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   BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08   

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https://dejure.org/2010,1324
BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08 (https://dejure.org/2010,1324)
BFH, Entscheidung vom 20.05.2010 - IV R 42/08 (https://dejure.org/2010,1324)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - IV R 42/08 (https://dejure.org/2010,1324)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit

  • openjur.de

    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999; kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit"

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 5, EStG § 52 Abs 16a, GG Art 3 Abs 1
    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit"

  • Bundesfinanzhof

    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 5 EStG 1997, § 52 Abs 16a EStG 1997, Art 3 Abs 1 GG
    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit"

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Kein verfassungsrechtliches Gebot zur Buchwertverknüpfung bei Personengesellschaften

  • rewis.io

    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit"

  • rewis.io

    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansetzen des Teilwertes bei unentgeltlicher Übertragung eines Wirtschaftsgutes zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft; Anordnung der Fortführung des bisherigen Buchwerts bei einem Übertragungsvorgang ...

  • datenbank.nwb.de

    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf "Gleichbehandlung in der Zeit"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entnahmegewinne 1999

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ansetzen des Teilwertes bei unentgeltlicher Übertragung eines Wirtschaftsgutes zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft; Anordnung der Fortführung des bisherigen Buchwerts bei einem Übertragungsvorgang ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Entnahmegewinn bei Übertragung von Sonderbetriebsvermögen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 verfassungskonform

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 340
  • BB 2010, 1976
  • DB 2010, 1621
  • BStBl II 2010, 820
  • NZG 2010, 1118
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine zukünftig gleichbleibende Rechtslage vermittelt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111; Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2001 B 12 Kr 19/00 R, Die Sozialversicherung 2002, 243; Ossenbühl in Festschrift für Hans F. Zacher, 1998, 673, 686 f.; Papier in Festschrift für Udo Steiner, 2009, 565, 573 ff.), war es dem Gesetzgeber zur Sicherung des sog. Steuersubjektprinzips (hierzu auch BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 1070; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) gestattet, den zivilrechtlichen Wechsel des Rechtsträgers (hier: Übergang des Grundstücksmiteigentums von X auf Y und Z) mit einer Entnahmegewinnbesteuerung zu verbinden (vgl. BTDrucks 14/443, S. 24; BTDrucks 14/23, S. 172).

    Der Gesetzgeber kann hierbei --ergänzend-- auch Gesichtspunkte einer geordneten Führung der öffentlichen Haushalte berücksichtigen und demgemäß die Gesetzeskorrektur erst ab einem bestimmten Stichtag in Kraft setzen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 111).

  • BFH, 22.04.1998 - IV B 107/97

    Isolierte dingliche Haftung - Teilwertminderung - Rückstellungsbildung -

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Im Streitfall hat die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der unentgeltlichen Übertragung zu Recht bejaht, da nach ständiger Rechtsprechung die isolierte Übernahme dinglicher Lasten (hier: Grundschulden zugunsten der V-Bank) keinen Veräußerungs- und Anschaffungstatbestand begründet, sondern lediglich mit einer Beschränkung der übergegangenen Eigentumsrechte an dem einheitlich zu betrachtenden Wirtschaftsgut (belastetes Grundstück S-Straße) verbunden ist; sie kann deshalb auch nicht der Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen durch den Grundstückserwerber gleichgestellt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 I R 96/02, BFHE 208, 197, BStBl II 2008, 296; vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, zu C.II.2.

    Ihre Berücksichtigung war --wie nunmehr auch die Klägerin einräumt-- jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil nach den den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) eine Haftungsinanspruchnahme --und sei es nur in geringer Höhe-- angesichts der Vermögens- und Ertragslage der KG, die auch nach der Grundstücksübertragung Schuldnerin der von ihr übernommenen Verbindlichkeiten blieb, nicht drohte und deshalb auch in dem Fortbestand der Grundschuldbelastung kein den Wert des übertragenen Grundstücksanteils beeinflussender Umstand gesehen werden kann (vgl. Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 330; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 550, jeweils unter "Dingl Lasten"; BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 162, betreffend Rückstellungen auf Seiten des Grundstückserwerbers).

  • BFH, 15.04.2010 - IV B 105/09

    Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine zukünftig gleichbleibende Rechtslage vermittelt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111; Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2001 B 12 Kr 19/00 R, Die Sozialversicherung 2002, 243; Ossenbühl in Festschrift für Hans F. Zacher, 1998, 673, 686 f.; Papier in Festschrift für Udo Steiner, 2009, 565, 573 ff.), war es dem Gesetzgeber zur Sicherung des sog. Steuersubjektprinzips (hierzu auch BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 1070; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) gestattet, den zivilrechtlichen Wechsel des Rechtsträgers (hier: Übergang des Grundstücksmiteigentums von X auf Y und Z) mit einer Entnahmegewinnbesteuerung zu verbinden (vgl. BTDrucks 14/443, S. 24; BTDrucks 14/23, S. 172).
  • BFH, 17.11.2004 - I R 96/02

    Übernahme bestehender dinglicher Belastungen keine Anschaffungskosten des

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Im Streitfall hat die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der unentgeltlichen Übertragung zu Recht bejaht, da nach ständiger Rechtsprechung die isolierte Übernahme dinglicher Lasten (hier: Grundschulden zugunsten der V-Bank) keinen Veräußerungs- und Anschaffungstatbestand begründet, sondern lediglich mit einer Beschränkung der übergegangenen Eigentumsrechte an dem einheitlich zu betrachtenden Wirtschaftsgut (belastetes Grundstück S-Straße) verbunden ist; sie kann deshalb auch nicht der Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen durch den Grundstückserwerber gleichgestellt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 I R 96/02, BFHE 208, 197, BStBl II 2008, 296; vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, zu C.II.2.
  • BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 19/00 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - materielle Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine zukünftig gleichbleibende Rechtslage vermittelt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111; Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2001 B 12 Kr 19/00 R, Die Sozialversicherung 2002, 243; Ossenbühl in Festschrift für Hans F. Zacher, 1998, 673, 686 f.; Papier in Festschrift für Udo Steiner, 2009, 565, 573 ff.), war es dem Gesetzgeber zur Sicherung des sog. Steuersubjektprinzips (hierzu auch BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 1070; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) gestattet, den zivilrechtlichen Wechsel des Rechtsträgers (hier: Übergang des Grundstücksmiteigentums von X auf Y und Z) mit einer Entnahmegewinnbesteuerung zu verbinden (vgl. BTDrucks 14/443, S. 24; BTDrucks 14/23, S. 172).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Im Streitfall hat die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der unentgeltlichen Übertragung zu Recht bejaht, da nach ständiger Rechtsprechung die isolierte Übernahme dinglicher Lasten (hier: Grundschulden zugunsten der V-Bank) keinen Veräußerungs- und Anschaffungstatbestand begründet, sondern lediglich mit einer Beschränkung der übergegangenen Eigentumsrechte an dem einheitlich zu betrachtenden Wirtschaftsgut (belastetes Grundstück S-Straße) verbunden ist; sie kann deshalb auch nicht der Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen durch den Grundstückserwerber gleichgestellt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 I R 96/02, BFHE 208, 197, BStBl II 2008, 296; vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, zu C.II.2.
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine zukünftig gleichbleibende Rechtslage vermittelt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111; Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2001 B 12 Kr 19/00 R, Die Sozialversicherung 2002, 243; Ossenbühl in Festschrift für Hans F. Zacher, 1998, 673, 686 f.; Papier in Festschrift für Udo Steiner, 2009, 565, 573 ff.), war es dem Gesetzgeber zur Sicherung des sog. Steuersubjektprinzips (hierzu auch BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 1070; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) gestattet, den zivilrechtlichen Wechsel des Rechtsträgers (hier: Übergang des Grundstücksmiteigentums von X auf Y und Z) mit einer Entnahmegewinnbesteuerung zu verbinden (vgl. BTDrucks 14/443, S. 24; BTDrucks 14/23, S. 172).
  • FG München, 25.10.2006 - 4 K 40/04

    Grundschulden als Nachlassverbindlichkeiten § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Dabei kann offenbleiben, ob die übernommenen Grundschulden als aufschiebend bedingte Lasten (§ 6 des Bewertungsgesetzes --BewG--) zu qualifizieren waren (vgl. hierzu Urteil des FG München vom 25. Oktober 2006  4 K 40/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 273) und ob bereits hieraus abzuleiten ist, dass sie im Rahmen der Teilwertermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1999 (ggf. i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 6, 10 BewG) nicht berücksichtigt werden können.
  • BFH, 27.08.1992 - IV R 89/90

    Durch Umlageverfahren zugeteilte Grundstücke als Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Allerdings konnten nach der dem sog. Mitunternehmer-Erlass (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 1977 IV B 2 -S 2241- 231/77, BStBl I 1978, 8, Tz. 24 ff., 38) zugrunde liegenden Rechtsprechung des BFH Einzelwirtschaftsgüter zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer gewerblichen (betrieblichen) Personengesellschaft eingebracht werden (BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748); auch hat der BFH im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines weiterhin der Personengesellschaft zur Nutzung überlassenen Einzelwirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in dasjenige eines anderen --an der nämlichen Personengesellschaft beteiligten-- Mitunternehmers keine gewinnrealisierende Entnahme angenommen (z.B. BFH-Urteil vom 27. August 1992 IV R 89/90, BFHE 170, 21, BStBl II 1993, 225, m.w.N.; kritisch  Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., § 11, S. 458).
  • BFH, 15.07.1976 - I R 17/74

    Einbringung eines Wirtschaftsguts - Betriebsvermögen des Gesellschafters -

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 42/08
    Allerdings konnten nach der dem sog. Mitunternehmer-Erlass (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 1977 IV B 2 -S 2241- 231/77, BStBl I 1978, 8, Tz. 24 ff., 38) zugrunde liegenden Rechtsprechung des BFH Einzelwirtschaftsgüter zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer gewerblichen (betrieblichen) Personengesellschaft eingebracht werden (BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748); auch hat der BFH im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines weiterhin der Personengesellschaft zur Nutzung überlassenen Einzelwirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in dasjenige eines anderen --an der nämlichen Personengesellschaft beteiligten-- Mitunternehmers keine gewinnrealisierende Entnahme angenommen (z.B. BFH-Urteil vom 27. August 1992 IV R 89/90, BFHE 170, 21, BStBl II 1993, 225, m.w.N.; kritisch  Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., § 11, S. 458).
  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    (2) Ob das Vorliegen eines zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsels grundsätzlich geeignet ist, eine Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Wirtschaftsguttransfers zu rechtfertigen (so wohl Mitschke, FR 2013, S. 1077 ; vgl. auch BFHE 229, 340 ), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • FG Köln, 17.10.2011 - 7 K 3218/09

    Änderung eines Steuerbescheids zur Berücksichtigung eines Gewinns aus der

    In diesem Zusammenhang helfe auch der Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 (IV R 42/08) nicht weiter, zumal die dortigen Ausführungen des BFH nicht den Kern des vorliegenden Problems beträfen.

    Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im vorliegenden Fall anzuwendende Fassung des § 6b EStG, die lediglich für drei Jahre galt (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 23/04, BFHE 212, 259; BStBl. II 2006, 538 sowie im Gesamtzusammenhang auch BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BFHE 229, 340; BStBl. II 2010, 820).

    Es liegt im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf eine steuerliche Förderungsmaßnahme zunächst von einer gesellschafterbezogenen zu einer gesellschaftsbezogenen Betrachtungsweise wechselt und er diese Änderung - etwa, weil sie sich seiner Auffassung nach nicht bewährt hat - nach drei Jahren für die Zukunft wieder rückgängig macht und zur alten Rechtslage zurückkehrt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BFHE 229, 340; BStBl. II 2010, 820 und vom 9. Februar 2006 IV R 23/04, BFHE 212, 259; BStBl. II 2006, 538; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. April 2004 2 K 40/01, EFG 2004, 1042; Pfützenreuter, jurisPR-SteuerR 22/2006 Anm. 1).

    Unabhängig davon, dass eine Ungleichbehandlung im vorliegenden Kontext allenfalls insoweit in Betracht kommen kann, als Veräußerungsvorgänge in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 im Vergleich zu den jeweils vorangehenden und nachfolgenden Zeiträumen betroffen sind - die Veräußerungsvorgänge des Zeitraums vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 werden hinsichtlich der Rücklagenbildung, -übertragung und -auflösung gleich behandelt -, beruht die Änderung des § 6b EStG durch das UntStFG jedenfalls auf sachlichen Gründen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BFHE 229, 340; BStBl. II 2010, 820, dort insbesondere unter II. 3. b) bb) (1) und (2) ausdrücklich zu den bei § 6b EStG vorgenommenen Anpassungen im Zusammenhang mit der Korrektur des § 6 Abs. 5 EStG 2001).

    Denn der Gesetzgeber ist in nachvollziehbarer Weise zu der Einschätzung gelangt, dass die von ihm zunächst unter anderem durch die Einschränkung des § 6b EStG vorgenommenen Reformen als "enge steuerliche Fesseln" (vgl. die Begründung zum zunächst abgelehnten und später wieder aufgegriffenen Antrag in BT-Drucksache 14/2903, S. 16; siehe auch BT-Drucksache 14/6882, S. 23, 33, BT-Drucksache 14/7343, S. 4, 10, 14 und BT-Drucksache 14/7344, S. 2, 3) das Anliegen der betroffenen Steuerpflichtigen mit Blick auf eine "sinnvolle Anpassung" der Unternehmensstruktur in "gravierender Weise" behindert haben (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BFHE 229, 340; BStBl. II 2010, 820 mit der ausführlichen Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens zu § 6 Abs. 5 EStG 2001 und der damit verbundenen Folgeänderungen bei § 6b EStG).

    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Korrektur besteht in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BFHE 229, 340; BStBl. II 2010, 820 m.w.N.).

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    Der Gesetzgeber kann hierbei --ergänzend-- auch Gesichtspunkte einer geordneten Führung der öffentlichen Haushalte berücksichtigen und demgemäß die Gesetzeskorrektur erst ab einem bestimmten Stichtag in Kraft setzen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BFHE 229, 340, BStBl II 2010, 820, m.w.N.); allein die Diskontinuität gesetzlicher Vorschriften führt nicht zu einem Gleichheitsverstoß (vgl. für § 34 EStG auch BFH-Urteil vom 9. März 2010 VIII R 109/03, BFH/NV 2010, 1266).
  • FG Hessen, 11.04.2012 - 12 K 1189/09

    Minderung des Teilwert eines Grundstücks durch Grundschuld - Keine Zurechnung von

    So hat der BFH mehrfach entschieden, dass in den Fällen, in denen in der Bilanz des Eigentümers des belasteten Grundstücks keine schuldrechtliche Verpflichtung ausgewiesen ist, in Höhe der erwarteten Inanspruchnahme aus dem Grundpfandrecht eine Rückstellung für eine ungewisse Verpflichtung auszuweisen ist, wenn zu erwarten steht, dass der persönliche Schuldner seine Schulden nicht begleichen kann (vgl. Beschluss vom 22.04.1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162; Urteil vom 20.05.2010 IV R 42/08, BStBl II 2010, 820).

    Gleichzeitig hatte die Bank auch die Inanspruchnahme aus dem Grundpfandrecht angekündigt, so dass die Verwertung des belasteten Grundstücks tatsächlich drohte (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 04.07.2008 10 K 764/03, Juris, bestätigt durch BFH, Urteil vom 20.05.2010 IV R 42/08, BStBl II 2010, 820, wonach eine dingliche Last dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn keine Inanspruchnahme droht).

  • FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12

    Vornahme einer Teilwertabschreibung auf ein Betriebsgrundstück; Bildung einer

    Soweit ersichtlich ist die Frage, ob die Bestellung eines Grundpfandrechtes für fremde Schulden bzw. die tatsächliche Haftungsinanspruchnahme hieraus durch eine Teilwertabschreibung oder eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilanziell abzubilden ist, umstritten (Für Teilwertabschreibung: Hessisches FG, Urteil vom 11. April 2012 12 K 1189/09, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 48/13, für den Fall des Drohens der Inanspruchnahme; für Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten: Kulosa in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 6 Rz. 330, Stichwort "Dingliche Lasten" unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162 bzw. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BStBl. II 2010, 820; so wohl auch BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588).
  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

    Sie ist lediglich eine inhaltliche Begrenzung des übergegangenen Eigentumsrechts (belastetes Grundstücks), die nicht mit der Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen durch den Grundstückserwerber gleichgestellt werden kann (BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BFHE 229, 340, BStBl II 2010, 820, Rz. 13 bei juris; BFH-Urteil vom 17. November 2004 I R 96/02, BFHE 208, 197, BStBl II 2008, 296, Rz. 14 ff. bei juris; BFH-Urteil vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772, Rz. 14 f. bei juris; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, Rz. 56 bei juris).
  • FG Sachsen, 04.11.2010 - 6 K 963/10

    Grundstücksübertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen

    Eine Herabsetzung des Wertes aufgrund der Grundschuld kommt ebenfalls nicht in Betracht, da aufgrund der dokumentierten Ertragslage sowie des relativ geringen Restwertes bei Vertragsschluss nicht mit einer Verwertung des Grundpfandrechtes zu rechnen war (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt Urteil des BFH vom 20. Mai 2010, IV R 42/08, BFH/NV 2010, 1726).
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