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   BFH, 20.09.2022 - IX R 12/21   

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https://dejure.org/2022,36124
BFH, 20.09.2022 - IX R 12/21 (https://dejure.org/2022,36124)
BFH, Entscheidung vom 20.09.2022 - IX R 12/21 (https://dejure.org/2022,36124)
BFH, Entscheidung vom 20. September 2022 - IX R 12/21 (https://dejure.org/2022,36124)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 40 Abs 1, FGO § 68... S 1, FGO § 100 Abs 1, FGO § 100 Abs 2, FGO § 127, ImmoWertV § 8 Abs 1 S 2, EStG § 7 Abs 4, EStG § 7 Abs 5, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 21, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016
    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienobjekt in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der AfA; Wahl der Wertermittlungsmethode

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40 Abs 1 FGO, § 68 S 1 FGO, § 100 Abs 1 FGO, § 100 Abs 2 FGO, § 127 FGO
    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienobjekt in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der AfA; Wahl der Wertermittlungsmethode

  • IWW

    § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 164 Abs. 2 AO, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG, § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, §§ 121, 68 Satz 1 FGO, § 127 FGO, § 100 FGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO, § 40 Abs. 1 FGO, § 100 Abs. 2 FGO, § 100 Abs. 2 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 21 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG, § 7 Abs. 4, 5 EStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV, § 8 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV, § 8 Abs. 1 Satz 3 ImmoWertV, § 118 Abs. 2 FGO, § 16 ImmoWertV, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung in die Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie für das Gebäude zum Zwecke der Ermittlung der AfA

  • rewis.io

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienobjekt in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der AfA; Wahl der Wertermittlungsmethode

  • Betriebs-Berater

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienobjekt in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der AfA - Wahl der Wertermittlungsmethode

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienobjekt in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der AfA; Wahl der Wertermittlungsmethode

  • rechtsportal.de

    Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung in die Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie für das Gebäude zum Zwecke der Ermittlung der AfA

  • datenbank.nwb.de

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienobjekt in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der AfA; Wahl der Wertermittlungsmethode

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7
    Ferienwohnung, Kaufpreisaufteilung, Wertermittlungsverfahren, Eigentumswohnung, Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 21.07.2020 - IX R 26/19

    Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude: FG darf die vertragliche

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 12/21
    Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen (BFH-Urteile vom 21.07.2020 - IX R 26/19, BFHE 270, 133, BStBl II 2021, 372, Rz 30; vom 29.10.2019 - IX R 38/17, BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz 40, m.w.N.).

    Dabei stehen die --nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu wählenden-- Wertermittlungsverfahren einander gleichwertig gegenüber (s. BFH-Urteile in BFHE 270, 133, BStBl II 2021, 372, Rz 31; Senatsbeschluss vom 15.11.2016 - IX B 98/16, BFH/NV 2017, 292, Rz 4; zur zeitlichen Anwendbarkeit der ImmoWertV vom 19.05.2010 zum Wertermittlungsstichtag 30.08.2013 s. BFH-Urteil vom 16.09.2020 - II R 1/18, BFHE 269, 406, BStBl II 2021, 594).

    Das bedeutet, dass sich die Wahl der Ermittlungsmethode einer Verallgemeinerung schon dem Grunde nach entzieht (BFH-Urteil in BFHE 270, 133, BStBl II 2021, 372, Rz 38, m.w.N. zur älteren Rechtsprechung) und auch nicht auf ein --"fallgruppenspezifisch vorrangiges"-- Wertermittlungsverfahren beschränkt werden kann; denn einen von der Beurteilung im Einzelfall unabhängigen "Vorrang" einzelner Bewertungsmethoden bei bestimmten Objektarten kann es --entgegen den dahin gehenden Formulierungen im angefochtenen Urteil des FG-- schon von Gesetzes wegen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV, s. nachfolgend bb) nicht geben.

    Mit diesem Schluss ist das FG rechtfehlerhaft von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen, wonach die Frage, nach welchem Wertermittlungsverfahren die Kaufpreisaufteilung vorzunehmen ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten ist und sich die Wahl der Ermittlungsmethode einer Verallgemeinerung entzieht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 270, 133, BStBl II 2021, 372, Rz 29, 38, m.w.N.).

    bb) Die von Seiten des FA unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelten Kaufpreisanteile von Grund und Boden sowie Gebäude können im Streitfall der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden; der Senat verweist insoweit auf sein Urteil in BFHE 270, 133, BStBl II 2021, 372.

  • BFH, 29.10.2019 - IX R 38/17

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 12/21
    Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen (BFH-Urteile vom 21.07.2020 - IX R 26/19, BFHE 270, 133, BStBl II 2021, 372, Rz 30; vom 29.10.2019 - IX R 38/17, BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz 40, m.w.N.).

    bb) Zum anderen hat die Rechtsprechung bei der Bewertung von Mietwohngrundstücken im Privatvermögen auch eine Anwendung des Ertragswertverfahrens für möglich erachtet, wenn dieses zum zutreffenderen Wert geführt und die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abgebildet hat (s. die zahlreichen Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz 43).

    dd) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung in jüngster Zeit dahin fortentwickelt, dass einerseits bei umfassend sanierten, denkmalgeschützten Mietwohngebäuden die Wertanteile für Grund und Boden sowie Gebäude auf der Grundlage des Sachwertverfahrens ermittelt werden können, wenn anderweitig ermittelte Ertrags- und Vergleichswerte die tatsächlichen, an einem angemessenen Kaufpreis zu messenden Wertverhältnisse nicht einmal annähernd abbilden können (s. BFH-Urteile in BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz 43; vom 29.10.2019 - IX R 39/17, BFH/NV 2020, 681, Rz 41); andererseits kann aber bei Mietwohngebäuden auch das Ertragswertverfahren anzuwenden sein, wenn es sich im Einzelfall --etwa mit Blick auf den Renovierungszustand oder die begehrte innerstädtische Lage-- um Renditeobjekte handelt und das Sachwertverfahren nicht in gleicher Weise zur Wertfindung geeignet erscheint, weil der mit dieser Methode ermittelte Wert ganz erheblich von dem zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbarten und tatsächlich gezahlten Kaufpreis abweicht (s. BFH-Beschlüsse vom 27.11.2017 - IX B 144/16, BFH/NV 2018, 218, Rz 6, die Vorinstanz [FG Köln vom 10.11.2016 - 6 K 110/12, juris] bestätigend, und vom 18.02.2020 - IX B 99/19, nicht veröffentlicht, die Vorinstanz [FG Hamburg vom 01.10.2019 - 1 K 16/18, juris] bestätigend).

    Vielmehr entspricht es den Gepflogenheiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, sowohl das --im Einzelfall ggf. zu realistischen Werten führende-- Vergleichswertverfahren bei der Ermittlung von Bodenwerten und --bei Vorliegen einer ausreichenden Datenbasis-- auch bei bebauten Grundstücken anzuwenden, als auch auf das Ertragswertverfahren zurückzugreifen, wenn vergleichbare Objekte üblicherweise mit der Absicht erworben werden, Erträge zu erzielen und/oder den Wert des eingesetzten Kapitals zu vermehren, sowie eine Anwendung des Sachwertverfahrens in Betracht zu ziehen, wenn es sich um "Sonderobjekte" (etwa denkmalgeschützte Immobilien, s. BFH-Urteile in BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, und in BFH/NV 2020, 681) handelt oder wenn vergleichbare Objekte regelmäßig durch Käufer erworben werden, deren Alternative im Neubau eines entsprechenden Objekts besteht, was am ehesten bei eigengenutzten (Wohn-)Immobilien der Fall sein dürfte.

  • BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 12/21
    dd) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung in jüngster Zeit dahin fortentwickelt, dass einerseits bei umfassend sanierten, denkmalgeschützten Mietwohngebäuden die Wertanteile für Grund und Boden sowie Gebäude auf der Grundlage des Sachwertverfahrens ermittelt werden können, wenn anderweitig ermittelte Ertrags- und Vergleichswerte die tatsächlichen, an einem angemessenen Kaufpreis zu messenden Wertverhältnisse nicht einmal annähernd abbilden können (s. BFH-Urteile in BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz 43; vom 29.10.2019 - IX R 39/17, BFH/NV 2020, 681, Rz 41); andererseits kann aber bei Mietwohngebäuden auch das Ertragswertverfahren anzuwenden sein, wenn es sich im Einzelfall --etwa mit Blick auf den Renovierungszustand oder die begehrte innerstädtische Lage-- um Renditeobjekte handelt und das Sachwertverfahren nicht in gleicher Weise zur Wertfindung geeignet erscheint, weil der mit dieser Methode ermittelte Wert ganz erheblich von dem zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbarten und tatsächlich gezahlten Kaufpreis abweicht (s. BFH-Beschlüsse vom 27.11.2017 - IX B 144/16, BFH/NV 2018, 218, Rz 6, die Vorinstanz [FG Köln vom 10.11.2016 - 6 K 110/12, juris] bestätigend, und vom 18.02.2020 - IX B 99/19, nicht veröffentlicht, die Vorinstanz [FG Hamburg vom 01.10.2019 - 1 K 16/18, juris] bestätigend).

    Vielmehr entspricht es den Gepflogenheiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, sowohl das --im Einzelfall ggf. zu realistischen Werten führende-- Vergleichswertverfahren bei der Ermittlung von Bodenwerten und --bei Vorliegen einer ausreichenden Datenbasis-- auch bei bebauten Grundstücken anzuwenden, als auch auf das Ertragswertverfahren zurückzugreifen, wenn vergleichbare Objekte üblicherweise mit der Absicht erworben werden, Erträge zu erzielen und/oder den Wert des eingesetzten Kapitals zu vermehren, sowie eine Anwendung des Sachwertverfahrens in Betracht zu ziehen, wenn es sich um "Sonderobjekte" (etwa denkmalgeschützte Immobilien, s. BFH-Urteile in BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, und in BFH/NV 2020, 681) handelt oder wenn vergleichbare Objekte regelmäßig durch Käufer erworben werden, deren Alternative im Neubau eines entsprechenden Objekts besteht, was am ehesten bei eigengenutzten (Wohn-)Immobilien der Fall sein dürfte.

  • BFH, 11.02.2003 - IX R 13/00

    Kaufpreisaufteilung bei Mietwohngrundstück

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 12/21
    aa) Zum einen hat die Rechtsprechung bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen --jedenfalls in der Vergangenheit-- im "Regelfall" eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens mit der Erwägung für "angebracht" gehalten, dass für den Erwerb einer solchen Immobilie neben Ertragsgesichtspunkten und der sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des Vermögens ausschlaggebend sein könne (z.B. BFH-Urteil vom 29.05.2008 - IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 23.06.2005 - IX B 132/04, BFH/NV 2005, 1798; s. hierzu Spiegelberger in Spiegelberger/Schallmoser, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, 3. Aufl., Rz 1.71; kritisch dazu Wichmann, Die Steuerberatung --Stbg-- 2017, 405, 410); in diesem Zusammenhang hat der Senat aber auch hervorgehoben, dass diese Regel nur unter Berücksichtigung ("... jedenfalls ...") der in den jeweiligen Streitjahren herrschenden Verhältnisse gelte (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 11.02.2003 - IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a).

    Die Verhältnisse unterscheiden sich damit von denen in früheren Jahren, für die der BFH davon ausgegangen ist, dass für den Erwerb von Mietwohngrundstücken neben Ertragsgesichtspunkten und dem Aspekt der sicheren Kapitalanlage vor allem die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des Vermögens ausschlaggebend waren (zur situativen Berücksichtigung der in den jeweiligen Streitjahren herrschenden Verhältnisse s. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 769, unter II.2.a).

  • BFH, 15.01.1985 - IX R 81/83

    Aufteilung der Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung auf Boden- und

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 12/21
    Daher sei das Vergleichswertverfahren mit dem Gebot der Einzelbewertung nicht vereinbar (BFH-Urteile vom 15.01.1985 - IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, unter 1.b; vom 10.10.2000 - IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183, unter II.2.; kritisch Wichmann, Stbg 2017, 405, 410 unter Hinweis auf § 16 ImmoWertV).

    Soweit aus einzelnen Formulierungen älterer Senatsentscheidungen (einengend s. etwa BFH-Urteil in BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, unter 1.b) etwas Gegenteiliges gefolgert werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest; insbesondere besteht auch keine Rechtfertigung für eine vorrangige Anwendung des Sachwertverfahrens.

  • FG Hamburg, 30.09.2020 - 3 K 233/18

    Angemessenheit der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei einer im Privatvermögen

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 12/21
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30.09.2020 - 3 K 233/18 aufgehoben.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG vom 30.09.2020 - 3 K 233/18 aufzuheben und.

  • FG Köln, 10.11.2016 - 6 K 110/12

    Einkommensteuer: Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 12/21
    dd) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung in jüngster Zeit dahin fortentwickelt, dass einerseits bei umfassend sanierten, denkmalgeschützten Mietwohngebäuden die Wertanteile für Grund und Boden sowie Gebäude auf der Grundlage des Sachwertverfahrens ermittelt werden können, wenn anderweitig ermittelte Ertrags- und Vergleichswerte die tatsächlichen, an einem angemessenen Kaufpreis zu messenden Wertverhältnisse nicht einmal annähernd abbilden können (s. BFH-Urteile in BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz 43; vom 29.10.2019 - IX R 39/17, BFH/NV 2020, 681, Rz 41); andererseits kann aber bei Mietwohngebäuden auch das Ertragswertverfahren anzuwenden sein, wenn es sich im Einzelfall --etwa mit Blick auf den Renovierungszustand oder die begehrte innerstädtische Lage-- um Renditeobjekte handelt und das Sachwertverfahren nicht in gleicher Weise zur Wertfindung geeignet erscheint, weil der mit dieser Methode ermittelte Wert ganz erheblich von dem zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbarten und tatsächlich gezahlten Kaufpreis abweicht (s. BFH-Beschlüsse vom 27.11.2017 - IX B 144/16, BFH/NV 2018, 218, Rz 6, die Vorinstanz [FG Köln vom 10.11.2016 - 6 K 110/12, juris] bestätigend, und vom 18.02.2020 - IX B 99/19, nicht veröffentlicht, die Vorinstanz [FG Hamburg vom 01.10.2019 - 1 K 16/18, juris] bestätigend).
  • FG Hamburg, 01.10.2019 - 1 K 16/18

    Einkommensteuerrecht: Schätzungsweise Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 12/21
    dd) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung in jüngster Zeit dahin fortentwickelt, dass einerseits bei umfassend sanierten, denkmalgeschützten Mietwohngebäuden die Wertanteile für Grund und Boden sowie Gebäude auf der Grundlage des Sachwertverfahrens ermittelt werden können, wenn anderweitig ermittelte Ertrags- und Vergleichswerte die tatsächlichen, an einem angemessenen Kaufpreis zu messenden Wertverhältnisse nicht einmal annähernd abbilden können (s. BFH-Urteile in BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz 43; vom 29.10.2019 - IX R 39/17, BFH/NV 2020, 681, Rz 41); andererseits kann aber bei Mietwohngebäuden auch das Ertragswertverfahren anzuwenden sein, wenn es sich im Einzelfall --etwa mit Blick auf den Renovierungszustand oder die begehrte innerstädtische Lage-- um Renditeobjekte handelt und das Sachwertverfahren nicht in gleicher Weise zur Wertfindung geeignet erscheint, weil der mit dieser Methode ermittelte Wert ganz erheblich von dem zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbarten und tatsächlich gezahlten Kaufpreis abweicht (s. BFH-Beschlüsse vom 27.11.2017 - IX B 144/16, BFH/NV 2018, 218, Rz 6, die Vorinstanz [FG Köln vom 10.11.2016 - 6 K 110/12, juris] bestätigend, und vom 18.02.2020 - IX B 99/19, nicht veröffentlicht, die Vorinstanz [FG Hamburg vom 01.10.2019 - 1 K 16/18, juris] bestätigend).
  • BFH, 27.11.2017 - IX B 144/16

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden - Bewertungsmethode

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 12/21
    dd) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung in jüngster Zeit dahin fortentwickelt, dass einerseits bei umfassend sanierten, denkmalgeschützten Mietwohngebäuden die Wertanteile für Grund und Boden sowie Gebäude auf der Grundlage des Sachwertverfahrens ermittelt werden können, wenn anderweitig ermittelte Ertrags- und Vergleichswerte die tatsächlichen, an einem angemessenen Kaufpreis zu messenden Wertverhältnisse nicht einmal annähernd abbilden können (s. BFH-Urteile in BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz 43; vom 29.10.2019 - IX R 39/17, BFH/NV 2020, 681, Rz 41); andererseits kann aber bei Mietwohngebäuden auch das Ertragswertverfahren anzuwenden sein, wenn es sich im Einzelfall --etwa mit Blick auf den Renovierungszustand oder die begehrte innerstädtische Lage-- um Renditeobjekte handelt und das Sachwertverfahren nicht in gleicher Weise zur Wertfindung geeignet erscheint, weil der mit dieser Methode ermittelte Wert ganz erheblich von dem zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbarten und tatsächlich gezahlten Kaufpreis abweicht (s. BFH-Beschlüsse vom 27.11.2017 - IX B 144/16, BFH/NV 2018, 218, Rz 6, die Vorinstanz [FG Köln vom 10.11.2016 - 6 K 110/12, juris] bestätigend, und vom 18.02.2020 - IX B 99/19, nicht veröffentlicht, die Vorinstanz [FG Hamburg vom 01.10.2019 - 1 K 16/18, juris] bestätigend).
  • BVerwG, 16.01.1996 - 4 B 69.95

    Städtebauförderungsrecht: Einbeziehung eines nicht zu sanierenden Grundstücks in

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 12/21
    Die ImmoWertV ist auch nicht abschließend; es besteht die Möglichkeit, Wertermittlungsverfahren weiterzuentwickeln oder neue Verfahren zu entwickeln (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.1996 - 4 B 69/95, Baurecht 1996, 522, zur WertV 1972).
  • BFH, 24.02.1999 - IV B 73/98

    Auf Grund und Boden entfallender Teilwert; Ermittlung im Ertragswertverfahren

  • BFH, 02.07.2019 - IX R 18/18

    Zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht für ein in einem Hotelkomplex

  • BFH, 25.05.2005 - IX R 46/04

    Aufteilung der Werbungskosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte

  • BFH, 15.11.2016 - IX B 98/16

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden - Bewertungsmethode

  • BFH, 10.10.2000 - IX R 86/97

    Gesamtkaufpreis

  • BFH, 29.05.2008 - IX R 36/06

    Kaufpreisaufteilung bei einem gemischt genutzten Grundstück im Privatvermögen

  • BFH, 23.06.2005 - IX B 132/04

    Gesamtkaufpreis von Immobilien; Aufteilung für AfA

  • BFH, 16.09.2020 - II R 1/18

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks

  • BFH, 16.12.1968 - GrS 3/68

    Möglichkeit der Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Antrag auf Abänderung

  • BFH, 18.01.2024 - IX B 64/23

    Entscheidungserheblichkeit bei Divergenz

    aa) Sie führen zwar zu Recht an, dass der entscheidungstragende Rechtssatz des FG, der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks sei für steuerrechtliche Zwecke grundsätzlich vorrangig im Sachwertverfahren zu ermitteln, mit der Entscheidung des Senats vom 20.09.2022 - IX R 12/21 (BFHE 278, 169) kollidiert.

    Sie haben nicht ausreichend dargelegt, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung der die Senatsentscheidung vom 20.09.2022 - IX R 12/21 (BFHE 278, 169) tragenden Rechtssätze anders --steuerlich günstiger-- ausgefallen wäre.

    Das von den Klägern hervorgehobene periodisierte Ertragswertverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ImmoWertV wäre auch unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze in der Divergenzentscheidung vom 20.09.2022 - IX R 12/21 (BFHE 278, 169) im Streitfall nicht anwendbar gewesen.

  • FG Münster, 14.02.2023 - 1 K 3841/19

    Ermittlung der Einkünfte einer GmbH & Co. KG aus Vermietung und Verpachtung durch

    Eine Rechtfertigung, vom (baurechtlichen) Grundsatz der Gleichwertigkeit der Bewertungsverfahren aus steuerrechtlichen Gründen abzuweichen, besteht nicht (vgl. BFH, Urteil vom 20.09.2022 - IX R 12/21,BFH/NV 2023, 186, Rz. 41, zur Wahl der Wertermittlungsmethode bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienobjekt in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der AfA).
  • FG Münster, 27.04.2023 - 1 K 487/19

    Einkommensteuer - Kann ein vom Steuerpflichtigen eingeholtes Wertgutachten, in

    Eine Rechtfertigung, vom (baurechtlichen) Grundsatz der Gleichwertigkeit der Bewertungsverfahren aus steuerrechtlichen Gründen abzuweichen, besteht nicht (vgl. BFH, Urteil vom 20.09.2022 - IX R 12/21, BFH/NV 2023, 186, Rz. 41, zur Wahl der Wertermittlungsmethode bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienobjekt in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der AfA).
  • FG Münster, 14.02.2023 - 1 K 3840/19

    Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach der betriebsgewöhnlichen

    Eine Rechtfertigung, vom (baurechtlichen) Grundsatz der Gleichwertigkeit der Bewertungsverfahren aus steuerrechtlichen Gründen abzuweichen, besteht nicht (vgl. BFH, Urteil vom 20.09.2022 - IX R 12/21, BFH/NV 2023, 186, Rz. 41, zur Wahl der Wertermittlungsmethode bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienobjekt in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der AfA).
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