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   BFH, 20.05.2010 - IV R 74/07   

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https://dejure.org/2010,640
BFH, 20.05.2010 - IV R 74/07 (https://dejure.org/2010,640)
BFH, Entscheidung vom 20.05.2010 - IV R 74/07 (https://dejure.org/2010,640)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - IV R 74/07 (https://dejure.org/2010,640)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung - Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage - Kein Gestaltungsmissbrauch durch dauerhafte "Zwischenschaltung" einer Holding und Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft ...

  • openjur.de

    Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung; Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage; Kein Gestaltungsmissbrauch durch dauerhafte "Zwischenschaltung" einer Holding und Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft; ...

  • Bundesfinanzhof

    AO § 42, AO § 179, AO § 180, FGO § 68, FGO § 74, UmwStG § 5 Abs 3 S 2, FGO § 43
    Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung - Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage - Kein Gestaltungsmissbrauch durch dauerhafte "Zwischenschaltung" einer Holding und Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft ...

  • Bundesfinanzhof

    Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung - Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage - Kein Gestaltungsmissbrauch durch dauerhafte "Zwischenschaltung" einer Holding und Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 AO, § 179 AO, § 180 AO, § 68 FGO, § 74 FGO
    Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung - Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage - Kein Gestaltungsmissbrauch durch dauerhafte "Zwischenschaltung" einer Holding und Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage

  • Betriebs-Berater

    Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung

  • rewis.io

    Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung - Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage - Kein Gestaltungsmissbrauch durch dauerhafte "Zwischenschaltung" einer Holding und Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung - Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage - Kein Gestaltungsmissbrauch durch dauerhafte "Zwischenschaltung" einer Holding und Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung des Klageverfahrens während der Anhängigkeit des finanzgerichtlichen Rechtsstreits über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Ergehen eines geänderten Feststellungsbescheids; Auswirkungen der außergerichtlichen oder gerichtlichen Überprüfung ...

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung - Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aussetzung des Klageverfahrens während der Anhängigkeit des finanzgerichtlichen Rechtsstreits über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Ergehen eines geänderten Feststellungsbescheids; Auswirkungen der außergerichtlichen oder gerichtlichen Überprüfung ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AO §§ 42, 179, 180; FGO §§ 68, 74; UmwStG 1996 § 5 Abs. 3 Satz 2
    Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung - Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage.

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aussetzung des Klageverfahrens

  • streifler.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 71
  • NJW-RR 2010, 1702
  • BB 2010, 1885
  • BB 2010, 2105
  • DB 2010, 1628
  • BStBl II 2010, 1104
  • BStBl II 2011, 1104
  • NZG 2010, 1239
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 07.12.1999 - VIII R 26/94

    Aussetzung des Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 74/07
    Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein geänderter Feststellungsbescheid auch im Hinblick auf die das gerichtliche Verfahren betreffenden Einzelfeststellungen (und damit partiell) zum Gegenstand des Klageverfahrens wird, wenn er zugleich wegen weiterer Regelungen, über die das Gericht nach dem Klageantrag nicht zu entscheiden hat, beispielsweise von den zum finanzgerichtlichen Verfahren Beigeladenen im Rahmen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens angefochten wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999 VIII R 26/94, BFHE 191, 1, BStBl II 2000, 300).

    Dementsprechend ist das Klageverfahren analog § 74 FGO auch auszusetzen, wenn während der Anhängigkeit des finanzgerichtlichen Rechtsstreits über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ein geänderter Feststellungsbescheid ergeht und ein Beigeladener gegen diesen (Änderungs-)Bescheid Einspruch einlegt; dies gilt selbst dann, wenn der Änderungsbescheid zwar (auch) einen anderen Regelungsgegenstand --und damit auch einen anderen Streitgegenstand-- betrifft, dessen außergerichtliche oder gerichtliche Überprüfung jedoch Auswirkungen auf das anhängige Klageverfahren haben kann (BFH-Urteil in BFHE 191, 1 , BStBl II 2000, 300; Gräber/ Koch, a.a.O., § 74 Rz 13).

  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 74/07
    Der Einwand lässt außer Acht, dass der gesetzliche Besteuerungstatbestand und damit auch die Entscheidung darüber, ob Kapitalgesellschaftsanteile entgeltlich übertragen (veräußert) oder i.S. von § 5 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1996 verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft eingelegt werden, nicht allein nach der zivilrechtlichen Qualifikation des Rechtsgeschäfts (Vorgangs), sondern nach dem von den Beteiligten wirtschaftlich gewollten Ergebnis zu beurteilen ist (ständige Rechtsprechung, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9; Senatsurteil vom 14. Februar 2008 IV R 61/05, BFH/NV 2008, 1460, betreffend die Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Grundstücksveräußerung).
  • BFH, 21.09.1989 - IV R 115/88

    Verdeckte Einlagen von Gesellschaftern einer steuerfreien landwirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 74/07
    Vielmehr dürfte --wovon auch die Erwiderung zur Revisionsbegründung (S. 9, Fn 31) ausgeht-- die Übertragung der GmbH-Anteile nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt, d.h. mit Rücksicht darauf, dass der (anteilige) Kaufpreisverzicht von Anfang an und damit auch im Sinne der Gesamtplanrechtsprechung des BFH tragender Bestandteil der von allen Beteiligten (einschließlich der ab dem Jahre 1997 an der Holding beteiligten R.) verfolgten Konzeption zur Umstrukturierung des Unternehmensverbunds war, im Umfang des Verzichts (s. oben) als eine verdeckte Sacheinlage der Anteile an der X-GmbH in das Vermögen der Holding zu qualifizieren sein und --gleich einem durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Anteilsverkauf zu einem unter dem tatsächlichen Anteilswert liegenden Preis (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 26. Juli 1967 I 138/65, BFHE 89, 524, BStBl III 1967, 733; vom 20. Juli 2005 X R 22/02, BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457; Senatsurteil vom 21. September 1989 IV R 115/88, BFHE 158, 397, BStBl II 1990, 86)-- die vorstehend beschriebenen Rechtsfolgen des § 5 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1996 ausgelöst haben.
  • BFH, 14.02.2008 - IV R 61/05

    Bildung einer § 6b Rücklage - Veräußerung eines Wirtschaftsguts - Entgeltlichkeit

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 74/07
    Der Einwand lässt außer Acht, dass der gesetzliche Besteuerungstatbestand und damit auch die Entscheidung darüber, ob Kapitalgesellschaftsanteile entgeltlich übertragen (veräußert) oder i.S. von § 5 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1996 verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft eingelegt werden, nicht allein nach der zivilrechtlichen Qualifikation des Rechtsgeschäfts (Vorgangs), sondern nach dem von den Beteiligten wirtschaftlich gewollten Ergebnis zu beurteilen ist (ständige Rechtsprechung, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9; Senatsurteil vom 14. Februar 2008 IV R 61/05, BFH/NV 2008, 1460, betreffend die Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Grundstücksveräußerung).
  • BFH, 26.07.1967 - I 138/65

    Auflösung der stillen Reserven bei Veräußerung einer Beteiligung an abhängiges

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 74/07
    Vielmehr dürfte --wovon auch die Erwiderung zur Revisionsbegründung (S. 9, Fn 31) ausgeht-- die Übertragung der GmbH-Anteile nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt, d.h. mit Rücksicht darauf, dass der (anteilige) Kaufpreisverzicht von Anfang an und damit auch im Sinne der Gesamtplanrechtsprechung des BFH tragender Bestandteil der von allen Beteiligten (einschließlich der ab dem Jahre 1997 an der Holding beteiligten R.) verfolgten Konzeption zur Umstrukturierung des Unternehmensverbunds war, im Umfang des Verzichts (s. oben) als eine verdeckte Sacheinlage der Anteile an der X-GmbH in das Vermögen der Holding zu qualifizieren sein und --gleich einem durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Anteilsverkauf zu einem unter dem tatsächlichen Anteilswert liegenden Preis (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 26. Juli 1967 I 138/65, BFHE 89, 524, BStBl III 1967, 733; vom 20. Juli 2005 X R 22/02, BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457; Senatsurteil vom 21. September 1989 IV R 115/88, BFHE 158, 397, BStBl II 1990, 86)-- die vorstehend beschriebenen Rechtsfolgen des § 5 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1996 ausgelöst haben.
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07

    Zahlungen Dritter im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung kein Entgelt für

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 74/07
    Der Einwand lässt außer Acht, dass der gesetzliche Besteuerungstatbestand und damit auch die Entscheidung darüber, ob Kapitalgesellschaftsanteile entgeltlich übertragen (veräußert) oder i.S. von § 5 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1996 verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft eingelegt werden, nicht allein nach der zivilrechtlichen Qualifikation des Rechtsgeschäfts (Vorgangs), sondern nach dem von den Beteiligten wirtschaftlich gewollten Ergebnis zu beurteilen ist (ständige Rechtsprechung, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9; Senatsurteil vom 14. Februar 2008 IV R 61/05, BFH/NV 2008, 1460, betreffend die Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Grundstücksveräußerung).
  • BFH, 20.07.2005 - X R 22/02

    Verdeckte Einlage einer 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 74/07
    Vielmehr dürfte --wovon auch die Erwiderung zur Revisionsbegründung (S. 9, Fn 31) ausgeht-- die Übertragung der GmbH-Anteile nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt, d.h. mit Rücksicht darauf, dass der (anteilige) Kaufpreisverzicht von Anfang an und damit auch im Sinne der Gesamtplanrechtsprechung des BFH tragender Bestandteil der von allen Beteiligten (einschließlich der ab dem Jahre 1997 an der Holding beteiligten R.) verfolgten Konzeption zur Umstrukturierung des Unternehmensverbunds war, im Umfang des Verzichts (s. oben) als eine verdeckte Sacheinlage der Anteile an der X-GmbH in das Vermögen der Holding zu qualifizieren sein und --gleich einem durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Anteilsverkauf zu einem unter dem tatsächlichen Anteilswert liegenden Preis (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 26. Juli 1967 I 138/65, BFHE 89, 524, BStBl III 1967, 733; vom 20. Juli 2005 X R 22/02, BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457; Senatsurteil vom 21. September 1989 IV R 115/88, BFHE 158, 397, BStBl II 1990, 86)-- die vorstehend beschriebenen Rechtsfolgen des § 5 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1996 ausgelöst haben.
  • BFH, 25.02.1999 - IV R 36/98

    Erneute Bekanntgabe eines VA aufgrund nicht ordnungsgemäßer vorheriger

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 74/07
    Zwar sind Ergänzungsbescheide (§ 179 Abs. 3 AO) sowie Änderungsbescheide, die gegenüber nicht am (bisherigen) Klageverfahren beteiligten Personen ergehen, mangels Identität der Regelungen von § 68 FGO ausgenommen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. April 2008 II R 1/07, BFH/NV 2008, 1456; Senatsbeschluss vom 25. Februar 1999 IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 68 Rz 30, 75).
  • BFH, 25.02.2004 - I R 42/02

    Zwischenschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 74/07
    b) Zu berücksichtigen ist insoweit, dass nach ständiger Rechtsprechung steuerrechtliche Folgen, die im Zusammenhang mit einer auf Dauer angelegten Unternehmensumstrukturierung --wie beispielsweise der dauerhaften (d.h. nicht nur "geschäftsvorfallbezogenen") Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften mit der Folge mehrstöckiger Beteiligungen-- stehen, selbst dann keinen Missbrauch i.S. von § 42 AO begründen, wenn die Umstrukturierung auf der Übertragung nicht wesentlicher Beteiligungen beruht (z.B. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90; vom 15. Oktober 1998 III R 75/97, BFHE 187, 245, BStBl II 1999, 119; vom 25. Februar 2004 I R 42/02, BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14, zu B.I.3.d; BMF-Schreiben vom 3. Februar 1998 IV B 7 -S 2810- 4/98, BStBl I 1998, 207).
  • BFH, 11.10.2007 - IV R 52/04

    Verpflichtung von Autohändlern zum Rückkauf von Leasing- und

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - IV R 74/07
    Die Insolvenz einer Personengesellschaft lässt das Gewinnfeststellungsverfahren unberührt, da dessen (steuerrechtliche) Folgen nur die Gesellschafter persönlich und nicht den nach Insolvenzrecht abzuwickelnden Vermögensbereich der Personengesellschaft betreffen (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 IV R 52/04, BFHE 219, 129, BStBl II 2009, 705, m.w.N.).
  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

  • BFH, 27.08.2008 - I R 33/05

    Verstößt die höhere Besteuerung umwandlungssteuerrechtlicher Übernahmegewinne im

  • BFH, 15.10.1998 - III R 75/97

    Einschaltung einer GmbH als Untervertreterin

  • BFH, 23.04.2008 - II R 1/07

    Betriebsgrundstück und Bedarfsbewertung - Gegenstand des Verfahrens bei Erlass

  • BFH, 20.11.1973 - VII R 33/71

    Steuerbescheid - Zwei Steuerfestsetzungen - Revision - Abänderung -

  • FG Münster, 25.10.2006 - 1 K 538/03

    Gestaltungsmissbrauch bei Formwechsel KapGes in PersGes

  • BFH, 24.04.2008 - IV R 69/05

    Übertragungsstichtag nach dem UmwStG 1995 - keine Kürzung des Übernahmegewinns um

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    Wenngleich dieser Verfahrensfehler nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO im Revisionsverfahren geheilt werden kann, übt der Senat das ihm insoweit zustehende Ermessen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. April 2010 IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929; vom 20. Mai 2010 IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104) dahin aus, dass er die Sache an die Vorinstanz zurückverweist und dieser die Nachholung der unterbliebenen Beiladung überträgt.
  • FG Hamburg, 25.02.2015 - 5 K 135/12

    Veranlasserhaftung wegen nicht zweckentsprechender Verwendung von Spenden -

    Vielmehr wird mit der Betonung der Aufhebung aus formellen Gründen allein deutlich gemacht, dass es für den Fall der "Ersetzung" nicht darauf ankommt, dass der neue Verwaltungsakt den bisherigen materiell ändert (vgl. Paetsch in: Beermann FGO § 68 Lfg. Sept. 2013 Rn. 22; Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler § 68 FGO Lfg. Nov. 2013 Rn. 41), sondern dass § 68 allein auf die verfahrensrechtliche Situation abstellt, dass der Änderungsbescheid als neuer Verwaltungsakt besteht (BFH Urteil vom 20.03.2001 VIII R 44/99, BFH/NV 2001, 1133 Tz 18; vgl. a. Hinweis auf nur wiederholenden Verwaltungsakt BFH Urteil vom 20.05.2010 IV R 74/07, BStBl II 2010, 1104).
  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

    Damit wird ein nachträglich geänderter Gewinnfeststellungsbescheid nach § 68 FGO nur hinsichtlich der bereits zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens (vgl. bereits: BFH-Urteile vom 7. Dezember 1999 VIII R 26/94, BFHE 191, 1, BStBl II 2000, 300, unter II.1.; vom 20. Mai 2010 IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104, unter II.3.).
  • FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1766/14

    Steuerbescheid: Bekanntgabe - Nachholung der Bekanntgabe eines

    Dabei kommt es im Rahmen des § 68 FGO nicht darauf an, ob die mit Datum vom 19.9.2018 bekanntgegebenen Bescheide vom 2.3.2011 bzw. 14.3.2011 möglicherweise zum Teil einen erstmaligen Regelungsgehalt und zum Teil lediglich wiederholende Verfügungen enthielten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.5.2010 - IV R 74/07, BStBl. II 2010, 1104 m. w. N.).

    Soweit die Feststellungsbescheide die bisherigen und bereits inhaltswirksam gewordenen Feststellungen wiederholen, handelt es sich um "wiederholende Verfügungen" (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 20.5.2010 - IV R 74/07, BStBl. 2010, 1104, dort zum Ergänzungsbescheid).

  • BFH, 04.12.2014 - IV R 53/11

    Keine Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf Index-Partizipationszertifikate -

    § 68 FGO ist aber mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift auch auf wiederholende Verfügungen anwendbar (BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104, m.w.N.).
  • BFH, 26.06.2014 - IV R 51/11

    Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung - Anwendung des § 68 FGO auf

    § 68 FGO ist aber mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift auch auf wiederholende Verfügungen anwendbar (BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104, m.w.N.).
  • FG Thüringen, 28.09.2011 - 3 K 1086/09

    Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung bei Verschmelzung der

    Soweit das FG Münster in seinem Urteil vom 25. Oktober 2006 (1 K 538/03 F, EFG 2007, 722, nachfolgend BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 74/07, BFH 229, 71, BStBl II 2010, 1104) ausführt, dass es sich bei der Regelung des § 42 Abs. 2 AO anders als in der Gesetzesbegründung dargelegt, nicht um eine "klarstellende Gesetzesänderung" (BT-Drs 14/6877, 52), sondern um eine "fiskalisch motivierte Gesetzeskorrektur" handele (so auch Kruse/Drüen in T/K, § 42 AO, Rz. 20a; Gosch in Kirchhof, EStG, § 50a Rz. 44), folgt das Gericht dieser Wertung nicht.

    Nach der Wertung des Senats sind die im Umwandlungssteuergesetz normierten Missbrauchstatbestände insoweit nicht per se abschließend (a.A. FG Münster, Urteil vom 25. Oktober 2006 1 K 538/03 F, EFG 2007, 722; nachgehend, aber dort offen gelassen: BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 74/07, a.a.O.; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24. März 2009 8 K 399/02, EFG 2009, 1885; Revision anhängig, Az.: des BFH: IV R 24/09, FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2003 7 K 3172/01 E, EFG 2003, 1247; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 26. September 2001 I 83/98, EFG 2002, 91).Vielmehr ist im jeweiligen Fall durch Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit diesen speziellen Missbrauchsvorschriften eine Sperrwirkung im Bezug auf § 42 AO zukommt.

    Fehlende gesetzliche Beschränkungen der vorgenommenen Umwandlungen durch die Vorschriften des UmwStG mögen vielmehr darauf hindeuten, dass diese Gestaltung vom Gesetzgeber nicht als missbräuchlich angesehen wird (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 25. Oktober 2006 1 K 538/03 F, a.a.O.; nachgehend, aber dort offen gelassen: BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 74/07, a.a.O.

  • BFH, 20.12.2018 - IV R 2/16

    Klagebefugnis bei Klage gegen gesonderte und einheitliche Feststellung

    Für den Gewinnfeststellungsbescheid ist entschieden, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft das Gewinnfeststellungs-, Rechtsbehelfs-, Klage- und Revisionsverfahren unberührt lässt, da die (steuerrechtlichen) Folgen des Gewinnfeststellungsbescheids nur die Gesellschafter persönlich und nicht den nach Insolvenzrecht abzuwickelnden Vermögensbereich der Personengesellschaft selbst betreffen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 1967 IV 191/63, BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790; vom 11. Oktober 2007 IV R 52/04, BFHE 219, 129, BStBl II 2009, 705, unter II.B.; vom 20. Mai 2010 IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104, Rz 17, und vom 7. Juni 2018 IV R 11/16, Rz 29).
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08

    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

    Sie lassen aufgrund ihres lediglich verweisenden Charakters die in Bezug genommenen und --mangels Anfechtung-- bestandskräftig gewordenen Regelungen zur Höhe und Zurechnung der laufenden Gewinn- und Verlustanteile unberührt (BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104; vom 18. Januar 2007 IV R 53/05, BFHE 216, 399, BStBl II 2007, 369, am Ende) und sind demnach auch nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.
  • BFH, 14.04.2011 - IV R 36/08

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds - Zur

    Ein nachträglich geänderter Gewinnfeststellungsbescheid wird daher nach § 68 FGO nur hinsichtlich der zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104).
  • BFH, 16.05.2013 - IV R 21/10

    Notwendige Beiladung eines Gesellschafters bei Streit um Veräußerungsgewinn -

  • BFH, 29.01.2015 - I R 68/13

    Gesellschafter-Fremdfinanzierung: Anwendbarkeit des § 8a Abs. 6 KStG 2002 a. F.

  • BFH, 16.07.2015 - IV B 72/14

    Einbeziehung eines Richtigstellungsbescheides in ein anhängiges Klageverfahren

  • BFH, 07.05.2014 - I R 59/13

    Aussetzung des Verfahrens - formeller Bilanzenzusammenhang

  • FG Münster, 24.11.2015 - 12 K 3933/12

    Feststellung von Verlusten eines geschlossenen Anlagefonds als verrechenbare

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 7 K 7250/15

    Pauschalsteuer gemäß § 37b EStG auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer -

  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 118/07

    Europarechtskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1 AStG - Aufhebung von § 29 Nr. 2

  • FG Münster, 23.05.2023 - 5 K 3592/19

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer

  • FG Köln, 19.04.2018 - 13 K 2410/12
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