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   BFH, 20.09.1994 - VII R 29/94   

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BFH, 20.09.1994 - VII R 29/94 (https://dejure.org/1994,1441)
BFH, Entscheidung vom 20.09.1994 - VII R 29/94 (https://dejure.org/1994,1441)
BFH, Entscheidung vom 20. September 1994 - VII R 29/94 (https://dejure.org/1994,1441)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 456
  • BB 1995, 34
  • DB 1995, 79
  • BStBl II 1995, 79
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 16.07.1974 - 1 RA 183/73

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Wertersatz - Rentenversicherung -

    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 29/94
    Der strikten Beweisfunktion des Steuerzeichens entspricht es im übrigen, daß ein Erlaß oder eine Erstattung der Steuer, wenn überhaupt, nur bei amtlich beaufsichtigter Vernichtung oder Ungültigmachung des Zeichens in Betracht kommt (so für das Tabaksteuerrecht § 22 Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes - TabStG - i. d. F. vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2150; hinsichtlich der Steuerzeichenschuld auch bei Rückgabe: § 22 Abs. 3 TabStG), nicht dagegen, wenn ein Verlust des Steuerzeichens geltend gemacht und ggf. nachgewiesen ist (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Juli 1974 1 RA 183/73, Neue Juristische Wochenschrift 1975, 359, das den Ersatz von Beitragsmarken der Rentenversicherung betrifft, aber auch auf die Rechtslage hinsichtlich der Steuermarken eingeht).
  • FG Brandenburg, 16.02.1994 - 1 K 411/93

    Kraftfahrzeugsteuer; Nichtvorlage der Kraftfahrzeug-Steuerkarte im Original

    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 29/94
    Nach Anhörung des Zeugen A. T. zu der Frage, ob dieser bei der Ummeldung des Fahrzeugs in B der dortigen Zulassungsstelle die Steuerkarte im Original übergeben habe, hob das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 16. Februar 1994 1 K 411/93 Kfz die angefochtenen Bescheide mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 539 wiedergegebenen Begründung auf.
  • RFH, 06.05.1932 - IV A 226/31
    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 29/94
    Steuerzeichen (Wertzeichen im steuerstrafrechtlichen Sinne; vgl. § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977) haben die doppelte Funktion der Tilgung der Steuerschuld - hier: Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer (§ 12 a Abs. 1 Satz 1 KraftStG 1979) - und des Beweises für diese Tilgung (so schon - für Tabaksteuerzeichen - Reichsfinanzhof, Urteil vom 6. Mai 1932 IV A 226/31, RFHE 31, 31, 33).
  • FG Thüringen, 15.12.1993 - I K 48/93
    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 29/94
    Dagegen nimmt das Thüringer FG eine mit dem Markenverfahren geschaffene beweisrechtliche Regelung dergestalt an, daß der Nachweis der Besteuerung im Markenverfahren grundsätzlich allein durch die Vorlage der Steuerkarte mit den Steuermarken zu führen ist (Urteil vom 15. Dezember 1993 I K 48/93, EFG 1994, 413; ebenso Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, 1994, § 12 a Rz. 11, unter Hinweis auf einen entsprechend lautenden Verwaltungserlaß).
  • BFH, 19.03.1996 - VII B 219/95

    Nachweis der Kraftfahrzeugsteuerentrichtumg im Markenverfahren für im

    Das Finanzgericht (FG) entschied -- im Anschluß an das Senatsurteil vom 20. September 1994 VII R 29/94 (BFHE 175, 456 [BFH 20.09.1994 - VII R 29/94], BStBl II 1995, 79) --, die Kraftfahrzeugsteuer sei gemäß § 12 a Abs. 4 Satz 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG 1979) festzusetzen gewesen, da eine nur durch die Steuerkarte mit den Steuermarken nachweisbare Steuerentrichtung im Markenverfahren nicht erfolgt sei.

    In BFHE 175, 456, 459 [BFH 20.09.1994 - VII R 29/94] sei ausdrücklich offengelassen worden, ob bei unverschuldetem Verlust der Karte ausnahmsweise -- aus Rechtsgründen -- ein anderweitiger Nachweis anzuerkennen sei.

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Kraftfahrzeugsteuerentrichtung im Markenverfahren für im Beitrittsgebiet zugelassene Kraftfahrzeuge nur durch Vorlage der mit den entsprechenden Steuermarken -- Steuerzeichen -- versehenen amtlichen Steuerkarte im Original nachgewiesen werden kann (Zeichenzwang; anschließend an BFHE 175, 456 [BFH 20.09.1994 - VII R 29/94]; Urteil vom 6. Dezember 1994 VII R 81/94, BFH/NV 1995, 733; nicht veröffentlichte Urteile vom 6. Dezember 1994 VII R 43/94, 45/94, 50/94, 52/94, 62/94; vom 2. Februar 1995 VII R 94/94, und vom 16. März 1995 VII R 96/94).

    Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist freilich, ob aus Rechtsgründen von einer Festsetzung abzusehen ist, wenn die Steuerentrichtung anderweitig belegt ist und den Halter kein irgendgeartetes Verschulden an dem Verlust der mit Steuerzeichen versehenen Steuerkarte trifft (BFHE 175, 456, 459 [BFH 20.09.1994 - VII R 29/94] mit Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 150; bejahend das a. a. O. angeführte Urteil des Thüringer FG; ebenso neuerdings FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. August 1995 3 K 320/94 Kfz, Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 198).

  • BFH, 26.11.1996 - VII R 64/96

    Nachweis der Kraftfahrzeugsteuerentrichtung im Markenverfahren ausnahmsweise auch

    Dies genüge bei unverschuldetem Verlust der Original-Steuerkarte, was der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. September 1994 VII R 29/94 (BFHE 175, 456, BStBl II 1995, 79) offengelassen habe.

    Zutreffend ist das FG von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, der erkannt hat (grundlegend BFHE 175, 456; ständige Rechtsprechung), daß die Kraftfahrzeugsteuerentrichtung im Markenverfahren für im Beitrittsgebiet zugelassene Kraftfahrzeuge nur durch Vorlage der mit entsprechenden Steuermarken - Steuerzeichen - versehenen amtlichen Steuerkarte im Original nachgewiesen werden kann (Zeichenzwang).

    Der Senat hat jedoch die Frage unentschieden gelassen, ob bei Fehlen der mit Steuerzeichen versehenen Steuerkarte aus Rechtsgründen von einer Festsetzung abzusehen ist, wenn die Entrichtung anderweitig belegt ist und - zusätzlich - den Halter kein irgendgeartetes Verschulden an dem Verlust der Karte trifft (BFHE 175, 456, 459 a. E.; vgl. Anmerkung hierzu in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 150; Senat, Beschluß vom 19. März 1996 VII B 219/95, BFH/NV 1996, 709).

  • BFH, 09.01.1997 - VII R 32/96

    Nachweis einer Kraftfahrzeugsteuerentrichtung im Markenverfahren für im

    Die Vorentscheidung weiche im übrigen von dem Senatsurteil vom 20. September 1994 VII R 29/94 (BFHE 175, 456 [BFH 20.09.1994 - VII R 29/94], BStBl II 1995, 79) ab, nach dem es allein auf die Original-Steuerkarte ankomme.

    Richtig ist allerdings, daß die Kraftfahrzeugsteuerentrichtung im Markenverfahren für im Beitrittsgebiet zugelassene Kraftfahrzeuge nur durch Vorlage der mit entsprechenden Steuermarken versehenen amtlichen Steuerkarte im Original nachgewiesen werden kann (BFHE 175, 456 [BFH 20.09.1994 - VII R 29/94], BStBl II 1995, 79; vgl. aber auch BFHE 175, 456, 459 [BFH 20.09.1994 - VII R 29/94], a. E.).

    Nach dem zuvor im Beitrittsgebiet geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht (der DDR) war, wie vom FG näher ausgeführt (vgl. auch Wittkowski, Deutsches Autorecht 1995, 118, Anm. zu BFHE 175, 456 [BFH 20.09.1994 - VII R 29/94]), bei einem Eigentumswechsel die Karte dem neuen Fahrzeughalter zu übergeben; ein entsprechender Hinweis (Nr. 6) war auf der Steuerkarte enthalten.

  • FG Brandenburg, 19.12.1995 - 3 K 1188/95

    Steuerrechtliche Folgen der Nichtvorlage einer Original-Kraftfahrzeugsteuerkarte

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  • FG Brandenburg, 16.08.1995 - 3 K 116/95

    Diebstahl einer Steuerkarte; Fehlen oder Fehlerhaftigkeit einer

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  • BFH, 06.12.1994 - VII R 81/94

    Steuerfestsetzung bei Fehlen der Steuerkarte

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. September 1994 VII R 29/94 (BFHE 175, 456 [BFH 20.09.1994 - VII R 29/94], BStBl II 1995, 79) erkannt hat, konnte die Kraftfahrzeugsteuerentrichtung im Markenverfahren -- 1991/1992 -- für im Beitrittsgebiet zugelassene Kraftfahrzeuge (§ 12 a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes -- KraftStG -- 1979) nur durch Vorlage der mit entsprechenden Steuermarken -- Steuerzeichen (§ 167 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung) -- versehenen amtlichen Steuerkarte im Original nachgewiesen werden (Zeichenzwang); wird dieser Nachweis nicht geführt, so liegt eine Nichtentrichtung der Steuer "im Markenverfahren" vor, mit der Folge, daß die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid festzusetzen ist (§ 12 a Abs. 4 Satz 3 KraftStG 1979).

    Ein unverschuldeter Verlust der Steuerkarte, der allenfalls die (vom Senat in VII R 29/94 offengelassene) Frage aufwerfen könnte, ob ausnahmsweise -- aus Rechtsgründen -- ein anderweitiger Nachweis anzuerkennen ist, ist nach den festgestellten Umständen -- Zurücklassung der Steuerkarte im Fahrzeug -- nicht gegeben (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Thüringer FG vom 15. Dezember 1993 I K 48/93, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 413 f.).

  • FG Brandenburg, 16.08.1995 - 3 K 320/94

    Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer durch Steuermarken; Rechtmäßigkeit eines

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  • BFH, 14.11.1995 - VII R 22/95

    Tabaksteuer; Begriff der ,,Steckzigaretten'' im Tabaksteuerrecht

    Dieser Bescheid, der wegen der Rechtswirkung der Steueranmeldung (§ 168 S. 1 AO 1977) für die Festsetzung der Steuerzeichenschuld nicht erforderlich war, enthält zugleich die Ablehnung der von der Klägerin erstrebten günstigeren Festsetzung (vgl. Kühn/Hofmann, AO/FGO, 17. Aufl. 1995, § 167 AO 1977 Bem. 4), mittelbar die der begehrten Erstattung (§ 22 Abs. 3 und 2 TabStG; zu diesen Vorschriften allgemein Senatsurteil vom 20. September 1994 VII R 29/94, BFHE 175, 456, 458, BStBl II 1995, 79).
  • BFH, 31.10.1996 - VII B 129/96

    Verschulden beim Verlust einer Originalsteuerkarte mit Steuermarken

    Der rechtliche Ausgangspunkt des FG entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Urteil vom 20. September 1994 VII R 29/94, BFHE 175, 456 [BFH 20.09.1994 - VII R 29/94], BStBl II 1995, 79), an der festzuhalten ist.
  • FG Brandenburg, 23.05.1996 - 4 K 547/95

    Nachweis der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer im Markenverfahren; Vorlage der

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  • FG Brandenburg, 05.12.1995 - 3 K 604/95

    Nachweis der Steuerzahlung durch Vorlage der Originalsteuerkarte; Entrichtung der

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