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   BFH, 20.05.2005 - VIII R 103/03   

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https://dejure.org/2005,10439
BFH, 20.05.2005 - VIII R 103/03 (https://dejure.org/2005,10439)
BFH, Entscheidung vom 20.05.2005 - VIII R 103/03 (https://dejure.org/2005,10439)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - VIII R 103/03 (https://dejure.org/2005,10439)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStDV § 7; ; FGO § 138 Abs. 1; ; FGO § 138 Abs. 2; ; AO 1977 § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStDV § 7 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 3; FGO § 138
    Hauptsacheerledigung aufgrund BMF-Schr. v. 3.3.2005; unentgeltliche Übertragung von Teilen von Mitunternehmeranteilen

  • datenbank.nwb.de

    Unentgeltliche Übertragung von Teilen von Mitunternehmeranteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1 S 2, EStDV § 7 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 1 Nr 2
    Anteilsübertragung; Betriebsaufspaltung; Entnahme; Gewinnverwirklichung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.12.2002 - I R 43/02

    Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

    Auszug aus BFH, 20.05.2005 - VIII R 103/03
    Dies gilt insbesondere dann, wenn die Billigkeitsentscheidung aus Gründen des Vertrauensschutzes getroffen wird (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 I R 43/02, BFH/NV 2003, 785; vom 1. April 2004 VIII R 55/03, BFH/NV 2004, 1392).
  • BFH, 30.07.1986 - V R 181/83

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus BFH, 20.05.2005 - VIII R 103/03
    Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt, ohne dass der Senat zu prüfen hat, ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1986 V R 181/83, BFH/NV 1986, 761; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 138 Rz. 11, m.w.N.).
  • FG München, 12.11.2003 - 9 K 4811/01

    Teilanteilsübertragung Sonderbetriebsvermögen; Buchwertfortführung bei

    Auszug aus BFH, 20.05.2005 - VIII R 103/03
    Die Voraussetzungen der Buchwertfortführung gemäß § 7 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV-- (a.F.) seien jedenfalls deshalb erfüllt, weil die Teilübertragungen des Jahres 1998 (betr. GbR) mit denjenigen des Jahres 1992 (betr. GmbH) im Sinne der Gesamtplanrechtsprechung miteinander verknüpft gewesen seien und B somit dem Gebot der kongruenten Mitübertragung funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens (hier: GmbH-Anteile) entsprochen habe (vgl. Urteil des FG München vom 12. November 2003 9 K 4811/01, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 496).
  • BFH, 28.07.1998 - VII R 111/96

    Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Abfertigung von Zigarretten -

    Auszug aus BFH, 20.05.2005 - VIII R 103/03
    Denn diese Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung dann nicht anwendbar, wenn --wie vorliegend-- das FA die angefochtenen Bescheide nicht aus Rechtsgründen, sondern nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) aus Gründen sachlicher Billigkeitserwägungen geändert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 1998 VII R 111/96, BFH/NV 1999, 71; zur Berücksichtigung von § 163 AO 1977 im Rahmen einer Gewinnfeststellung vgl. §§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO 1977; BFH-Beschluss vom 18. September 2000 IV B 139/99, BFH/NV 2001, 452; Kruse/Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 163 AO 1977 Tz. 12, 23, m.w.N.).
  • BFH, 21.06.1972 - VII B 153/70

    Erstattung von Abgaben - Billigkeitsgründe - Rechtsgründe - Erhebung der Abgaben

    Auszug aus BFH, 20.05.2005 - VIII R 103/03
    Waren hierfür offenkundig auch rechtliche Erwägungen maßgebend, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen i.S. des § 138 Abs. 1 FGO, die Verfahrenskosten der Behörde aufzuerlegen (BFH-Beschluss vom 21. Juni 1972 VII B 153/70, BFHE 106, 20, BStBl II 1972, 707).
  • BFH, 01.04.2004 - VIII R 55/03

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache; § 7g EStG Rücklage für

    Auszug aus BFH, 20.05.2005 - VIII R 103/03
    Dies gilt insbesondere dann, wenn die Billigkeitsentscheidung aus Gründen des Vertrauensschutzes getroffen wird (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 I R 43/02, BFH/NV 2003, 785; vom 1. April 2004 VIII R 55/03, BFH/NV 2004, 1392).
  • BFH, 18.09.2000 - IV B 139/99

    Negatives Kapitalkonto, Auflösung; Billigkeitsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 20.05.2005 - VIII R 103/03
    Denn diese Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung dann nicht anwendbar, wenn --wie vorliegend-- das FA die angefochtenen Bescheide nicht aus Rechtsgründen, sondern nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) aus Gründen sachlicher Billigkeitserwägungen geändert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 1998 VII R 111/96, BFH/NV 1999, 71; zur Berücksichtigung von § 163 AO 1977 im Rahmen einer Gewinnfeststellung vgl. §§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO 1977; BFH-Beschluss vom 18. September 2000 IV B 139/99, BFH/NV 2001, 452; Kruse/Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 163 AO 1977 Tz. 12, 23, m.w.N.).
  • BFH, 11.10.2007 - V R 45/05

    Kostenentscheidung nach Gerichtsbescheid und Erledigung der Hauptsache

    b) Im Streitfall ist § 138 Abs. 2 FGO nicht anwendbar, weil der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die angefochtenen Bescheide nicht aus Rechtsgründen, sondern nach § 163 der Abgabenordnung aus Billigkeitserwägungen geändert hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Mai 2005 VIII R 103/03, BFH/NV 2005, 1830, m.w.N.).

    c) Bei der somit nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffenden Kostenentscheidung entspricht es zwar regelmäßig billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, die Verfahrenskosten dem FA aufzuerlegen, wenn es während des gerichtlichen Verfahrens --in Abkehr von dem bis dahin vertretenen Standpunkt-- die Besteuerungsgrundlagen anderweitig festgesetzt hat und hierfür offenkundig auch rechtliche Erwägungen maßgebend waren (vgl. BFH in BFH/NV 2005, 1830, m.w.N.).

  • BFH, 24.07.2008 - VIII B 132/08

    Gleichzeitige Entscheidung über das Prozesskostenhilfebegehren und zur Hauptsache

    Zum einen tritt die verfahrensbeendende Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen selbst dann ein, wenn der Rechtsstreit tatsächlich nicht in der Hauptsache erledigt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2005 I S 8/04, BFH/NV 2005, 1109; vom 20. Mai 2005 VIII R 103/03, BFH/NV 2005, 1830, m.w.N.).
  • FG München, 20.05.2010 - 11 K 2508/07

    Unzulässigkeit der Anfechtung von nach Erledigungserklärungen ergangenen

    24 Haben nämlich die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist das Verfahren nach ständiger Rechtsprechung -selbst bei tatsächlich fehlender Erledigung- unmittelbar beendet, so dass nur noch von Amts wegen nach Maßgabe des § 138 Abs. 1 FGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist; Erledigung der Hauptsache einerseits und die sich anschließende Kostenentscheidung andererseits sind danach voneinander zu unterscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2005 I S 8/04, BFH/NV 2005, 1109; vom 20. Mai 2005 VIII R 103/03, BFH/NV 2005, 1830, m.w.N.).
  • BFH, 24.07.2008 - VIII S 24/08

    Erledigung der Hauptsache

    Haben nämlich die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist das Verfahren nach ständiger Rechtsprechung --selbst bei tatsächlich fehlender Erledigung-- unmittelbar beendet, so dass nur noch über die Kosten des Verfahrens von Amts wegen nach Maßgabe des § 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden ist; Erledigung der Hauptsache einerseits und die sich anschließende Kostenentscheidung andererseits sind danach voneinander zu unterscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2005 I S 8/04, BFH/NV 2005, 1109; vom 20. Mai 2005 VIII R 103/03, BFH/NV 2005, 1830, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 21.04.2008 - 4 K 114/08

    Prozessrecht: Einseitige Erledigungserklärung

    Die Einlassung des beklagten Hauptzollamtes in der mündlichen Verhandlung, insoweit keine Erklärung abgeben zu wollen, kann aber auch nicht als konkludente Erledigungserklärung mit der Folge angesehen werden, dass das Gericht an die Erklärungen gebunden und der Rechtsstreit unmittelbar beendet wäre (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 20.05.2005, VIII R 103/03, [...]).
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