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   BFH, 20.05.2014 - III B 135/13   

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https://dejure.org/2014,18531
BFH, 20.05.2014 - III B 135/13 (https://dejure.org/2014,18531)
BFH, Entscheidung vom 20.05.2014 - III B 135/13 (https://dejure.org/2014,18531)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - III B 135/13 (https://dejure.org/2014,18531)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Änderungsmöglichkeit bei Tatsachenkenntnis unzuständiger Dienststellen

  • openjur.de

    Änderungsmöglichkeit bei Tatsachenkenntnis unzuständiger Dienststellen

  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Abs 1 Nr 1, KStG § 32a
    Änderungsmöglichkeit bei Tatsachenkenntnis unzuständiger Dienststellen

  • Bundesfinanzhof

    Änderungsmöglichkeit bei Tatsachenkenntnis unzuständiger Dienststellen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 32a KStG 2002
    Änderungsmöglichkeit bei Tatsachenkenntnis unzuständiger Dienststellen

  • IWW
  • rewis.io

    Änderungsmöglichkeit bei Tatsachenkenntnis unzuständiger Dienststellen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    § 173 Abs 1 Nr 1 AO ; § 32a KStG 2002
    Änderungsmöglichkeit bei Tatsachenkenntnis unzuständiger Dienststellen

  • datenbank.nwb.de

    Änderung eines Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen; keine Zurechnung des Wissens einer anderen Dienststelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.11.1998 - VIII R 24/98

    Gewinnausschüttungen an beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - III B 135/13
    NV: Bei der Änderung eines Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kann der Dienststelle, die für die Bearbeitung der Einkommensteuer zuständig ist, nicht das Wissen der Dienststelle zugerechnet werden, die für die Körperschaftsteuer zuständig ist (BFH-Urteil vom 17.11.1998 VIII R 24/98, BStBl II 1999, 223).

    Der Dienststelle, die für die Bearbeitung der Einkommensteuer zuständig ist, kann somit nicht das Wissen der Dienststelle zugerechnet werden, die für die Körperschaftsteuer zuständig ist (BFH-Urteil vom 17. November 1998 VIII R 24/98, BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223).

  • BFH, 13.06.2012 - VI R 85/10

    Nachträgliches Bekanntwerden i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - offenbare

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - III B 135/13
    Hiernach ist die Kenntnis derjenigen Person oder Stelle innerhalb des FA maßgeblich, die für die Bearbeitung des Streitfalls organisationsmäßig berufen ist (z.B. BFH-Urteil vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 38, m.w.N.).
  • BFH, 17.08.2004 - III B 121/03

    Splitting-Verfahren

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - III B 135/13
    Die Beschwerde muss sich insbesondere mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (z.B. Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46).
  • BFH, 24.08.2012 - III B 21/12

    Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - III B 135/13
    a) Die schlüssige Darlegung einer unzureichenden Sachaufklärung erfordert Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Aufklärung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwieweit die weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. Senatsbeschluss vom 24. August 2012 III B 21/12, BFH/NV 2012, 1973, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.2010 - III B 33/10

    Aufnahme eines Kindes in den Haushalt eines Elternteils - Darlegung des Verstoßes

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - III B 135/13
    Darüber hinaus muss ein Beschwerdeführer vortragen, warum er --jedenfalls sofern er im finanzgerichtlichen Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus auf eine entsprechende Beweiserhebung hingewirkt hat (z.B. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2010 III B 33/10, BFH/NV 2011, 433).
  • BFH, 15.10.2010 - II B 39/10

    Darlegung der grundsätzliche Bedeutung und der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 20.05.2014 - III B 135/13
    Hierzu bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2010 II B 39/10, BFH/NV 2011, 206, m.w.N.).
  • FG Köln, 14.09.2016 - 9 K 1560/14

    Einkommensteuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung

    Der Dienststelle, die für die Bearbeitung der Einkommensteuer zuständig ist, kann somit nicht das Wissen der Dienststelle zugerechnet werden, die für die Körperschaftsteuer zuständig ist (BFH-Urteil vom 17. November 1998 VIII R 24/98, BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223; BFH-Beschluss vom 20. Mai 2014, III B 135/13, BFH-NV 2014, 1351).
  • FG Niedersachsen, 25.02.2020 - 9 K 112/18

    Möglichkeit der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides

    Bei der Änderung eines Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kann daher der Dienststelle, die für die Bearbeitung der Einkommensteuer zuständig ist, nicht das Wissen einer anderen Dienststelle zugerechnet werden (etwa BFH, Beschluss vom 20. Mai 2014 III B 135/13, BFH/NV 2014, 1351 zum Verhältnis zwischen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerdienststelle).
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