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   BFH, 20.11.2018 - VIII R 17/16   

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https://dejure.org/2018,53991
BFH, 20.11.2018 - VIII R 17/16 (https://dejure.org/2018,53991)
BFH, Entscheidung vom 20.11.2018 - VIII R 17/16 (https://dejure.org/2018,53991)
BFH, Entscheidung vom 20. November 2018 - VIII R 17/16 (https://dejure.org/2018,53991)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3 Nr 26 S 1, EStG § 3 Nr 26 S 2, EStG § 3c Abs 1, EStG § 18
    Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 26 S 1 EStG 2009, § 3 Nr 26 S 2 EStG 2009, § 3c Abs 1 EStG 2009, § 18 EStG 2009
    Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

  • IWW

    § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes, § ... 3 Nr. 26 Satz 1 EStG, § 3c EStG, R 3.26 Abs. 9 LStR, § 3 Nr. 26 EStG, § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 3c Abs. 1 1. Halbsatz EStG, § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 3c Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Betriebs-Berater

    Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 26, § 3c Abs. 1
    Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

  • rechtsportal.de

    EStG § 3 Nr. 26, § 3c Abs. 1
    Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH stärkt Ehrenamt: Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter sind steuerlich grundsätzlich abziehbar

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Übungsleiterfreibetrag und Verluste aus der Tätigkeit als Übungsleiter

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter sind steuerlich grundsätzlich abziehbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verluste aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BFH stärkt Rechte Ehrenamtlicher durch steuerlichen Abzug von Verlusten

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH stärkt Ehrenamt: Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter sind steuerlich grundsätzlich abziehbar

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    BFH stärkt Ehrenamt - Verluste auch bei Übungsleitern steuerlich abziehbar

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Abziehbare Verluste eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Abzug von steuerfreie Einnahmen übersteigenden Aufwendungen grundsätzlich möglich

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 26, EStG § 3c Abs 1
    Übungsleiter, Steuerfreiheit, Freibetrag, Verlust

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 263, 185
  • NJW 2019, 1551
  • DB 2019, 1064
  • BStBl II 2019, 422
  • SpuRt 2019, 183
  • NZG 2019, 797
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 20.12.2017 - III R 23/15

    Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - VIII R 17/16
    Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen , wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Dezember 2017 III R 23/15, BFHE 260, 271).

    Die Vorschrift enthalte ein Aufteilungsgebot dem Grunde nach; die gegenteilige Auffassung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 20. Dezember 2017 III R 23/15, BFHE 260, 271) teile das BMF nicht, weil Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhingen, nicht anders zu behandeln seien als Aufwendungen, die mit nicht steuerbaren Einnahmen zusammenhingen.

    Wie der BFH bereits mit Urteil in BFHE 260, 271 entschieden hat, kann ein Sporttrainer, der mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist und steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen.

    Die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG steht einem Abzug nicht entgegen (ebenso schon BFH-Urteil in BFHE 260, 271).

    Die Abzugsbeschränkung kann deshalb nicht dazu führen, dass die im Rahmen einer Einkunftsart angefallenen Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auch insoweit nicht abgezogen werden können, als sie die Einnahmen übersteigen (so schon BFH-Urteil in BFHE 260, 271).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - VIII R 17/16
    a) Die Absicht der Gewinn- oder Überschusserzielung ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

    Umgekehrt ist von dem Fehlen einer Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht dann auszugehen, wenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die tatsächlichen Selbstkosten zu decken (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 2 K 1996/10

    Verlust aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit auch dann anzuerkennen,

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - VIII R 17/16
    Zur Begründung hat das Gericht auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2011  2 K 1996/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1596) verwiesen.

    Eine solche Gesetzesauslegung würde nämlich zu dem nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, dass ein Steuervorteil in einen Steuernachteil umschlägt (BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 XI R 61/04, BFHE 210, 332, BStBl II 2006, 163; ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Mai 2011  2 K 1996/10, EFG 2011, 1596; ähnlich FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2007  7 K 3121/05 B, EFG 2008, 1535).

  • BFH, 19.10.2016 - VI R 23/15

    Keine Abzugsfähigkeit der die steuerfreie Reisekostenvergütung übersteigenden

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - VIII R 17/16
    In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ausschließlich steuerfreie Einnahmen erzielt worden sind und die damit unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängenden Aufwendungen höher sind, ermöglicht sie darüber hinaus eine Auslegung, wonach die Ausgaben nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen sind und der übersteigende Betrag steuerrechtlich zu berücksichtigen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 14. November 1986 VI R 226/80, BFHE 148, 457, BStBl II 1987, 385; zuletzt vom 19. Oktober 2016 VI R 23/15, BFHE 255, 524, BStBl II 2017, 345; ebenso Schmidt/Levedag, EStG, 37. Aufl., § 3c Rz 9; Desens in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3c EStG Rz 42; Isler in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 3c Rz 30; Karrenbrock in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 3c Rz 48; a.A. Blümich/Erhard, § 3c EStG Rz 47).

    cc) Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Rechtsgrundsatz, bei steuerfreien Einnahmen dürfe kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den Abzug von unmittelbar mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 255, 524, BStBl II 2017, 345).

  • BFH, 04.08.1994 - VI R 94/93

    Entschädigungen ehrenamtlich tätiger Sanitätshelfer sind Arbeitslohn, wenn sie

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - VIII R 17/16
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der BFH im Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91 (BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303, betreffend Amateurfußballspieler) eine steuerlich irrelevante Liebhaberei für den Fall angenommen, dass Sportler im Zusammenhang mit ihrer Betätigung lediglich Zahlungen erhalten, die geringer oder nur ganz unwesentlich höher sind als die ihnen entstandenen Aufwendungen (ähnlich BFH-Urteile vom 4. August 1994 VI R 94/93, BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944, betreffend Rotkreuzhelfer, und vom 9. April 2014 X R 40/11, BFH/NV 2014, 1359, betreffend Gewichtheber).
  • BFH, 23.10.1992 - VI R 59/91

    Lohnsteuerpflicht von Sportvereinen für Amateurspieler

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - VIII R 17/16
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der BFH im Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91 (BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303, betreffend Amateurfußballspieler) eine steuerlich irrelevante Liebhaberei für den Fall angenommen, dass Sportler im Zusammenhang mit ihrer Betätigung lediglich Zahlungen erhalten, die geringer oder nur ganz unwesentlich höher sind als die ihnen entstandenen Aufwendungen (ähnlich BFH-Urteile vom 4. August 1994 VI R 94/93, BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944, betreffend Rotkreuzhelfer, und vom 9. April 2014 X R 40/11, BFH/NV 2014, 1359, betreffend Gewichtheber).
  • BFH, 06.07.2005 - XI R 61/04

    Abzug von Betriebsausgaben bei Ausbleiben von erwarteten Aufwandsentschädigungen

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - VIII R 17/16
    Eine solche Gesetzesauslegung würde nämlich zu dem nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, dass ein Steuervorteil in einen Steuernachteil umschlägt (BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 XI R 61/04, BFHE 210, 332, BStBl II 2006, 163; ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Mai 2011  2 K 1996/10, EFG 2011, 1596; ähnlich FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2007  7 K 3121/05 B, EFG 2008, 1535).
  • BFH, 07.12.2005 - I R 34/05

    WK: Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages im Ausland

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - VIII R 17/16
    Denn sollte seine Tätigkeit als sog. Liebhaberei anzusehen sein, wären die daraus stammenden Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2005 I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.12.2007 - 7 K 3121/05

    Verlustabzug durch nebenberuflichen Übungsleiter

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - VIII R 17/16
    Eine solche Gesetzesauslegung würde nämlich zu dem nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, dass ein Steuervorteil in einen Steuernachteil umschlägt (BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 XI R 61/04, BFHE 210, 332, BStBl II 2006, 163; ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Mai 2011  2 K 1996/10, EFG 2011, 1596; ähnlich FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2007  7 K 3121/05 B, EFG 2008, 1535).
  • BFH, 09.04.2014 - X R 40/11

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Kraftsportlers - Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 20.11.2018 - VIII R 17/16
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der BFH im Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91 (BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303, betreffend Amateurfußballspieler) eine steuerlich irrelevante Liebhaberei für den Fall angenommen, dass Sportler im Zusammenhang mit ihrer Betätigung lediglich Zahlungen erhalten, die geringer oder nur ganz unwesentlich höher sind als die ihnen entstandenen Aufwendungen (ähnlich BFH-Urteile vom 4. August 1994 VI R 94/93, BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944, betreffend Rotkreuzhelfer, und vom 9. April 2014 X R 40/11, BFH/NV 2014, 1359, betreffend Gewichtheber).
  • BFH, 30.10.2014 - IV R 34/11

    Verluste einer gewerblich geprägten Vorratsgesellschaft

  • BFH, 26.03.2002 - VI R 26/00

    Revision - Bindungswirkung - Landesbeamter - Einkommensteuer - Beitrittsgebiet -

  • BFH, 14.11.1986 - VI R 226/80

    Werbungskosten - Auslandstrennungsgeld - Doppelte Haushaltsführung -

  • BFH, 30.01.1986 - IV R 247/84

    Vermutung - Nebenberufliche Tätigkeit - Aufwandsentschädigung - Selbständige

  • BFH, 04.03.1977 - VI R 213/75

    Ein Unterhaltsgeld nach § 44 AFG ist auf die als Werbungskosten abziehbaren

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2015 - 3 K 368/14

    Abziehbarkeit von Verlusten aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit bei

  • BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 29/20 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Auf die im Einkommensteuerrecht maßgebliche Frage, ob die Einkünfte mit Gewinnerzielungsabsicht erzielt werden (grundlegend zu dem Erfordernis einer Gewinnerzielungsabsicht BFH vom 25.6.1984 - GrS 4/82 - BFHE 141, 405, 433 mwN; BFH vom 20.12.2017 - III R 23/15 - BFHE 260, 271, 273 f; BFH vom 20.11.2018 - VIII R 17/16 - BFHE 263, 185, 189 f; vgl ferner BFH vom 4.8.1994 - VI R 94/93 - BFHE 175, 276, 277 f) , kommt es im Rahmen des § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II hingegen nicht an.
  • LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 292/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Noch weitergehend weist der Bundesfinanzhof - auch nach Auffassung des Senats zutreffend - darauf hin, dass die Anwendung von § 3 Nr. 26 EStG regelmäßig gerade voraussetzt, dass die Tätigkeit mit Gewinnererzielungsabsicht, also der Absicht, einen Totalgewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen, und nicht aus bloßer "Liebhaberei" (mit der Folge, dass die Einnahmen hieraus von vornherein nicht steuerbar und die mit ihr verbundenen Ausgaben nicht absetzbar wären) ausgeübt wird (vgl. BFH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - III R 23/15 -, BFHE 260, 271 = juris, Rn. 10; BFH, Urteil vom 20. November 2018 - VIII R 17/16 -, BFHE 263, 185 = juris, Rn. 16 ff.).
  • BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19

    Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück

    Ebenfalls zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass das FG mit dem von ihm aufgestellten Rechtssatz sowohl von der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. z.B. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 05.12.2007 - 7 K 3121/05 B, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1535) als auch von der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 20.12.2017 - III R 23/15, BFHE 260, 271, BStBl II 2019, 469; vom 20.11.2018 - VIII R 17/16, BFHE 263, 185, BStBl II 2019, 422) abgewichen ist.
  • BSG, 24.03.2022 - B 10 EG 1/20 R

    Elterngeld - Tätigkeit für die Entwicklungshilfe - Bemessungsgrundlage -

    Diese ist unabhängig von den (inneren) Motiven für die Beschäftigung dann anzunehmen, wenn daraus in der Regel Überschüsse erzielt und nicht lediglich (in pauschalierter Weise) die tatsächlichen Selbstkosten abgedeckt werden (BFH Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 17/16 - juris RdNr 28; BFH Urteil vom 4.8.1994 - VI R 94/93 - juris RdNr 10, jeweils mwN) .
  • BFH, 23.07.2020 - 8 U 171/19

    Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus sind keine Werbungskosten

    Ebenfalls zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass das FG mit dem von ihm aufgestellten Rechtssatz sowohl von der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. z.B. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 05.12.2007 - 7 K 3121/05 B, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1535) als auch von der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 20.12.2017 - III R 23/15, BFHE 260, 271, BStBl II 2019, 469; vom 20.11.2018 - VIII R 17/16, BFHE 263, 185, BStBl II 2019, 422) abgewichen ist.
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