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   BFH, 20.10.1981 - VII R 48/81   

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https://dejure.org/1981,1342
BFH, 20.10.1981 - VII R 48/81 (https://dejure.org/1981,1342)
BFH, Entscheidung vom 20.10.1981 - VII R 48/81 (https://dejure.org/1981,1342)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 1981 - VII R 48/81 (https://dejure.org/1981,1342)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 12; StBerG §§ 37, 156; DVStB § 34

  • Wolters Kluwer

    Steuerbevollmächtigte - Entlassung eines Finanzbeamtem - Zulassung zur Prüfung - Steuerbevollmächtigtenprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    DVStB § 34; GG Art. 12; StBerG § 37, § 156

Papierfundstellen

  • BFHE 134, 384
  • BStBl II 1982, 85
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 01.06.1978 - VII R 99/77

    Prüfung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung zur Prüfung -

    Auszug aus BFH, 20.10.1981 - VII R 48/81
    Der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 1. Juni 1978 VII R 99/77 (BFHE 125, 410, BStBl II 1978, 610), daß entgegen dem Wortlaut des § 156 Abs. 4 Satz 1 StBerG als weitere Zulassungsvoraussetzung auch die der streitigen Nr. 3 des § 37 Abs. 1 StBerG gelte, könne nicht gefolgt werden.

    Sie führt aus, der BFH habe diese Vorschriften in seinem Urteil in BFHE 125, 410, BStBl II 1978, 610 zutreffend dahingehend ausgelegt, daß alle Voraussetzungen des § 37 StBerG bereits bei der Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter gegeben sein müßten.

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 125, 410, BStBl II 1978, 610 entschieden, daß ein Bewerber zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter nur dann zuzulassen ist, wenn er neben den vorgeschriebenen Vorbildungsvoraussetzungen auch die weiteren persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

    Der im Urteil in BFHE 125, 410 BStBl II 1978, 610 vom Senat entschiedene Fall betraf die Zulassungsvoraussetzung des § 37 Abs. 3 Nr. 1 StBerG, wonach die Zulassung zur Prüfung versagt werden kann, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.

    Beschränkt man sich jedoch auf den Wortlaut des Gesetzes, so kann der in § 156 Abs. 4 StBerG verwendete Begriff Bestellung - dem Wortlaut nach - nicht nur so ausgelegt werden, wie es der Senat in seinem Urteil in BFHE 125, 410, BStBl II 1978, 610 getan hat.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BFH, 20.10.1981 - VII R 48/81
    Nach dem für die spätere Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 12 GG grundlegenden Urteil vom 11. Juni 1958 1 BvR 596/56 (BVerfGE 7, 377 ff.) erstreckt sich die Regelungsbefugnis nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Berufsausübung und die Berufswahl, aber nicht auf beide mit gleicher Intensität.

    Das BVerfG hat in der genannten Entscheidung in BVerfGE 7, 377, hinsichtlich der Freiheit der Berufswahl durch Aufstellung bestimmter Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs zwischen subjektiven und objektiven Voraussetzungen unterschieden.

    Von Bedeutung ist ferner, daß die mit dem Antrag auf Entlassung abgegebene Erklärung die Aufgabe des bisher ausgeübten Berufs als Beamter nach sich zieht und damit ein Akt der Berufswahl ist (BVerfGE 7, 377, 401, ferner BVerfGE 21, 173, 183).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BFH, 20.10.1981 - VII R 48/81
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) trete der Steuerbevollmächtigte als Mittler zwischen den Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden dafür ein, daß die Steuern gerecht erhoben würden (Urteil vom 15. Februar 1967 1 BvR 569, 589/62, BVerfGE 21, 173).

    Im Streitfall bedarf es keiner näheren Begründung, daß zwischen der steuerberatenden Tätigkeit eines Steuerbevollmächtigten und dem Beruf eines Beamten der Finanzverwaltung eine Inkompatibilität im Sinne eines objektiven Hindernisses besteht, zum Beruf des Finanzbeamten noch den des Steuerbevollmächtigten hinzuzuwählen (vgl. Beschluß des BVerfG vom 15. Februar 1967 1 BvR 569, 589/62, BVerfGE 21, 173, 180, 181).

    Von Bedeutung ist ferner, daß die mit dem Antrag auf Entlassung abgegebene Erklärung die Aufgabe des bisher ausgeübten Berufs als Beamter nach sich zieht und damit ein Akt der Berufswahl ist (BVerfGE 7, 377, 401, ferner BVerfGE 21, 173, 183).

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BFH, 20.10.1981 - VII R 48/81
    Bieten sich aber zwei Auslegungsmöglichkeiten an, so ist ein Gesetz nicht verfassungswidrig, wenn eine Auslegung möglich ist, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht, sofern das Gesetz bei dieser Auslegung sinnvoll bleibt (vgl. Beschluß des BVerfG vom 7. Mai 1953 1 BvL 104/52, BVerfGE 2, 266 - 282 -).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvL 25/83

    Steuerberaterprüfung

    Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFHE 134, 384) ist diese Regelung verfassungskonform in dem einschränkenden Sinne auszulegen, daß der Bewerber seine Entlassung als Finanzbeamter erst mit dem Antrag auf Bestellung zum Steuerbevollmächtigten nach bestandener Prüfung und nicht schon als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung beantragen muß.

    In ihren Vorlagebeschlüssen gehen die drei Finanzgerichte in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof (BFHE 134, 384 (BStBl 1982 II S. 85)) davon aus, daß der Gesetzgeber es verhindern darf, die Berufe des Finanzbeamten und des Steuerberaters nebeneinander auszuüben.

    Um die Steuerrechtspflege vor den Gefahren zu schützen, die mit einer gleichzeitigen Tätigkeit als Finanzbeamter und als Steuerberater verbunden wären, würde - wie bereits der Bundesfinanzhof dargelegt hat (BFHE 134, 384 [387 f.]) - eine Inkompatibilitätsregelung des Inhalts ausreichen, daß der Bewerber vor seiner Bestellung zum Steuerberater aus der Finanzverwaltung ausgeschieden sein muß.

  • BFH, 03.05.1983 - VII R 32/81

    Hilfeleistung in Steuersachen - Frist - Einziehung von Forderungen -

    Die Berufsausübung kann schon beschränkt werden, soweit das vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls zweckmäßig erscheinen lassen (vgl. das Urteil des Senats vom 20. Oktober 1981 VII R 48/81, BFHE 134, 384, 387, BStBl II 1982, 85).
  • BFH, 21.02.1984 - VII B 78/83

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis -

    Die Entscheidung des Finanzministeriums sei verfassungswidrig (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Oktober 1981 VII R 48/81, BFHE 134, 384, BStBl II 1982, 85).
  • BFH, 25.06.1987 - V R 47/79

    Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes -

    Nur unter diesen Umständen ist die im Einklang mit dem Grundgesetz (GG) stehende Auslegung vorzuziehen, solange die Vorschrift in dieser Auslegung sinnvoll bleibt (zur verfassungskonformen Auslegung vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 15. Mai 1984 1 BvR 464/81 u. a., BStBl II 1984, 608 zu IV 1; BFH-Urteil vom 20. Oktober 1981 VII R 48/81, BFHE 134, 484, BStBl II 1982, 85; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 4 AO 1977 Tz. 86).
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