Rechtsprechung
   BFH, 20.06.2006 - XI B 2/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15161
BFH, 20.06.2006 - XI B 2/06 (https://dejure.org/2006,15161)
BFH, Entscheidung vom 20.06.2006 - XI B 2/06 (https://dejure.org/2006,15161)
BFH, Entscheidung vom 20. Juni 2006 - XI B 2/06 (https://dejure.org/2006,15161)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,15161) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.07.2004 - VII B 344/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 20.06.2006 - XI B 2/06
    Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) ist in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896).
  • BFH, 12.10.2005 - XI B 204/04

    NZB: Zulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 20.06.2006 - XI B 2/06
    Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2005 XI B 204/04, BFH/NV 2006, 327).
  • BFH, 31.05.2000 - IV B 133/99

    Ähnlicher Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; Diplom-Psychologe

    Auszug aus BFH, 20.06.2006 - XI B 2/06
    Die Frage, ob Diplom-Psychologen, die auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig sind, Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, ist nach dem BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 133/99 (BFH/NV 2000, 1460) nicht klärungsbedürftig; in diesem Fall glich die Tätigkeit von Diplom-Psychologen weder der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts noch konnte die Tätigkeit als wissenschaftliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes beurteilt werden.
  • BFH, 30.03.1976 - VIII R 137/75

    Eine psychologische Beraterin (Hellseherin) übt eine gewerbliche Tätigkeit aus

    Auszug aus BFH, 20.06.2006 - XI B 2/06
    Aus diesen beiden Entscheidungen folgt, dass die Tätigkeit eines Psychologen nicht ohne weiteres freiberuflicher Natur ist, sondern nur dann, wenn im Einzelfall eine Ähnlichkeit mit einem der im Gesetz aufgeführten Heilberufe feststellbar ist oder wenn eine wissenschaftliche, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit vorliegt (so bereits BFH-Urteil vom 30. März 1976 VIII R 137/75, BFHE 118, 473, BStBl II 1976, 464).
  • BFH, 11.06.1997 - XI R 2/95

    Eine Beratungstätigkeit, die auf die Lösung von Problemen in einem bestimmten

    Auszug aus BFH, 20.06.2006 - XI B 2/06
    Der erkennende Senat hat darüber hinaus entschieden, dass ein Managementberater, dem die für die dem Arztberuf ähnliche Tätigkeit eines Psychotherapeuten oder Psychologen erforderliche Vorbildung und Ausbildung fehlt, keinen Katalogberuf oder einen einem solchen ähnlichen Beruf ausübt (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 2/95, BFHE 183, 450, BStBl II 1997, 687).
  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 74/05

    Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

    Eine beratende Tätigkeit ist vor allem dann als wissenschaftlich zu qualifizieren, wenn die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad oder eine Gestaltungshöhe erreichen wie sie wissenschaftliche Prüfungsarbeiten (z.B. Diplomarbeiten) oder wissenschaftliche Veröffentlichungen aufweisen (BFH-Urteile in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826, betreffend Marktforscher; in BFH/NV 1994, 89, betreffend die Gestaltungshöhe einer Diplomarbeit und eine angewandte Markt- und Produktforschung; in BFH/NV 1993, 360, betreffend die Systematisierung von Pflanzen und Tieren; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460, betreffend Unternehmensberatung durch Diplom-Psychologen - danach ist der Begriff der Wissenschaftlichkeit in der Rechtsprechung geklärt; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 20. Juni 2006 XI B 2/06, BFH/NV 2006, 1831).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht