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   BFH, 20.10.2022 - III R 35/21   

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https://dejure.org/2022,44958
BFH, 20.10.2022 - III R 35/21 (https://dejure.org/2022,44958)
BFH, Entscheidung vom 20.10.2022 - III R 35/21 (https://dejure.org/2022,44958)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 2022 - III R 35/21 (https://dejure.org/2022,44958)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst d, GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, HGB § 247 Abs 2, FGO § 118 Abs 2, GewStG VZ 2016
    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestände und Messestandflächen bei Produktionsunternehmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 1 Buchst d GewStG 2002 vom 14.08.2007, § 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2002 vom 14.08.2007, § 247 Abs 2 HGB, § 118 Abs 2 FGO, GewStG VZ 2016
    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestände und Messestandflächen bei Produktionsunternehmen

  • IWW

    § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 7 GewStG, § 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, § 8 GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Hinzurechnung der Kosten eines auf einer Messe ausstellenden Unternehmens für die Anmietung von Messeständen und Messestandflächen zum Gewerbeertrag

  • rewis.io

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestände und Messestandflächen bei Produktionsunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestände und Messestandflächen bei Produktionsunternehmen

  • rechtsportal.de

    Hinzurechnung der Kosten eines auf einer Messe ausstellenden Unternehmens für die Anmietung von Messeständen und Messestandflächen zum Gewerbeertrag

  • datenbank.nwb.de

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestände und Messestandflächen bei Produktionsunternehmen

Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestände und Messestandflächen bei Produktionsunternehmen

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst e ; HGB § 247 Abs 2

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, HGB § 247 Abs 2
    Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Zuordnung

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.07.2019 - III R 22/16

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern

    Auszug aus BFH, 20.10.2022 - III R 35/21
    Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (Senatsurteil vom 25.07.2019 - III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 21, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 23.03.2022 - III R 14/21, BStBl II 2022, 559, Rz 18).

    bb) Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden (Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22, m.w.N.; Senatsbeschluss in BStBl II 2022, 559, Rz 19).

    cc) Zu Recht ist das FG weiter davon ausgegangen, dass die Prüfung den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigt (Senatsurteile in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 23, m.w.N.; Senatsbeschluss in BStBl II 2022, 559, Rz 20) und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren muss (BFH-Urteil in BFHE 255, 280, BStBl II 2022, 273, Rz 21, m.w.N.).

    dd) Ein Gegenstand kann zwar auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 24, m.w.N.).

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

    Auszug aus BFH, 20.10.2022 - III R 35/21
    Dabei ist zwar das Eingreifen der Fiktion, dass der Steuerpflichtige der (wirtschaftliche) Eigentümer der Wirtschaftsgüter ist, nicht an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft (BFH-Urteil vom 08.12.2016 - IV R 24/11, BFHE 256, 526, BStBl II 2022, 276, Rz 11 ff.).

    Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich aber maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung; s. BFH-Urteil in BFHE 256, 526, BStBl II 2022, 276, Rz 18; Senatsbeschluss in BStBl II 2022, 559, Rz 19; Mohr, Inkongruenzen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, 2016, S. 271; Kornwachs, Deutsches Steuerrecht 2017, 1568).

    Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, und in BFHE 256, 526, BStBl II 2022, 276, Rz 19).

    Dagegen scheidet eine Zuordnung zum Anlagevermögen aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, BStBl II 2022, 276, Rz 26; Senatsbeschluss in BStBl II 2022, 559, Rz 21) und sie deshalb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören würden (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.c; Senatsbeschluss in BStBl II 2022, 559, Rz 21).

  • BFH, 29.11.1972 - I R 178/70

    Zur Frage der Zuordnung der benutzten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen

    Auszug aus BFH, 20.10.2022 - III R 35/21
    Insbesondere darf die Fiktion nicht weiter reichen als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet (BFH-Urteil vom 29.11.1972 - I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.).

    Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, und in BFHE 256, 526, BStBl II 2022, 276, Rz 19).

    Hierfür ist --im Sinne einer Kontrollfrage-- darauf abzustellen, ob sich die betreffende Tätigkeit, das Eigentum des Steuerpflichtigen an dem Wirtschaftsgut unterstellt, wirtschaftlich sinnvoll nur ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.; Senatsbeschluss in BStBl II 2022, 559, Rz 20).

    Dies hat der BFH etwa bejaht, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gleichartige Container zur Weitervermietung (BFH-Urteil in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.) oder gleichartige Bestuhlungen und Beschallungsanlagen zur eigenen Nutzung in Sälen und Stadien (BFH-Urteil vom 30.03.1994 - I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.) angemietet hat.

  • BFH, 25.10.2016 - I R 57/15

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung

    Auszug aus BFH, 20.10.2022 - III R 35/21
    Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung im Sinne einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (BTDrucks 16/4841, S. 78 ff.; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.10.2016 - I R 57/15, BFHE 255, 280, BStBl II 2022, 273, Rz 18).

    cc) Zu Recht ist das FG weiter davon ausgegangen, dass die Prüfung den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigt (Senatsurteile in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 23, m.w.N.; Senatsbeschluss in BStBl II 2022, 559, Rz 20) und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren muss (BFH-Urteil in BFHE 255, 280, BStBl II 2022, 273, Rz 21, m.w.N.).

    Soweit das FA --insbesondere in Abgrenzung zu dem im Urteil in BFHE 255, 280, BStBl II 2022, 273 behandelten Fall der Messedurchführungsgesellschaft-- darauf abhebt, dass die Klägerin nicht nur zufällig und auftragsbezogen, sondern mit großer Regelmäßigkeit auf Messen aktiv gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus einer regelmäßigen kurzen Nutzung eines Wirtschaftsguts nicht zwingend die Notwendigkeit einer dauerhaften Verfügbarkeit ableiten lässt.

  • BFH, 30.03.1994 - I R 123/93

    Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG auch bei kurzfristigen Mietverhältnissen

    Auszug aus BFH, 20.10.2022 - III R 35/21
    Dies hat der BFH etwa bejaht, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gleichartige Container zur Weitervermietung (BFH-Urteil in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.) oder gleichartige Bestuhlungen und Beschallungsanlagen zur eigenen Nutzung in Sälen und Stadien (BFH-Urteil vom 30.03.1994 - I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.) angemietet hat.

    Dagegen scheidet eine Zuordnung zum Anlagevermögen aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, BStBl II 2022, 276, Rz 26; Senatsbeschluss in BStBl II 2022, 559, Rz 21) und sie deshalb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören würden (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.c; Senatsbeschluss in BStBl II 2022, 559, Rz 21).

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05

    Der einzelne (Baum-)Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines

    Auszug aus BFH, 20.10.2022 - III R 35/21
    Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während der Einsatz als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahelegt (BFH-Urteil vom 05.06.2008 - IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b).

    Insoweit darf für die Einordnung als Anlagevermögen die Zeitkomponente "dauernd" nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden (BFH-Urteil in BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b, m.w.N.).

  • FG Münster, 03.11.2021 - 13 K 1122/19

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an drei

    Auszug aus BFH, 20.10.2022 - III R 35/21
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.11.2021 - 13 K 1122/19 G wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 13.12.2018 - V R 65/16

    Zu den materiellen Merkmalen des Vorsteuerabzugs

    Auszug aus BFH, 20.10.2022 - III R 35/21
    Das gilt bereits dann, wenn die Würdigung zwar nicht zwingend, aber möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 05.07.2016 - X B 201/15, BFH/NV 2016, 1572, Rz 20; BFH-Urteil vom 13.12.2018 - V R 65/16, BFH/NV 2019, 303, Rz 27).
  • BFH, 05.07.2016 - X B 201/15

    Beweiswürdigung des FG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nur ausnahmsweise

    Auszug aus BFH, 20.10.2022 - III R 35/21
    Das gilt bereits dann, wenn die Würdigung zwar nicht zwingend, aber möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 05.07.2016 - X B 201/15, BFH/NV 2016, 1572, Rz 20; BFH-Urteil vom 13.12.2018 - V R 65/16, BFH/NV 2019, 303, Rz 27).
  • BFH, 23.03.2022 - III R 14/21

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für eine

    Auszug aus BFH, 20.10.2022 - III R 35/21
    Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (Senatsurteil vom 25.07.2019 - III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 21, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 23.03.2022 - III R 14/21, BStBl II 2022, 559, Rz 18).
  • BFH, 12.10.2023 - III R 39/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Standflächen bei

    Insofern ist die Klägerin --anders als zum Beispiel ein Produktionsbetrieb, der seine Produkte nur für insgesamt wenige Tage im Erhebungszeitraum auf den dafür vorgesehenen Fachmessen präsentieren will (s. dazu den Fall im Senatsurteil vom 20.10.2022 - III R 35/21, BFH/NV 2023, 714)-- nicht auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen, sondern kann vergleichbare Standplätze an verschiedenen Orten gegeneinander austauschen.
  • FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der

    Auch die Anzahl der Fachmessen sowie der Gesamtumfang gemessen an der Dauer in Tagen zeigt, dass die Klägerin die hierfür gemieteten Standflächen und sonstigen beweglichen Wirtschaftsgüter nicht ständig für ihren Betrieb hätte vorhalten müssen (in diesem Sinne auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 3.11.2021 - 13 K 1122/19 G, EFG 2022, 169; Az. des BFH: III R 35/21).
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