann nur die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BFH-Beschluss vom 20. April 2000 IV R 32/00, BFHE 194, 346, BStBl II 2001, 651).

    Vielmehr darf es bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 45 des Deutschen Richtergesetzes) grundsätzlich davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, dass sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (BFH-Beschluss in BFHE 194, 346, BStBl II 2001, 651; BFH-Urteil vom 4. Juli 2001 VI R 78/94 u.a., BFH/NV 2002, 165).

  • BFH, 30.01.2008 - V B 57/07

    Richterablehnung wegen Befangenheit - Übertragung des Rechtsstreits auf den

    Wenn der Kläger Zweifel hat, ob die gesetzlichen Richter tätig wurden, hätte er sich Aufklärung verschaffen und ggf. eigene Ermittlungen anstellen müssen, um auf der Grundlage der ihm erteilten Auskünfte oder der ihm möglichen Einsicht in die Regelungen über die Geschäftsverteilung Tatsachen darlegen zu können, die seiner Meinung nach den Besetzungsmangel begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. April 1995 VIII R 69/94, BFH/NV 1995, 912; vom 23. April 1996 VIII R 70/93, BFH/NV 1997, 31, und vom 20. April 2001 IV R 32/00, BFHE 194, 346, BStBl II 2001, 651).
  • OLG Frankfurt, 24.04.2013 - 7 U 41/12

    Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Mittelverwendungskontrolleur

    Da die Beklagte keine Kommanditistin ist, greift wie in anderen Treuhandfällen auch (vgl. nur BGHZ 97, 21; BGHZ 102, 220; BGH WM 1991, 695; BGH NJW 2002, 88) die berufsrechtliche Verjährungsregelung.
  • OLG Frankfurt, 15.08.2012 - 7 U 128/11

    Schadenersatz wegen Beteiligung an Medienfonds

    Da die Beklagte keine Kommanditistin ist, greift wie in anderen Treuhandfällen auch (vgl. nur BGHZ 97, 21; BGHZ 102, 220; BGH WM 1991, 695; BGH NJW 2002, 88) die berufsrechtliche Verjährungsregelung.
  • BFH, 06.11.2006 - II B 45/05

    NZB: Übertragung auf den Einzelrichter, nicht ordnungsgemäße Besetzung

    Ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO liegt vor, wenn die unrichtige Anwendung einer Vorschrift über die Besetzung des erkennenden Gerichts zugleich eine Verletzung des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) niedergelegten Gebots des gesetzlichen Richters darstellt (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 2001 IV R 32/00, BFHE 194, 346, BStBl II 2001, 651; vom 22. Dezember 2004 II B 166/03, BFH/NV 2005, 705; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz. 4, m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2012 - 7 U 21/12

    Schadenersatz wegen Beteiligung an Medienfonds

    Da die Beklagte keine Kommanditistin ist, greift wie in anderen Treuhandfällen auch (vgl. nur BGHZ 97, 21; BGHZ 102, 220; BGH WM 1991, 695; BGH NJW 2002, 88) die berufsrechtliche Verjährungsregelung.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.05.2022 - L 18 AL 38/22

    Arbeitsförderung - Forderungseinzug im Auftrag des Grundsicherungsträgers -

  • OVG Brandenburg, 08.05.2003 - 1 A 189/00

    Kommunalrecht, Neubildung des Hauptausschusses wegen einer Änderung der

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