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   BFH, 20.11.2013 - X K 2/12   

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https://dejure.org/2013,41647
BFH, 20.11.2013 - X K 2/12 (https://dejure.org/2013,41647)
BFH, Entscheidung vom 20.11.2013 - X K 2/12 (https://dejure.org/2013,41647)
BFH, Entscheidung vom 20. November 2013 - X K 2/12 (https://dejure.org/2013,41647)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

  • openjur.de

    Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

  • Bundesfinanzhof

    GVG § 198 Abs 1 S 1, GVG § 198 Abs 2 S 1
    Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

  • Bundesfinanzhof

    Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG
    Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

  • Betriebs-Berater

    Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

  • rewis.io

    Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

  • blogspot.de (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Überlange Verfahrensdauer und doch kein Schadensersatz ?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei dem Kläger vorteilhafter Rechtsprechungsänderung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überlange Verfahrensdauer: Keine Entschädigung bei Obsiegen!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlange Verfahrensdauer und zwischenzeitliche Rechtsprechungsänderung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei für den Kläger vorteilhafter Rechtsprechungsänderung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei Rechtsprechungsänderung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer und zwischenzeitlicher Rechtsprechungsänderung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Überlange Dauer des Ausgangsverfahrens

  • blogspot.de (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Überlange Verfahrensdauer und doch kein Schadensersatz ?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 151
  • NJW 2014, 1616
  • DB 2014, 226
  • DB 2014, 227
  • BStBl II 2014, 395
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X K 2/12
    Angesichts der tatsächlich mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) vorgenommenen Änderung der Rechtsprechung sei dies nicht abwegig.

    Derartige Kosten galten nur dann als zwangsläufig, wenn der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre, der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr laufe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung in dem BFH-Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015, unter II.1.b).

    Die jüngste in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 für diese Rechtsgrundsätze zitierte Entscheidung des BFH datierte aus dem Jahre 2008 (Urteil vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    (2) Erst mit der Entscheidung in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 im Mai 2011 änderte der BFH seine Rechtsprechung und erkannte Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG über die bisherigen Grundsätze hinaus auch dann an, wenn der Steuerpflichtige den Zivilprozess unter verständiger Würdigung des Für und Wider einschließlich des Kostenrisikos eingegangen war, mithin (nur) dann nicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

  • BFH, 04.12.2007 - VII R 18/06

    Keine Berücksichtigung von hypothetischen Kausalverläufen bei der

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X K 2/12
    Für die Frage, wie sich die lange Verfahrensdauer ausgewirkt hat, ist der tatsächliche und nicht ein auf einer Fiktion beruhender hypothetischer Kausalverlauf maßgebend (ebenso zur Haftung nach §§ 69 ff. der Abgabenordnung, Urteile des BFH vom 5. Juni 2007 VII R 65/05, BFHE 217, 233, BStBl II 2008, 273; vom 4. Dezember 2007 VII R 18/06, BFH/NV 2008, 521; vom 11. November 2008 VII R 19/08, BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342).
  • BFH, 11.11.2008 - VII R 19/08

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer -

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X K 2/12
    Für die Frage, wie sich die lange Verfahrensdauer ausgewirkt hat, ist der tatsächliche und nicht ein auf einer Fiktion beruhender hypothetischer Kausalverlauf maßgebend (ebenso zur Haftung nach §§ 69 ff. der Abgabenordnung, Urteile des BFH vom 5. Juni 2007 VII R 65/05, BFHE 217, 233, BStBl II 2008, 273; vom 4. Dezember 2007 VII R 18/06, BFH/NV 2008, 521; vom 11. November 2008 VII R 19/08, BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342).
  • BFH, 05.06.2007 - VII R 65/05

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X K 2/12
    Für die Frage, wie sich die lange Verfahrensdauer ausgewirkt hat, ist der tatsächliche und nicht ein auf einer Fiktion beruhender hypothetischer Kausalverlauf maßgebend (ebenso zur Haftung nach §§ 69 ff. der Abgabenordnung, Urteile des BFH vom 5. Juni 2007 VII R 65/05, BFHE 217, 233, BStBl II 2008, 273; vom 4. Dezember 2007 VII R 18/06, BFH/NV 2008, 521; vom 11. November 2008 VII R 19/08, BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342).
  • BFH, 27.08.2008 - III R 50/06

    Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X K 2/12
    Die jüngste in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 für diese Rechtsgrundsätze zitierte Entscheidung des BFH datierte aus dem Jahre 2008 (Urteil vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).
  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X K 2/12
    (4) Ob der Streitfall anders zu beurteilen sein könnte, wenn die Verfahrensdauer in den Bereich der sog. absoluten Überlänge hineinragen würde, ist vorliegend nicht zu entscheiden, da diese Grenze jedenfalls nicht erreicht ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12, unter II.2.c bb, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen, Datum der Veröffentlichung: 11. Dezember 2013).
  • BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10

    Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X K 2/12
    Der VI. Senat hat noch in einem Beschluss über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 11. Januar 2011 VI B 60/10 (BFH/NV 2011, 876) auf diese Rechtsprechung Bezug genommen, ohne sie in Frage zu stellen.
  • BFH, 06.02.2012 - VI R 39/11
    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X K 2/12
    Auf die erneute Beschwerde des Klägers ließ der BFH die Revision zu (Az. des Revisionsverfahrens VI R 39/11) und legte nach Erledigung der Hauptsache durch Beschluss vom 6. Februar 2012 die Kosten des gesamten Verfahrens dem FA auf.
  • FG Hessen, 12.04.2011 - 2 K 370/11

    Rechtsanwaltskosten für einen Zivilprozess wegen Löschung einer im Grundbuch

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X K 2/12
    Im zweiten Rechtsgang wies ein anderer Senat des FG durch den Einzelrichter die jetzt unter dem Az. 2 K 370/11 geführte Klage in mündlicher Verhandlung vom 12. April 2011 erneut ab.
  • BFH, 18.01.2011 - VI B 136/10

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 20.11.2013 - X K 2/12
    Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hob der BFH mit Beschluss vom 18. Januar 2011 VI B 136/10 (BFH/NV 2011, 813) das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück.
  • BGH, 15.12.2022 - III ZR 192/21

    A) Die Verfahrensführung des Richters wird im Entschädigungsprozess nach § 198

    Die Frage, wie sich ein überlanges Verfahren ausgewirkt hat, ist nicht anhand eines hypothetischen, sondern allein anhand des tatsächlichen Kausalverlaufs zu beurteilen (BFHE 243, 151 Rn. 38).
  • BGH, 12.02.2015 - III ZR 141/14

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer von Ausgangsverfahren

    Die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils ist dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat (vgl. BFHE 243, 151 Rn. 26 ff).
  • OLG Braunschweig, 11.04.2014 - 6 SchH 1/13

    Ansprüche auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei Geltendmachung

    Vielmehr verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer - hier waren die Verfahren im Zeitpunkt der Hinweisverfügung bereits seit mehr als 2 Jahren anhängig und knapp 2 Jahre rechtshängig - die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung zu bemühen (BFH, Urteil vom 20.11.2013, X K 2/12, juris, Rn. 40, 44).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind hypothetischen Kausalverläufe bei Ansprüchen nach § 198 GVG unbeachtlich (BFH, Urteil vom 20.11.2013, X K 2/12, juris, Rn. 38).

    Die Tatsachenvermutung des § 198 Abs. 2 S. 1 GVG ist jedoch widerleglich (BFH, Urteil vom 20.11.2013, X K 2/12, juris, Rn. 24; Ott in Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 152).

    Dies wäre mit der gesetzlichen Konzeption als widerlegliche Vermutung nicht zu vereinbaren (BFH, Urteil vom 20.11.2013, X K 2/12, juris, Rn. 28).

    Hat ein Verfahrensbeteiligter - wie hier - infolge der Dauer eines Gerichtsverfahrens keinen Nachteil erlitten, findet keine Wiedergutmachung durch Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 S. 1 GVG statt (BFH, Urteil vom 20.11.2013, X K 2/12, juris, Rn. 42).

  • BGH, 13.04.2017 - III ZR 277/16

    Entschädigungsanspruch wegen sachlich nicht gerechtfertigter

    Die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils ist dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat (Senat aaO; s. auch BFHE 243, 151 Rn. 26 ff; BeckOKG/Dörr aaO § 839 Rn. 1287).
  • BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19

    Keine Widerlegung der Nachteilsvermutung bei überlangem Gerichtsverfahren allein

    Dies kann der Fall sein, wenn bei einer Gesamtbewertung der Schluss gerechtfertigt ist, dass die unangemessene Verfahrensdauer entweder als solche nicht nachteilig (oder sogar vorteilhaft) gewesen ist oder es an einem Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensdauer und Nachteil fehlt (vgl. BFH, Urteil vom 20. November 2013 - X K 2/12 - BFHE 243, 151 Rn. 26 ff.; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 - BGHZ 204, 184 Rn. 41).

    Eine Widerlegung der Nachteilsvermutung kann auch dann in Betracht kommen, wenn im Rahmen der Gesamtbewertung die immateriellen Nachteile durch sonstige Folgen des überlangen Verfahrens kompensiert werden, beispielsweise weil die Verfahrensdauer für den betreffenden Verfahrensbeteiligten erhebliche Vorteile mit sich gebracht hat, welche die nachteiligen Wirkungen weitestgehend oder vollständig in den Hintergrund treten lassen (vgl. dazu BFH, Urteil vom 20. November 2013 - X K 2/12 - BFHE 243, 151 Rn. 27 ff.).

  • BSG, 05.05.2015 - B 10 ÜG 5/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Umfang des

    Zu ermitteln ist insoweit also nur, ob Anhaltspunkte bestehen, die geeignet sind, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 1, SozR 4-1500 § 202 Nr. 1; vgl zu Massenverfahren BGH Urteil vom 12.2.2015 - III ZR 141/14 - RdNr 39, 41; bei ausschließlich positivem Ausgang wegen der Überlänge BFH Urteil vom 20.11.2013 - X K 2/12 - BFHE 243, 151 RdNr 25 ff).
  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Beigeladener im

    Dies kann der Fall sein, wenn eine Gesamtbewertung den Schluss rechtfertigt, dass die unangemessene Verfahrensdauer entweder als solche nicht nachteilig (oder sogar vorteilhaft) gewesen ist oder es an einem Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensdauer und Nachteil fehlt (vgl BVerwG Urteil vom 5.6.2020 - 5 C 3/19 D - juris RdNr 13; BFH Urteil vom 20.11.2013 - X K 2/12 - juris RdNr 26) .
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.11.2018 - L 10 SF 2/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - einfach Beigeladener im

    Diese Vermutung ist aber schon nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift widerleglich (s hierzu: BSG, Beschluss vom 8. Januar 2018, B 10 ÜG 14/17 B, Rn. 8, juris; BSG, Urteil vom 21. Februar.2013, B 10 ÜG 1/12 KL, SozR 4-1720 § 198 Nr. 1; BSG, Urteil vom 5. Mai 2015, B 10 ÜG 5/14 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 12 Rn. 31 m.w.N.; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 20. November 2013, X K 2/12, BFHE 243, 151, Rn. 26; Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 13. April 2017, III ZR 277/16, Rn. 21, juris; siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks 17/3802, S. 19).

    Damit würde mit einer derartigen Schlussfolgerung die widerlegliche Nachteilsvermutung tatsächlich zu einer unwiderleglichen Vermutung, was der Konzeption des Gesetzes nicht entspricht (BFH, Urteil vom 20. November 2013, X K 2/12, BFHE 243, 151, Rn. 28).

  • OLG Braunschweig, 12.04.2022 - 4 EK 1/20

    Pilotverfahren zu Kapitalanlageverfahren; Entschädigungspflichtige Verzögerung in

    Selbst wenn, was zutreffend ist, zur Begründung einer Verzögerung nicht auf einen hypothetischen Kausalverlauf abzustellen ist (BFH, Urteil vom 20. November 2013 - X K 2/12 -, Rn. 38, juris), ist die logistische Auswirkung solcher Verzögerungen in ähnlich gelagerten Verfahren beachtlich.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.11.2018 - L 10 SF 3/17

    Verfahren nach § 198 GVG

    Diese Vermutung ist aber schon nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift widerleglich (s hierzu: BSG, Beschluss vom 8. Januar 2018, B 10 ÜG 14/17 B, Rn. 8, juris; BSG, Urteil vom 21. Februar.2013, B 10 ÜG 1/12 KL, SozR 4-1720 § 198 Nr. 1; BSG, Urteil vom 5. Mai 2015, B 10 ÜG 5/14 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 12 Rn. 31 m.w.N.; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 20. November 2013, X K 2/12, BFHE 243, 151, Rn. 26; Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 13. April 2017, III ZR 277/16, Rn. 21, juris; siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks 17/3802, S. 19).

    Damit würde mit einer derartigen Schlussfolgerung die widerlegliche Nachteilsvermutung tatsächlich zu einer unwiderleglichen Vermutung, was der Konzeption des Gesetzes nicht entspricht (BFH, Urteil vom 20. November 2013, X K 2/12, BFHE 243, 151, Rn. 28).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vorbereitungs- und

  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 2/19 R

    Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile wegen überlanger Dauer des

  • BFH, 23.03.2022 - X K 6/20

    Überlange Verfahrensdauer und Wiedergutmachung auf andere Weise als durch

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