Rechtsprechung
   BFH, 20.11.2019 - XI R 52/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,53341
BFH, 20.11.2019 - XI R 52/17 (https://dejure.org/2019,53341)
BFH, Entscheidung vom 20.11.2019 - XI R 52/17 (https://dejure.org/2019,53341)
BFH, Entscheidung vom 20. November 2019 - XI R 52/17 (https://dejure.org/2019,53341)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,53341) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4e Abs 3 S 3, EStG § ... 5 Abs 1 S 1, EStG § 6a Abs 3, HGB § 242 Abs 1 S 1, HGB § 243 Abs 1, HGB § 249 Abs 1 S 1, HGB § 266 Abs 3 Buchst B Nr 1, EStG § 6a Abs 4, KStG § 8 Abs 1 S 1, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2010, KStG VZ 2010
    Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim sog. Kombinationsmodell

  • Bundesfinanzhof

    Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim sog. Kombinationsmodell

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4e Abs 3 S 3 EStG 2009, § 5 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 6a Abs 3 EStG 2009, § 242 Abs 1 S 1 HGB, § 243 Abs 1 HGB
    Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim sog. Kombinationsmodell

  • IWW

    § 4d des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 6a EStG, § 4e Abs. 3 Satz 1 EStG, § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG, § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 4e Abs. 1 EStG, § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 4e Abs. 2 EStG, § 4e Abs. 3 Satz 2 EStG, § 4e Abs. 3 EStG, § 3 Nr. 66 EStG, § 242 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 266 Abs. 3 B Nr. 1 HGB, § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 4e EStG, § 6a Abs. 3 Satz 1 EStG, § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG, § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 6a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, § 6a Abs. 4 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 4e Abs. 1 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässiger Umfang der Auflösung einer Pensionsrückstellung bei Übergang eines Teils einer Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds und auf eine Unterstützungskasse

  • Betriebs-Berater

    Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim sog. Kombinationsmodell

  • rewis.io

    Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim sog. Kombinationsmodell

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim sog. Kombinationsmodell

  • rechtsportal.de

    Zulässiger Umfang der Auflösung einer Pensionsrückstellung bei Übergang eines Teils einer Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds und auf eine Unterstützungskasse

  • datenbank.nwb.de

    Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim sog. Kombinationsmodell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungen an einen Pensionsfonds - und der Betriebsausgabenabzug beim Kombinationsmodell

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Betriebsausgabenabzug des an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim Kombinationsmodell

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4e Abs 3 S 3, EStG § 6a, EStG § 5 Abs 1 S 1
    Pensionsrückstellung, Auflösung, Bilanz, Betriebsausgabe

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 267, 49
  • BB 2020, 1070
  • BStBl II 2020, 264
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • FG München, 04.10.2017 - 6 K 3285/14

    Abzug der Beiträge an einen Pensionsfonds als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 20.11.2019 - XI R 52/17
    Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.10.2017 - 6 K 3285/14 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) München gab mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1022 veröffentlichten Urteil vom 04.10.2017 - 6 K 3285/14 der Klage teilweise statt.

    (2) Etwas anderes kann sich nicht daraus ergeben, dass der Unternehmer --wie hier die Klägerin-- im Rahmen des sog. Kombinationsmodells den bereits erdienten Teil der Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds überträgt und zugleich den noch nicht erdienten Teil auf eine Unterstützungskasse (vgl. im Ergebnis ebenso Prost, DB 2009, 2010; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 4e Rz 11; a.A. Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, a.a.O., Kap. 30 Rz 43; Ahrend/Förster/Rößler, a.a.O., Teil 5a Rz 279; Blümich/H.-J. Heger, § 4e EStG Rz 52d; Bredebusch/Großmann, DStR 2010, 1441; Stöckler, BB 2018, 1968).

    (3) Der Teilwert i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG stellt aufgrund des Abzugs des Barwerts betragsmäßig gleichbleibender (künftiger) Jahresbeträge nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG zwar bereits eine ratierliche Größe dar, sodass es zu einer doppelten Ratierung kommt, wenn beim Kombinationsmodell im Rahmen des § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG die aufzulösende Pensionsrückstellung nur verrechnet wird, soweit sie wegen der den sog. Past-Service betreffenden Übertragung an einen Pensionsfonds aufzulösen ist (vgl. Stöckler, BB 2018, 1968; Ahrend/Förster/Rößler, a.a.O., Teil 5a Rz 279).

  • BFH, 26.06.2013 - I R 39/12

    Rückstellung für Pensionszusage: Einbeziehung von Vordienstzeiten; Verstoß gegen

    Auszug aus BFH, 20.11.2019 - XI R 52/17
    bb) Die Bestimmungen zielen auf die Ermittlung des sog. Anschaffungsbarwerts der Zusage als Differenz zwischen dem Barwert der versprochenen Pensionsleistungen und dem sog. Prämienbarwert, d.h. dem Barwert der betragsmäßig gleich bleibenden Jahresbeträge, der die künftigen und am jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht erdienten Ansprüche, den sog. Future-Service, repräsentiert, ab (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2013 - I R 39/12, BFHE 242, 305, BStBl II 2014, 174, Rz 10).

    Da beide Barwerte am Anfang des Jahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, übereinstimmen müssen, liegt dem Anschaffungsbarwert --im Gegensatz zu dem früher geltenden sog. Gegenwartswertverfahren-- die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass auch dann, wenn die Zusage erst während des Dienstverhältnisses erteilt wird, der Pensionsanspruch anteilig auf die vor der Erteilung der Zusage geleistete Arbeit entfällt und mit dem hieraus erzielten Ertrag verrechnet wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 305, BStBl II 2014, 174, Rz 10).

    (2) Zwar repräsentiert die Abzugsposition i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG, d.h. der Prämienbarwert, die künftigen und am jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht realisierten (erdienten) Ansprüche (vgl. allgemein das BFH-Urteil in BFHE 242, 305, BStBl II 2014, 174, Rz 10).

  • FG Hessen, 07.11.2018 - 4 K 2332/15

    § 4e EStG, § 6a EStG

    Auszug aus BFH, 20.11.2019 - XI R 52/17
    Daher kann in diesem Fall --anders als es das Hessische FG in einem Parallelverfahren angenommen hat (vgl. Urteil vom 07.11.2018 - 4 K 2332/15, EFG 2019, 904, Rz 52; ebenso Bredebusch/Großmann, DStR 2010, 1441)-- für die nicht übertragenen und somit aus Sicht des Übertragungszeitpunkts zukünftig erst noch zu erdienenden Pensionsansprüche kein neuer Ansammlungszeitraum beginnen.
  • FG München, 20.11.2023 - 7 K 165/15

    Pensionsrückstellung, Pensionsfonds, Betriebsausgabenabzug,

    Mit Beschluss des Finanzgerichts (FG) München vom 13.12.2017 wurde das Ruhen des Verfahrens wegen des beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahrens mit dem Aktenzeichen XI R 52/17 angeordnet.

    Nachdem der BFH in dieser Streitsache mit Urteil vom 20.11.2019 (XI R 52/17, BStBl II 2020, 264) entschieden hatte, wurde das Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen 7 K 165/15 fortgesetzt.

    Die Entscheidung des BFH vom 20.11.2019 (XI R 52/17, BStBl II 2020, 264) werde in der steuerrechtlichen Literatur kritisiert (Hinweis auf Weber-Grellet, Betriebsberater - BB - 2021, 43, 45 f.; ders. in Schmidt, EStG, 42. Auflage 2023, § 4e Rz 8; Briese, Finanzrundschau - FR - 2020, 563 f.; Selig-Kraft, Steuer- und Bilanzpraxis - StuB - 2020, 497 f.).

    Das BFH-Urteil vom 20.11.2019 (XI R 52/17, BStBl 2020, 264) bestätige die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.

    Nach dem BFH-Urteil vom 20.11.2019 (XI R 52/17, BStBl 2020, 264) könnten die an den Pensionsfonds entrichteten Leistungen nur insoweit als Aufwand berücksichtigt werden, als die Auflösung der Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfalle.

    Die zuletzt gemäß § 6a EStG gebildete Pensionsrückstellung ist für Zwecke des § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG weder bis zum unterjährigen Übertragungsstichtag fortzuschreiben noch ist sie auf diesen Zeitpunkt zu erstellen (BFH-Urteil vom 20.11.2019 XI R 52/17, BStBl II 2020, 264, Rz 21).

    Eine Regelung, die die Erstellung einer Pensionsrückstellung i.S. des § 6a EStG zu anderen (unterjährigen) Zeitpunkten außerhalb der Bilanzierung ermöglichen würde, ist nicht vorgesehen (BFH-Urteile vom 20.11.2019 XI R 52/17, BStBl II 2020, 264, Rz 23; vom 20.11.2019 XI R 42/18, BStBl II 2020, 271, Rz 16; BMF vom 10.7.2015 - IV C 6 - S 2144/07/10003, BStBl. I 2015, 544, Rz 6; Gosch in Kirchhof, EStG, 22. Auflage, § 4e Rz 11; Dommermuth in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR - EStG/KStG, Dokumentstand: 12/2020, § 4e EStG Rz 49).

    Die zum Übertragungszeitpunkt unterjährig erstellte Rückstellung wäre bei § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG selbst dann nicht zugrunde zu legen, wenn die Pensionsleistungen nach dem letzten Bilanzstichtag und vor dem Übertragungszeitpunkt erhöht worden wären (BFH-Urteil vom 20.11.2019 XI R 52/17, BStBl II 2020, 264, Rz 23).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin steht es im Einklang mit den GoB, insbesondere dem Stichtagsprinzip, die Pensionsverpflichtung auch für Zwecke des § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG für den Schluss des Wirtschaftsjahres festzustellen (BFH-Urteil vom 20.11.2019 XI R 52/17, BStBl II 2020, 264, Rz 28).

    Ein derartiger Spielraum steht der Finanzverwaltung bei der Anwendung von § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG aber nicht zu (BFH-Urteil vom 20.11.2019 XI R 52/17, BStBl II 2020, 264, Rz 31).

    a) Sofern im Rahmen des sog. Kombinationsmodells der bereits erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft (sog. Past-Service) auf einen Pensionsfonds übergeht und der noch zu erdienende Teil (sog. Future-Service) zugleich auf eine Unterstützungskasse übertragen wird, können die an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichteten Leistungen nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG als Betriebsausgaben nicht im Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellung abgezogen werden, sondern nur soweit die Auflösung dieser Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt (BFH-Urteile vom 20.11.2019 XI R 52/17, BStBl II 2020, 264, Rz 35 ff. und vom 20.11.2019 XI R 42/18, BStBl II 2020, 271, Rz 23, 30; a.A. Weber-Grellet, BB 2021, 43, 45 f.; Briese, FR 2020, 563 f.; SeligKraft, StuB 2020, 497 f.).

    Der Wortlaut ist jedoch - anders als die Klägerin meint - einschränkend dahingehend auszulegen, dass die aufzulösende Rückstellung nur soweit zu verrechnen ist, als ihre Auflösung auf der Übertragung der Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds beruht (BFH-Urteil vom 20.11.2019 XI R 52/17, BStBl II 2020, 264, Rz 37).

    Etwas anderes kann sich nicht daraus ergeben, dass der Unternehmer - wie hier die Klägerin - im Rahmen des sog. Kombinationsmodells den bereits erdienten Teil der Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds überträgt und zugleich den noch nicht erdienten Teil auf eine Unterstützungskasse (BFH-Urteil vom 20.11.2019 XI R 52/17, BStBl II 2020, 264, Rz 44).

    Das FA hat nach Ergehen des BFH-Urteils vom 20.11.2019 (XI R 52/17, BStBl II 2020, 264) den Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom ... 2012, der mit Einspruchsentscheidung vom ... 2015 bestätigt wurde, nicht mehr geändert.

    Diese Rechtsauffassung, die zwischenzeitlich vom BFH mit Urteil vom 20.11.2019 (XI R 52/17, BStBl II 2020, 264) bestätigt wurde, vertritt das FA im Klageverfahren weiterhin.

    Da Streitgegenstand nicht das einzelne Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Steuerbescheids ist, liegt keine unzulässige Verböserung vor, wenn das FG im Rahmen des Klageantrags einzelne unterschiedlich zu beurteilende Streitpunkte miteinander "saldiert" (vgl. BFH-Urteile vom 01.12.2010 XI R 46/08, BFH/NV 2011, 712, Rz 52; vom 20.11.2019 XI R 52/17, BStBl II 2020, 264, Rz 33).

  • BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21

    Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

    dd) Soweit der Mitteilung der Beteiligten an den Senat, weitere Umsätze seien ihnen nicht bekannt, der Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in Bezug auf § 2 Abs. 3 UStG a.F. (vgl. BMF-Schreiben vom 27.07.2017, BStBl I 2017, 1239) zugrunde liegen sollte, ist das FG daran nicht gebunden, da es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung allgemein Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 107; BFH-Urteil vom 20.11.2019 - XI R 52/17, BFHE 267, 49, BStBl II 2020, 264, Rz 31; BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 22).
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 21/23

    Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

    Soweit der Klägerin der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen an sich möglicherweise in geringerem Umfang als bisher gewährt zusteht, ist im finanzgerichtlichen Verfahren eine Verböserung (reformatio in peius) verboten (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22.05.2019 - XI R 1/18, BFHE 264, 529, BStBl II 2020, 132, Rz 49; vom 20.11.2019 - XI R 52/17, BFHE 267, 49, BStBl II 2020, 264, Rz 33, 56; vom 27.05.2020 - XI R 9/19, BFHE 269, 138, BStBl II 2020, 802, Rz 41).
  • BFH, 12.12.2023 - VIII R 17/20

    Keine Korrektur der von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergehenden

    Dem gesetzlichen Bewertungsschema liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Pensionsanspruch anteilig auf die während des Dienstverhältnisses geleistete Arbeit gleichmäßig entfällt und der Aufwand für den Pensionsanspruch mit dem hieraus erzielten Ertrag der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verrechnet wird (vgl. BFH-Urteile vom 20.11.2019 - XI R 52/17, BFHE 267, 49, BStBl II 2020, 264, Rz 46, 47, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 26.06.2013 - I R 39/12, BFHE 242, 305, BStBl II 2014, 174, Rz 10; vom 21.08.2007 - I R 22/07, BFHE 218, 520, BStBl II 2008, 513, unter II.1.
  • BFH, 27.05.2020 - XI R 9/19

    Ansatz einer Pensionsrückstellung für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer

    Am Ansatz eines niedrigeren Teilwerts --als bisher schon vom FA berücksichtigt-- sind sowohl das FG als auch der Senat aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden sog. Verböserungsverbots (vgl. dazu Senatsurteile vom 22.05.2019 - XI R 1/18, BFHE 264, 529, BStBl II 2020, 132, Rz 49; vom 20.11.2019 - XI R 52/17, BFHE 267, 49, BStBl II 2020, 264, Rz 33, 56) gehindert.
  • BFH, 24.05.2023 - XI R 34/21

    Zum Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei der Übermittlung

    Da norminterpretierende Verwaltungsanweisungen die Gerichte nicht binden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 107; BFH-Urteil vom 20.11.2019 - XI R 52/17, BFHE 267, 49, BStBl II 2020, 264, Rz 31), steht der Finanzverwaltung kein Spielraum zu, ihre Sorgfaltspflichten bei der elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen durch Verwaltungsanweisungen selbst zu definieren und dabei an die eigene Sorgfalt geringere Anforderungen zu stellen als an die der anderen Verfahrensbeteiligten, die zur elektronischen Übermittlung verpflichtet sind.
  • BFH, 20.11.2019 - XI R 42/18
    Kommt es im Rahmen des sog. Kombinationsmodells dazu, dass der bereits erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft (sog. Past-Service) auf einen Pensionsfonds übergeht und der noch zu erdienende Teil (sog. Future-Service) zugleich auf eine Unterstützungskasse übertragen wird, können die an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichteten Leistungen nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG als Betriebsausgaben nicht im Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellung abgezogen werden, sondern nur soweit die Auflösung dieser Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt (Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 20.11.2019 - XI R 52/17).

    Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 20.11.2019 - XI R 52/17, das in einem Parallelverfahren ergangen und zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt ist.

    Der Senat hat die dafür maßgeblichen Grundsätze in seinem Urteil vom 20.11.2019 - XI R 52/17 dargelegt, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht