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   BFH, 20.07.2016 - I R 40/14 (NV)   

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https://dejure.org/2016,48640
BFH, 20.07.2016 - I R 40/14 (NV) (https://dejure.org/2016,48640)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2016 - I R 40/14 (NV) (https://dejure.org/2016,48640)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - I R 40/14 (NV) (https://dejure.org/2016,48640)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt - Aufhebung und Zurückverweisung bei Verstoß des FG gegen § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 41 Nr. 4 ZPO

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 51 Abs 1 S 1, ZPO § 41 Nr 4, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 2
    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt - Aufhebung und Zurückverweisung bei Verstoß des FG gegen § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 4 ZPO

  • Bundesfinanzhof

    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt - Aufhebung und Zurückverweisung bei Verstoß des FG gegen § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 4 ZPO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 1 S 1 FGO, § 41 Nr 4 ZPO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO
    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt - Aufhebung und Zurückverweisung bei Verstoß des FG gegen § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 4 ZPO

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss früherer Finanzbeamter vom Richteramt

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt - Aufhebung und Zurückverweisung bei Verstoß des FG gegen § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 4 ZPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss früherer Finanzbeamter vom Richteramt

  • rechtsportal.de

    ZPO § 41 Nr. 4
    Ausschluss früherer Finanzbeamter vom Richteramt

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt - Aufhebung und Zurückverweisung bei Verstoß des FG gegen § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 4 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    DBA CHE Art 15 Abs 4, DBA CHE Art 15a, AO § 2 Abs 2, EStG § 1 Abs 1 S 1, KonsVerCHEV § 8
    Doppelbesteuerung, Grenzgänger, Nichtrückkehrtage, Leitender Angestellter, Schweiz

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.07.1990 - II R 65/89

    Ausschluß eines Richters kraft Gesetzes, der früher Vorsteher des beklagten FA

    Auszug aus BFH, 20.07.2016 - I R 40/14
    Durch den Ausschluss soll die Mitwirkung einer Gerichtsperson verhindert werden, für die auch nur die abstrakte Möglichkeit bestand, den Streitpunkt bereits aus der Sicht eines Beteiligtenvertreters zu sehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 II R 65/89, BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787).

    Da für den Tatbestand des § 41 Nr. 4 ZPO ein tatsächliches Auftreten als Vertreter nicht erforderlich ist (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 9), ist ein (Finanz-)Beamter, der kraft Gesetzes oder aufgrund erteilten generellen oder einzelnen Auftrags Vertreter einer Behörde war und nunmehr Richter wird, von der Mitwirkung an allen Sachen, in denen diese Behörde Beteiligte ist, ausgeschlossen, die bereits vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden können (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 I B 159/15, juris; Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 51 FGO Rz 24; Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO § 51 Rz 27; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Rz 11; s. auch BFH-Urteil in BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787 zur Ausschließung eines Richters, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung Finanzamtsvorsteher war).

  • BFH, 07.06.2016 - I B 159/15

    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt

    Auszug aus BFH, 20.07.2016 - I R 40/14
    Da für den Tatbestand des § 41 Nr. 4 ZPO ein tatsächliches Auftreten als Vertreter nicht erforderlich ist (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 9), ist ein (Finanz-)Beamter, der kraft Gesetzes oder aufgrund erteilten generellen oder einzelnen Auftrags Vertreter einer Behörde war und nunmehr Richter wird, von der Mitwirkung an allen Sachen, in denen diese Behörde Beteiligte ist, ausgeschlossen, die bereits vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden können (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 I B 159/15, juris; Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 51 FGO Rz 24; Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO § 51 Rz 27; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Rz 11; s. auch BFH-Urteil in BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787 zur Ausschließung eines Richters, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung Finanzamtsvorsteher war).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob R seinerzeit tatsächlich mit der Streitsache befasst gewesen ist (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 I B 159/15, juris).

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2013 - 3 K 1189/13

    Zur Unwirksamkeit von Bestimmungen der Deutsch-Schweizerischen

    Auszug aus BFH, 20.07.2016 - I R 40/14
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19. Dezember 2013  3 K 1189/13 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, hat sie mit Urteil vom 19. Dezember 2013  3 K 1189/13 unter Mitwirkung von Richterin am Finanzgericht R als unbegründet abgewiesen.

  • BFH, 03.07.2019 - II R 6/16

    Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung unterliegt nicht

    aa) Im Gesellschaftsrecht sind Zuwendungen, die dem Gesellschaftszweck dienen (societatis causa), als gesellschaftsrechtlicher Vorgang und nicht als freigebige Zuwendung an die Gesellschaft zu beurteilen (grundlegend BFH-Urteil vom 17.10.2007 - II R 63/05, BFHE 218, 429, BStBl II 2008, 381, unter II.1.; ferner BFH-Urteil vom 20.01.2016 - I R 40/14, BFHE 252, 453, BStBl II 2018, 284, Rz 12, 13).
  • BFH, 30.09.2020 - I R 37/17

    Nichtrückkehrtage i.S. der Grenzgängerregelung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2

    Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) das FG-Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben hatte (Urteil vom 20.07.2016 - I R 40/14, BFH/NV 2017, 312), wies das FG die Klage im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 06.04.2017 - 3 K 3729/16 erneut als unbegründet ab.
  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2017 - 3 K 3729/16

    Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 bei Geschäftsreisen

    Auf die Revision des Klägers hob der BFH mit Urteil vom 20. Juli 2016 I R 40/14 (BFH/NV 2017, 312) das Urteil vom 19. Dezember 2013 auf, weil an der Entscheidung eine gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 41 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossene Richterin mitgewirkt hatte, und verwies die Sache an das FG zurück.
  • FG Baden-Württemberg, 15.10.2015 - 3 K 2913/13

    Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - Unwirksamkeit von

    Der Berichterstatter des erkennenden Senats hat den Beteiligten zusammen mit der Verfügung vom 11. Dezember 2013 eine --an der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des BFH orientierte-- Berechnung der Nichtrückkehrtage i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 zugesandt und damit ohne Berücksichtigung von Wochenendtagen und Tagen, an denen der Kläger von einer Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz im Inland tatsächlich zurückgekehrt ist (Hinweis u.a. auf das Senatsurteil vom 19. Dezember 2013 3 K 1189/13, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt --BFH Az.: I R 40/14-- juris; BFH-Urteil vom 17. November 2010 I R 76/09, BStBl II 2012, 276).

    Sie widerspricht (ändert) dem (den) Abkommenswortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 (ab), der die "Grenzmarke" für die Abkommensauslegung bildet (Senatsurteil vom 19. Dezember 2013 3 K 1189/13, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH-Az.: I R 40/14, Betriebs-Berater --BB-- 2014, 1149, juris; BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1630 mit weiteren Erwägungen).

  • BFH, 07.09.2016 - I R 14/15

    Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt; konkludente Billigkeitsmaßnahme - Im

    Ausweislich der dem Senat aus den Verfahren I R 40/14 sowie I B 159/15 bekannten Angaben des FA war R vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2013 Sachgebietsleiterin und zugleich Stellvertreterin desjenigen Sachgebietsleiters, der die Rechtsbehelfsstelle des FA geleitet hat, in welcher im Mai 2011 auch über den Einspruch der hiesigen Kläger entschieden worden ist.
  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1837/14

    Arbeitnehmer einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft als Direktor

    Die Schweizerische Handelsregisterpraxis, der sich auch das maßgebliche Handelsregisteramt X angeschlossen hat, verzichtet auf der Ebene der Direktoren regelmäßig und entgegen dem Wortlaut des seit dem 1. Januar 2008 wirksamen Art. 119 Abs. 1 Buchstabe g der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1977 -HRegV- (SR 221.411, www.admin.ch ) auf die Beifügung einer Funktionsbezeichnung (s. auch das Senatsurteil vom 18. Dezember 2013 3 K 1189/13, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH.Az. I R 40/14, juris Rz. 4 ff.; s. insbesondere die tatsächlichen Feststellungen zur Häufigkeit von Anmeldungen geschäftlicher Funktionen beim Schweizerischen Handelsregister: S. 17 Abs. 2 des Gurtachtens, Bl. 493 der FG-Akten).
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