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   BFH, 20.06.2012 - VII B 221/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,25888
BFH, 20.06.2012 - VII B 221/11 (https://dejure.org/2012,25888)
BFH, Entscheidung vom 20.06.2012 - VII B 221/11 (https://dejure.org/2012,25888)
BFH, Entscheidung vom 20. Juni 2012 - VII B 221/11 (https://dejure.org/2012,25888)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung

  • openjur.de

    Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 55 Abs 1, FGO § 62 Abs 4, FGO § 119 Nr 1, FGO § 124 Abs 2, FGO § 128 Abs 2, StBerG § 3 Nr 1, StBerG § 3 Nr 2, StBerG § 56 Abs 1, EuRAG § 2 Abs 1, EuRAG § 25, ZPO § 325, ZPO § 265, GG Art 101
    Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung

  • Bundesfinanzhof

    Anforderungen an eine Rechstmittelbelehrung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 1 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 124 Abs 2 FGO, § 128 Abs 2 FGO
    Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung

  • rewis.io

    Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 2
    Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung; Belehrung über die zum Auftreten vor dem BFH befugten Personen gesetzlich nicht vorgeschrieben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters im finanzgerichtlichen Verfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 30.12.2004 - II R 2/04

    Postulationsfähigkeit - in Österreich zugelassener Rechtsanwalt

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - VII B 221/11
    Obwohl eine solche Belehrung in dieser Vorschrift nicht vorgeschrieben ist und nach Auffassung des beschließenden Senats grundsätzlich Bedenken bestehen, Fristvorschriften --zu denen auch § 55 Abs. 1 FGO gehört-- über ihren Wortlaut hinaus nach ihrem Sinn und Zweck erweiternd oder sonst korrigierend auszulegen, wird eine solche Belehrungspflicht von dem überwiegenden Schrifttum angenommen und ist auch in der Rechtsprechung des BFH gelegentlich bejaht worden (Beschluss vom 24. April 2009 XI B 114/08, BFH/NV 2009, 1271; offen Beschluss vom 30. Dezember 2004 II R 2/04, BFH/NV 2005, 718).

    Ob dem gefolgt werden kann, mag dahin stehen, weil es nichts daran änderte, dass --was jene Entscheidungen auch ausdrücklich anerkennen (vgl. auch BSG-Beschluss vom 18. Oktober 2007 B 3 P 24/07 B, SozR 4-1500 § 66 Nr. 1, sowie BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 718)-- auch dienstleistende europäische Rechtsanwälte vor dem BSG bzw. BVerwG und mithin auch vor dem BFH als Prozessvertreter auftreten können, wenn sie im Einvernehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt handeln und dies rechtzeitig nachweisen.

  • BFH, 14.01.2003 - V R 93/01

    Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - VII B 221/11
    Insbesondere auch in dem Beschluss vom 14. Januar 2003 V R 93/01, V B 197/01, V B 201/01 (BFH/NV 2003, 643) hat der BFH es als einen Fall des § 55 Abs. 1 FGO angesehen (und zwar entscheidungstragend), dass über die Möglichkeit einer Vertretung vor dem BFH durch eine Steuerberatungsgesellschaft nicht belehrt worden ist; denn eine solche Belehrung sei unvollständig.
  • BFH, 24.04.2009 - XI B 114/08

    Versäumung der Begründungsfrist bei einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - VII B 221/11
    Obwohl eine solche Belehrung in dieser Vorschrift nicht vorgeschrieben ist und nach Auffassung des beschließenden Senats grundsätzlich Bedenken bestehen, Fristvorschriften --zu denen auch § 55 Abs. 1 FGO gehört-- über ihren Wortlaut hinaus nach ihrem Sinn und Zweck erweiternd oder sonst korrigierend auszulegen, wird eine solche Belehrungspflicht von dem überwiegenden Schrifttum angenommen und ist auch in der Rechtsprechung des BFH gelegentlich bejaht worden (Beschluss vom 24. April 2009 XI B 114/08, BFH/NV 2009, 1271; offen Beschluss vom 30. Dezember 2004 II R 2/04, BFH/NV 2005, 718).
  • BFH, 09.11.2009 - IV B 54/09

    Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung - Gehörsverstoß

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - VII B 221/11
    Handelte es sich bei der Aufführung der zum Auftreten vor dem BFH befugten Vertreter nur um einen fakultativen Bestandteil einer Rechtsmittelbelehrung, so hinge die Entscheidung dieser Frage davon ab, ob die fehlende Benennung der dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte im Sinne der Rechtsprechung des BFH erwarten lässt, dass ein Kläger dadurch in seiner Rechtsverfolgung ernstlich beeinträchtigt wird, weil er von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abgehalten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448).
  • BSG, 18.10.2007 - B 3 P 24/07 B

    Inhalt der Rechtsmittelbelehrung nach Änderung des § 166 Abs 2 S 3 SGG durch das

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - VII B 221/11
    Ob dem gefolgt werden kann, mag dahin stehen, weil es nichts daran änderte, dass --was jene Entscheidungen auch ausdrücklich anerkennen (vgl. auch BSG-Beschluss vom 18. Oktober 2007 B 3 P 24/07 B, SozR 4-1500 § 66 Nr. 1, sowie BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 718)-- auch dienstleistende europäische Rechtsanwälte vor dem BSG bzw. BVerwG und mithin auch vor dem BFH als Prozessvertreter auftreten können, wenn sie im Einvernehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt handeln und dies rechtzeitig nachweisen.
  • BSG, 15.06.2010 - B 13 R 172/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang vor

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - VII B 221/11
    Allerdings haben sowohl das Bundessozialgericht (BSG) als auch das BVerwG die in dem hier interessierenden Punkt im Wesentlichen gleichen Vorschriften ihrer Verfahrensordnungen dahin ausgelegt, dass "Rechtsanwalt" nur sei, wer "als solcher in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen" ist, was bei den niedergelassenen, nicht aber bei den dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten der Fall sei (BSG-Beschluss vom 15. Juni 2010 B 13 R 172/10 B, Sozialrecht --SozR-- 4-1500 § 73 Nr. 7; BVerwG-Beschluss vom 11. Januar 2006  7 B 64/05, nicht veröffentlicht).
  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 3.74

    Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Wildwechsel

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - VII B 221/11
    Der beschließende Senat kann offenlassen, ob er der Auffassung des Schrifttums (anderer Ansicht das Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, vgl. statt aller Urteil vom 15. April 1977 IV C 3.74, BVerwGE 52, 226) und der vorgenannten Entscheidungen des BFH folgen könnte.
  • BVerwG, 11.01.2006 - 7 B 64.05

    Anspruch auf vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks gegen die

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - VII B 221/11
    Allerdings haben sowohl das Bundessozialgericht (BSG) als auch das BVerwG die in dem hier interessierenden Punkt im Wesentlichen gleichen Vorschriften ihrer Verfahrensordnungen dahin ausgelegt, dass "Rechtsanwalt" nur sei, wer "als solcher in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen" ist, was bei den niedergelassenen, nicht aber bei den dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten der Fall sei (BSG-Beschluss vom 15. Juni 2010 B 13 R 172/10 B, Sozialrecht --SozR-- 4-1500 § 73 Nr. 7; BVerwG-Beschluss vom 11. Januar 2006  7 B 64/05, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 14.01.2003 - V B 197/01

    Beschwerdefrist nach § 129 Finanzgerichtsordnung (FGO) - Rechtsmittelbelehrung in

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - VII B 221/11
    Insbesondere auch in dem Beschluss vom 14. Januar 2003 V R 93/01, V B 197/01, V B 201/01 (BFH/NV 2003, 643) hat der BFH es als einen Fall des § 55 Abs. 1 FGO angesehen (und zwar entscheidungstragend), dass über die Möglichkeit einer Vertretung vor dem BFH durch eine Steuerberatungsgesellschaft nicht belehrt worden ist; denn eine solche Belehrung sei unvollständig.
  • BGH, 23.03.1999 - VI ZR 101/98

    Unterbrechung der Verjährung bei stiller Sicherungszession

    Auszug aus BFH, 20.06.2012 - VII B 221/11
    g) Es kann nach alledem unerörtert bleiben, ob sich die Entscheidung des FG nicht im Übrigen deshalb als im Ergebnis richtig erweist --und die Beschwerde folglich jedenfalls unbegründet ist--, weil das FA bzw. das Land Brandenburg dem Erstattungsanspruch der Klägerin eine aufrechenbare Forderung selbst dann entgegenhalten könnte, wenn das LG die Klage der Bank mangels Aktivlegitimation der Bank bzw. einer zulässigen Prozessstandschaft (vgl. in diesem Zusammenhang das BGH-Urteil vom 23. März 1999 VI ZR 101/98, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 2110) oder wegen der Einrede der Verjährung hätte abweisen müssen, sein Urteil aber --das zweifellos Rechtskraft zunächst nur zwischen der Bank und der Klägerin entfaltet-- ungeachtet dessen Auswirkungen auf die Rechte des Landes haben könnte, an das die Bank ihre Rechte abgetreten hatte und welchem die Geltendmachung dieser Rechte nach Ergehen des Urteils des LG zu überlassen die Bank möglicherweise zumindest durch konkludentes Handeln zum Ausdruck gebracht hat.
  • BFH, 11.01.2013 - V S 27/12

    Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers - Bindungswirkung eines

    Behauptete Rechtsfehler eines Richters können daher nur dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass der Beteiligte bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass Verfahrensfehler auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 2012 VII B 221/11, BFH/NV 2012, 1805; vom 13. Januar 2010 I B 83/09, BFH/NV 2010, 913, m.w.N.).
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