Rechtsprechung
   BFH, 20.09.2022 - VIII B 103/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,26838
BFH, 20.09.2022 - VIII B 103/21 (https://dejure.org/2022,26838)
BFH, Entscheidung vom 20.09.2022 - VIII B 103/21 (https://dejure.org/2022,26838)
BFH, Entscheidung vom 20. September 2022 - VIII B 103/21 (https://dejure.org/2022,26838)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,26838) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 25 Abs 4, AO § 150 Abs 8, UStG § 18 Abs 3, EStDV § 60 Abs 4, FGO § 73 Abs 1 S 1, FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3
    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 150 Abs. 8 AO, § 25 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 3 UStG und § 60 Abs. 4 EStDV

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 4 EStG 2009, § 150 Abs 8 AO, § 18 Abs 3 UStG 2005, § 60 Abs 4 EStDV, § 73 Abs 1 S 1 FGO
    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 150 Abs. 8 AO, § 25 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 3 UStG und § 60 Abs. 4 EStDV

  • IWW

    § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO), § 25 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 150 Abs. 8 AO, § 25 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 3 UStG, § 60 Abs. 4 EStDV, § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Auslegung und Bescheidung eines Klagebegehrens; Uneingeschränkte Nachprüfbarkeit der Auslegung einer prozessualen Willenserklärung durch das FG

  • rewis.io

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 150 Abs. 8 AO, § 25 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 3 UStG und § 60 Abs. 4 EStDV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 150 Abs. 8 AO , § 25 Abs. 4 EStG , § 18 Abs. 3 UStG und § 60 Abs. 4 EStDV

  • rechtsportal.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 150 Abs. 8 AO , § 25 Abs. 4 EStG , § 18 Abs. 3 UStG und § 60 Abs. 4 EStDV

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 150 Abs. 8 AO, § 25 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 3 UStG und § 60 Abs. 4 EStDV

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 29/17

    Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - VIII B 103/21
    Eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der hier streitigen Erklärungen kann nach dem gesetzlichen Regelungssystem nur gemäß § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO) oder nach den Einzelsteuergesetzen über die dort in § 25 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) enthaltenen Härtefallregelungen erreicht werden (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2020 - VIII R 29/17, BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288).

    Der Kläger hätte sich hierzu jedenfalls mit den vom FG zitierten BFH-Entscheidungen (vgl. Urteile in BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288, und vom 14.03.2012 - XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477) auseinandersetzen und erläutern müssen, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage nicht bereits mit den darin herausgearbeiteten Wertungen beantworten lässt und dass sie deshalb noch klärungsbedürftig ist.

  • BFH, 14.12.2021 - VIII B 50/21

    Zur Auslegung des Klagebegehrens im Rahmen eines Urteils ohne mündliche

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - VIII B 103/21
    Liegt ein solcher Fehler vor, stellt dies einen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.12.2021 - VIII B 50/21, BFH/NV 2022, 598, Rz 9, 10, m.w.N.).
  • BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - VIII B 103/21
    Der Kläger hätte sich hierzu jedenfalls mit den vom FG zitierten BFH-Entscheidungen (vgl. Urteile in BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288, und vom 14.03.2012 - XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477) auseinandersetzen und erläutern müssen, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage nicht bereits mit den darin herausgearbeiteten Wertungen beantworten lässt und dass sie deshalb noch klärungsbedürftig ist.
  • BFH, 06.02.2007 - X B 97/06

    Verbindung von Verfahren

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - VIII B 103/21
    Das vorliegende Verfahren ist auch nicht, wie vom Kläger beantragt, gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO mit dem Verfahren XI B 79/21 zu verbinden, da der erkennende Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH für das beim XI. Senat anhängige Verfahren nicht zuständig ist und der Geschäftsverteilungsplan des BFH eine senatsübergreifende Verbindung mehrerer Verfahren nicht gestattet (vgl. BFH-Beschluss vom 06.02.2007 - X B 97/06, BFH/NV 2007, 961, unter 2.).
  • BFH, 31.05.2000 - IV B 55/99

    Betriebsausgabenabzug - Modernisierungsmaßnahmen - Anschaffungsnaher

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - VIII B 103/21
    Allein der Hinweis auf das beim BFH geführte Beschwerdeverfahren XI B 79/21 genügt zur Darlegung der Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung ebenfalls nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31.05.2000 - IV B 55/99, juris, vorletzter Absatz).
  • BFH, 07.06.2022 - VIII B 51/21

    Zur grundsätzlichen Bedeutung der Prüfung einzelner Umstände aufgrund formeller

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - VIII B 103/21
    Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 07.06.2022 - VIII B 51/21, juris, Rz 4).
  • BFH, 30.11.2022 - I B 4/22

    Keine Divergenz zu EuGH-Urteil

    Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20.09.2022 - VIII B 103/21, juris).
  • BFH, 31.03.2023 - VIII B 20/22

    Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers gemäß § 227

    Die aufgeworfene Frage ist jedoch nicht grundsätzlich bedeutsam (zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung s. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.09.2022 - VIII B 103/21, BFH/NV 2022, 1282, Rz 12).
  • BFH, 30.06.2023 - VIII B 19/22

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines

    bb) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer abstrakten Rechtsfrage im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des Befreiungstatbestands in § 150 Abs. 8 AO setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit den in der bisherigen BFH-Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine wirtschaftliche und persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 150 Abs. 8 AO befasst (BFH-Beschluss vom 20.09.2022 - VIII B 103/21, Rz 14); dies gilt auch im Rahmen der Befreiung nach § 5b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG.
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2023 - 4 K 4096/22

    Keine Unzumutbarkeit der Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung

    Liegen danach im konkreten Sachverhalt die Voraussetzungen eines Härtefalls vor, besteht ein gebundener Anspruch des Steuerpflichtigen (Ermessensreduzierung auf Null), der dem ansonsten nach den Einzelsteuergesetzen bestehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung durch die Finanzbehörde (siehe § 5 AO, § 102 FGO) vorgeht (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 mit Anm. Nöcker, jurisPR-SteuerR 26/2012 Anm. 6; jeweils vom 16.06.2020 VIII R 29/17, BStBl 2021, 288 und VIII R 29/19, BStBl II 2021, 290 mit Anmerkung Jachmann, jurPR-SteuR 26/2021 Anm. 1; BFH-Beschluss vom 20.09.2022 VIII B 103/21, BFH/NV 2022, 1282; Urteil des Finanzgerichts [FG] Berlin-Brandenburg vom 08.08.2019 4 K 4231/18 mit Anm. Beermann, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2020, 204).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht