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   BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03   

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https://dejure.org/2003,2455
BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03 (https://dejure.org/2003,2455)
BFH, Entscheidung vom 20.11.2003 - IV R 21/03 (https://dejure.org/2003,2455)
BFH, Entscheidung vom 20. November 2003 - IV R 21/03 (https://dejure.org/2003,2455)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG a.F. § 13 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG a.F. § 52 Abs. 15 Satz 4; ; EStG a.F. § 52 Abs. 15 Satz 6; ; EStG a.F. § 52 Abs. 15 Satz 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entnahme bei Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Zwangsentnahme privat genutzten, nicht zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ? Übergang zur sog. Konsumgutlösung ? Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ? Keine Zwangsentnahme des Grund und Bodens ? BFH folgt nicht der Verwaltungsauffassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übergang zur sogenannten Konsumgutlösung; Steuerpflichtige Entnahme von Teilen des Grund und Bodens; Unzutreffende Einbeziehung als zur Wohnung dazugehörenden Grund und Boden in die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung; Bewertung von Teilen des Grund und Bodens als land- ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Wegfall der Nutzungswertbesteuerung §52 XV EStG a.F.)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 52 Abs 15 S 6, EStG § 52 Abs 15 S 7, EStG § 13 Abs 2 Nr 2
    Entnahme; Garten; Landwirtschaft; Privat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 169
  • BB 2004, 90
  • DB 2004, 48
  • BStBl II 2004, 272
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00

    Einkommensteuer - Gewinn - Betriebsvermögen - Veräußerung - Entnahme - Verhältnis

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03
    Zwar kann der erkennende Senat wegen fehlender Feststellungen des FG zum Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Restfläche des Gartens mit der Wohnung nicht selbst entscheiden, ob die streitige Fläche mit der rückwirkend zulässigen Abwahl der Nutzungswertbesteuerung (s. Senatsurteil vom 12. September 2002 IV R 66/00, BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815, zu 1.b der Entscheidungsgründe) steuerfrei in das Privatvermögen des Klägers überführt werden konnte; ein Entnahmegewinn ist aber auch dann nicht anzusetzen, wenn man der Würdigung des FG folgt und die genannte Fläche nicht als zur Wohnung gehörenden Grund und Boden beurteilt.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine derartige Erklärung aber nicht als Entnahme zu werten, die als tatsächlicher Vorgang nicht rückbezogen werden kann (Senatsurteil in BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815, zu 1.c der Gründe, m.w.N.).

    Eine unzutreffend in die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung einbezogene Fläche bleibt daher bis zu ihrer Veräußerung oder Entnahme land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen (Senatsurteil in BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815; gl.A. Felsmann/Giere, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl., Anm. A 171u a.E.).

  • BFH, 24.10.1996 - IV R 43/95

    Umfang der steuerfreien Entnahme bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03
    Zur Bestimmung des "dazugehörenden Grund und Bodens" hat der erkennende Senat vielmehr auf den bis zur Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang einer Fläche mit der begünstigten Wohnung abgestellt und den Umfang dieser Fläche auch nach der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung bemessen (Senatsurteile vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50, und vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762).

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt des Streitfalls auch von dem dem Senatsurteil in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50 zu Grunde liegenden, nach dem die streitige Teilfläche nicht nur vor Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, sondern bereits im Jahre 1984, also vor In-Kraft-Treten der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG a.F. parzelliert worden war.

    Auf den Streitfall lassen sich die Erwägungen im Senatsurteil in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50 daher nicht übertragen.

  • BFH, 26.09.2001 - IV R 22/00

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bei Landwirten

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03
    Zur Bestimmung des "dazugehörenden Grund und Bodens" hat der erkennende Senat vielmehr auf den bis zur Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang einer Fläche mit der begünstigten Wohnung abgestellt und den Umfang dieser Fläche auch nach der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung bemessen (Senatsurteile vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50, und vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762).

    Mit einer Fläche von 1 640 qm entspricht das Grundstück durchaus noch einem Hausgarten im ländlichen Bereich (Senatsurteil in BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762, zu b der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann in besonders gelagerten Fällen zwar auch ein Rechtsvorgang, der das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheiden lässt, die Rechtsfolgen einer Entnahme auslösen (grundlegend BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168, zu C.II.1.c und d der Gründe "Strukturwandel").

    Als solche besonders gelagerten Fälle einer mittelbaren Entnahme hat der BFH etwa den Erbfall angesehen (BFH-Beschluss in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168), der dann zu einer Zwangsentnahme des Sonderbetriebsvermögens beim Erblasser führt, wenn dessen Erben nicht in die Gesellschafterstellung nachrücken (Senatsurteile vom 24. April 1975 IV R 115/73, BFHE 115, 495, BStBl II 1975, 580, und vom 7. Februar 1980 IV R 178/76, BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383).

  • BFH, 07.02.1980 - IV R 178/76

    Miterbe - Erbauseinandersetzung - Wirtschaftsgut - Mitunternehmeranteil -

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03
    Als solche besonders gelagerten Fälle einer mittelbaren Entnahme hat der BFH etwa den Erbfall angesehen (BFH-Beschluss in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168), der dann zu einer Zwangsentnahme des Sonderbetriebsvermögens beim Erblasser führt, wenn dessen Erben nicht in die Gesellschafterstellung nachrücken (Senatsurteile vom 24. April 1975 IV R 115/73, BFHE 115, 495, BStBl II 1975, 580, und vom 7. Februar 1980 IV R 178/76, BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383).
  • BFH, 25.08.1993 - XI R 6/93

    Entfällt infolge der Veräußerung der Anteile an der Betriebsgesellschaft die

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03
    Auch der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung ist bisher als ein solcher zur Totalentnahme (Betriebsaufgabe) zwingender Rechtsvorgang beurteilt worden (s. etwa BFH-Urteil vom 25. August 1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23, m.w.N. betr.
  • BFH, 24.04.1975 - IV R 115/73

    Ausscheiden eines Gesellschafters - OHG - Tod des Gesellschafters - Nachrücken in

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03
    Als solche besonders gelagerten Fälle einer mittelbaren Entnahme hat der BFH etwa den Erbfall angesehen (BFH-Beschluss in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168), der dann zu einer Zwangsentnahme des Sonderbetriebsvermögens beim Erblasser führt, wenn dessen Erben nicht in die Gesellschafterstellung nachrücken (Senatsurteile vom 24. April 1975 IV R 115/73, BFHE 115, 495, BStBl II 1975, 580, und vom 7. Februar 1980 IV R 178/76, BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383).
  • BFH, 05.12.1996 - IV R 83/95

    Auch für vor dem 1. Januar 1980 vorgenommene Einlagen entspricht der Einlagewert

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03
    personelle Entflechtung durch Anteilsveräußerung, oder Senatsurteil vom 5. Dezember 1996 IV R 83/95, BFHE 182, 137, BStBl II 1997, 287 betr.
  • BFH, 07.11.1996 - IV R 69/95

    Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen ist keine Entnahme, keine

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03
    Dies folgt aus dem Rechtsgedanken, der der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG zu Grunde liegt und der auch schon vor In-Kraft-Treten dieser Vorschrift galt (s. nur Senatsurteil vom 7. November 1996 IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, m.w.N.).
  • BFH, 26.09.2001 - IV R 31/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03
    In seinem Urteil vom 26. September 2001 IV R 31/00 (BFHE 197, 37, BStBl II 2002, 78) hat der Senat auch eine 400 m vom Hofgrundstück entfernte und von diesem durch eine Straße getrennte Gartenfläche als zur Wohnung gehörenden Grund und Boden beurteilt, sofern diese vor und nach der Entnahme des Wohnhauses als Hausgarten genutzt wurde.
  • FG Baden-Württemberg, 20.03.2003 - 6 K 281/02

    Keine zwangsweise Entnahme des nicht zur Wohnung dazugehörenden Grund und Bodens

  • BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05

    Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei

    Ebenso wenig hat der Senat den Nutzungs- und Funktionszusammenhang allein deshalb in Frage gestellt, weil das bisher als Hausgarten genutzte Grundstück nach dem öffentlichen Baurecht bebaubar war (Senatsurteil vom 20. November 2003 IV R 21/03, BFHE 204, 169, BStBl II 2004, 272).

    Die unzutreffend in die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung einbezogene Fläche bleibt daher bis zu ihrer Veräußerung oder Entnahme land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen (Senatsurteil in BFHE 204, 169, BStBl II 2004, 272, unter 2. der Gründe).

  • BFH, 24.02.2005 - IV R 39/03

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, keine steuerpflichtige Entnahme

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 20. November 2003 IV R 21/03 (BFHE 204, 169, BStBl II 2004, 272, unter 2. der Entscheidungsgründe) entschieden und weiter ausgeführt, dass die rückwirkende Ausbuchung dieser Fläche (hier zum 30. Juni 1993) gegenstandslos ist, aber auch eine Entnahme zum Zeitpunkt der Abgabe der die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung betreffenden Erklärung (im Streitfall dem 30. Mai 1994) mangels eines entsprechenden Entnahmewillens ausscheidet.

    Die unzutreffend in die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung einbezogene Fläche bleibt daher bis zu ihrer Veräußerung oder Entnahme land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen (Senatsurteil in BFHE 204, 169, BStBl II 2004, 272, m.w.N., unter 2.a der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 55/07

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach

    Dieser Vorgang hätte, wenn das FA die GbR nicht entgegen seiner später gewonnenen Rechtsauffassung als gewerblich geprägte Personengesellschaft angesehen hätte, zur Totalentnahme (zwangsweise Betriebsaufgabe der GbR als Besitzunternehmen) mit der Folge der Auflösung (auch) der in dem streitbefangenen Grundstück ruhenden stillen Reserven geführt (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 25. August 1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23, m.w.N. betreffend personelle Entflechtung durch Anteilsveräußerung; Senatsurteile vom 5. Dezember 1996 IV R 83/95, BFHE 182, 137, BStBl II 1997, 287 betreffend sachliche Entflechtung; vom 20. November 2003 IV R 21/03, BFHE 204, 169, BStBl II 2004, 272; Gluth in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 838; Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 15 Rz 865).
  • FG München, 21.03.2017 - 2 K 2090/14

    Gewerbebetrieb

    Der Umfang des in das Privatvermögen entnommenen anteiligen Grund und Bodens bestimmt sich vielmehr nach den für die künftige Wohnungsnutzung erforderlichen und üblichen Zubehörflächen (vgl. BFH in BStBl II 1997, 50, Rz. 11 und Rz. 12 hinsichtlich der Gesetzesbegründung § 6 Abs. 1 Nr. 4 des WoBauFG vom 22. Dezember 1989; und BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 21/03, BStBl II 2004, 272, Rz. 24, wonach sich die Fläche des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens nach dem für das künftige private Wohnbedürfnis bestimmt).

    Unter entsprechender Heranziehung der Rechtsprechung des BFH zum Umfang des dazugehörigen Grund und Bodens im Sinne des § 52 Abs. 15 EStG a.F. ergeben sich bei der vom FA angesetzten und geschätzten Grundfläche von nur 97 m² keine Bedenken, da der erforderliche und übliche Umfang auch danach keinesfalls überschritten worden ist (vgl. BFH in BStBl II 2004, 272, und in BStBl II 1997, 50; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juni 1997, BStBl I 1997, 630, insbesondere Tz. 1; OFD München vom 23. April 2004, juris).

  • FG Schleswig-Holstein, 19.04.2005 - 3 K 114/02

    Abänderung eines Einkommensteuerbescheids; Zu eigenen Wohnzwecken genutzte

    Auf die neueren Entscheidungen des BFH vom 6. November 2003 (BStBl II 2004, 419) und vom 20. November 2003 (BStBl II 2004, 272) werde hingewiesen.
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