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   BFH, 20.11.1984 - VII E 3/84   

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BFH, 20.11.1984 - VII E 3/84 (https://dejure.org/1984,1185)
BFH, Entscheidung vom 20.11.1984 - VII E 3/84 (https://dejure.org/1984,1185)
BFH, Entscheidung vom 20. November 1984 - VII E 3/84 (https://dejure.org/1984,1185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 142, 411
  • BB 1985, 985
  • BStBl II 1985, 222
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.02.1977 - IV B 62/76

    Beschwerde - Keine Prozeßvertretung - Nachträgliche Genehmigung - Rückwirkung auf

    Auszug aus BFH, 20.11.1984 - VII E 3/84
    Zwar ist ein Rechtsbehelf, der unter Verstoß gegen den Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG eingelegt worden ist, unwirksam, weil dem Rechtsbehelfsführer die sog. Postulationsfähigkeit fehlt (vgl. Beschluß des BFH vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., S. 238).
  • RG, 12.04.1904 - III 299/03

    Findet § 49 Abs. 1 G.K.G. vom 20. Mai 1898, wonach sich die Gebührensätze in der

    Auszug aus BFH, 20.11.1984 - VII E 3/84
    Richten sie sich gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil, so gehören die durch sie begründeten Verfahren gebührenrechtlich zum Revisionsverfahren und nicht zum erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Beschlüsse des Reichsgerichts - RG - vom 12. April 1904 III 299/03, RGZ 57, 231, und des Kammergerichts vom 14. Dezember 1938 20 Wa 182/38, Juristische Wochenschrift - JW - 1939, 181).
  • BFH, 17.09.1976 - VI K 1/76

    Vertretungszwang - Wiederaufnahmeklage

    Auszug aus BFH, 20.11.1984 - VII E 3/84
    b) Für die Erhebung der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen ist ohne Bedeutung, daß die Nichtigkeitsklage durch einen vom Erinnerungsführer persönlich unterzeichneten Schriftsatz und folglich unter Verstoß gegen die Regelung über den Vertretungszwang in Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG erhoben worden ist, die auch für die Erhebung einer Wiederaufnahmeklage gilt (Urteil des BFH vom 17. September 1976 VI K 1/76, BFHE 122, 1, BStBl II 1977, 501).
  • BVerwG, 31.03.1976 - 4 C 72.75

    Verwerfung eines unzulässigen Rechtsbehelfs - Vertretungszwang vor dem

    Auszug aus BFH, 20.11.1984 - VII E 3/84
    Die Unwirksamkeit eines Rechtsbehelfs wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs bedeutet nur, daß dieser Rechtsbehelf nicht den Weg zu einer Sachentscheidung eröffnet (vgl. BVerwG-Beschluß in MDR 1976, 781).
  • BFH, 16.03.2021 - X R 37/19

    Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe

    Entscheidend ist dabei nicht, ob die Klägerin die Initiative zur Unterbringung des Hundes bei P ergriffen hatte oder nicht (vgl. Tiedtke, BB 1985, 985), sondern nur, dass V den ihm gehörenden B nicht bei P unterbringen bzw. den Tierpflegevertrag nicht abschließen musste.
  • OLG Stuttgart, 14.02.2011 - 8 W 44/11

    Gerichtskosten: Gebührenermäßigung bei Klagerücknahme nach Einreichung einer

    Es trifft zwar zu, dass es kostenrechtlich belanglos ist, ob der Kläger seine Klage prozessual zulässig oder ordnungsmäßig erhoben hat (Hartmann, a.a.O., GKG-KV 1210 Rn. 18; BFH BB 1985, 985: Einreichung einer vom Erinnerungsführer persönlich unterzeichneten Nichtigkeitsklage ohne Beachtung des Vertretungszwangs).
  • BFH, 24.08.2010 - VI E 2/09

    Kostenansatz bei einem Antrag auf Nichtigkeit gegen einen Beschluss wegen

    Richtet sich ein solcher Antrag gegen einen im Beschwerdeverfahren durch den BFH erlassenen Beschluss, so gehört das dadurch begründete Verfahren gebührenrechtlich zum Beschwerdeverfahren (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII E 18/97, BFH/NV 1998, 619; für den vergleichbaren Fall der Nichtigkeitsklage gegen ein im Revisionsverfahren ergangenes Urteil vgl. den BFH-Beschluss vom 20. November 1984 VII E 3/84, BFHE 142, 411, BStBl II 1985, 222).
  • BFH, 06.04.2021 - X E 5/20

    Gerichtskosten für eine Wiederaufnahmeklage

    bb) Der BFH zieht bei Wiederaufnahmeklagen denjenigen Gebührentatbestand heran, der für das Verfahren gilt, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (vgl. zur Nichtigkeitsklage gegen ein Revisionsurteil BFH-Beschluss vom 20.11.1984 - VII E 3/84, BFHE 142, 411, BStBl II 1985, 222, unter a; zur Nichtigkeitsklage gegen Entscheidungen über Anhörungsrügen sowie Beschwerden BFH-Beschluss vom 21.09.2009 - I E 7/09, BFH/NV 2010, 440; zur Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde BFH-Beschluss vom 24.08.2010 - VI E 2/09, RVGreport 2012, 317).
  • OLG Zweibrücken, 10.04.2007 - 4 W 25/07

    Gebührenerhebung - mehrfache Verfahrensgebühr nach Trennung eines gegen mehrere

    Dies führt aber nicht dazu, dass keine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1220 angefallen wäre, da auch ein Rechtsmittel, das unter Missachtung des anwaltlichen Vertretungszwangs eingelegt wird, zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und damit grundsätzlich auch zu einer gerichtlichen Entscheidung über das Rechtsmittel führt (ebenso: BFH BB 1985, 985; LG Koblenz FamRZ 2007, 230-231; LG Koblenz FamRZ 2005, 1768; LG Koblenz MDR 2005, 1197; a.A.: Oestreich/Winter/Hellstab, a.a.O., Nr. 1220 Rn 4).
  • BFH, 28.10.1997 - VII E 18/97

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

    Richtet sich ein solcher Antrag gegen einen im Beschwerdeverfahren durch den BFH erlassenen Beschluß, so gehört das dadurch begründete Verfahren gebührenrechtlich zum Beschwerdeverfahren und nicht zum erstinstanzlichen Verfahren (für den vergleichbaren Fall der Nichtigkeitsklage gegen ein im Revisionsverfahren ergangenes Urteil vgl. den Senatsbeschluß vom 20. November 1984 VII E 3/84, BFHE 142, 411, BStBl II 1985, 222).
  • BGH, 18.05.1995 - X ZR 52/93

    Nichtigkeitsklage wegen Änderung des Gerichtskostengesetzes

    Eine gebührenrechtlich maßgebende Instanz beginnt (neu) nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch das hier angegriffene Endurteil mit der Einreichung der Nichtigkeitsklage (vgl. BFH BB 1985, 985; OLG München Rechtspfleger, 1967, 135; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Rdz. 6 zu § 27; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., Rdz. 2, 17 zu § 27 GKG), die ein selbständiges Verfahren zur Aufhebung des an sich rechtskräftigen Endurteils einleitet.
  • BFH, 21.09.2009 - I E 7/09

    Kosten bei Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung

    Das hat der BFH zur Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines im Revisionsverfahren ergangenen Urteils (BFH-Beschluss vom 20. November 1984 VII E 3/84, BFHE 142, 411, BStBl II 1985, 222) und zum Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII E 18/97, BFH/NV 1998, 619) entschieden; für den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung über eine Anhörungsrüge gilt dasselbe.
  • BGH, 18.05.1995 - X ZR 63/92
    Eine gebührenrechtlich maßgebende Instanz beginnt (neu) nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch das hier angegriffene Endurteil mit der Einreichung der Nichtigkeitsklage (vgl. BFH BB 1985, 985; OLG München Rechtspfleger, 1967, 135; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Rdz. 6 zu § 27; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., Rdz. 2, 17 zu § 27 GKG), die ein selbständiges Verfahren zur Aufhebung des an sich rechtskräftigen Endurteils einleitet.
  • OLG Düsseldorf, 22.04.2010 - 2 W 11/10

    Kosten des Restitutionsverfahrens

    Eine gebührenrechtlich maßgebende Instanz beginnt neu nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit der Einreichung der Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage (BFH, BB 1985, 985; OLG München, RPfleger 1967, 135; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Rdnr. 6 zu § 27; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 35 GKG (entspricht § 27 GKG a.F.), Rdnr 17), die ein selbstständiges Verfahren zur Aufhebung des an sich rechtskräftigen Endurteils einleitet.
  • BFH, 22.10.1985 - VII E 10/83

    Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung

  • BFH, 21.12.1993 - VII E 23/93

    Berechnung von Gerichtskosten

  • BFH, 27.09.1988 - VII E 8/88

    Unzulässigkeit der Revision wegen Formmangels

  • BFH, 03.01.1991 - VII E 9/90
  • BFH, 13.03.1990 - VII E 1/90
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