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   BFH, 20.12.2012 - III R 29/12   

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https://dejure.org/2012,46353
BFH, 20.12.2012 - III R 29/12 (https://dejure.org/2012,46353)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2012 - III R 29/12 (https://dejure.org/2012,46353)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - III R 29/12 (https://dejure.org/2012,46353)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG - Keine Bindungswirkung eines Kindergeldablehnungsbescheides - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 EStG

  • openjur.de

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG; Keine Bindungswirkung eines Kindergeldablehnungsbescheides; Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 EStG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 31 S 4, EStG § 32 Abs 6, EStG § 67, EStG § 68 Abs 3, EStG § 70 Abs 1, GG Art 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 1
    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG - Keine Bindungswirkung eines Kindergeldablehnungsbescheides - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG - Keine Bindungswirkung eines Kindergeldablehnungsbescheides - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 S 4 EStG 2002, § 32 Abs 6 EStG 2002, § 67 EStG 2002, § 68 Abs 3 EStG 2002, § 70 Abs 1 EStG 2002
    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG - Keine Bindungswirkung eines Kindergeldablehnungsbescheides - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 EStG

  • rewis.io

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG - Keine Bindungswirkung eines Kindergeldablehnungsbescheides - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 31 S. 4
    Voraussetzungen der Hinzurechnung des Kindergeldes

  • datenbank.nwb.de

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG auch wenn keine Zahlung erfolgt ist; Vorschrift des § 31 Satz 4 EStG verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine Hinzurechnung des Kindergeldes gem. § 31 S. 4 EStG

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 699
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.09.2012 - V R 59/10

    Zur Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - III R 29/12
    Wegen der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Abkoppelung der Steuer- von der Kindergeldfestsetzung ist nicht entscheidend, ob der Anspruch tatsächlich durch Zahlung erfüllt worden ist (Senatsurteil vom 15. März 2012 III R 82/09, BFHE 236, 539; BFH-Urteil vom 13. September 2012 V R 59/10, BFH/NV 2012, 2073).

    Die in § 31 Satz 4 EStG vorgesehene Anknüpfung an den Kindergeldanspruch anstelle der Kindergeldzahlung als Hinzurechnungsgröße bei Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG führt zwar dazu, dass die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit im Umfang des Kindergeldanspruchs ausschließlich als Steuervergütung beansprucht werden kann und sich bei der Einkommensteuerveranlagung im Ergebnis nur noch die Differenz zwischen der Steuerminderung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und dem Kindergeldanspruch auswirken kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 2073).

    bb) Ebenso liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (s. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 2073).

    Abgesehen davon ist die mit der Änderung des § 31 Satz 4 EStG angestrebte Verwaltungsvereinfachung ein nachvollziehbarer sachlicher Grund dafür, dass der Gesetzgeber auf den Kindergeldanspruch abgestellt hat (s. BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 2073).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - III R 29/12
    Art. 6 Abs. 1 GG gebietet darüber hinaus, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleibt (Beschluss des BVerfG vom 8. Juni 2004  2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, m.w.N.).

    Eine verminderte Leistungsfähigkeit durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Kind muss bei allen Steuerpflichtigen unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz berücksichtigt werden (Beschluss des BVerfG in BVerfGE 110, 412; Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 7. September 2009  2 BvR 1966/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2009, 2068).

    Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen, ihr durch Gewährung von Kindergeld Rechnung zu tragen oder beide Möglichkeiten zu kombinieren (Beschluss des BVerfG in BVerfGE 110, 412, m.w.N.).

  • BFH, 15.03.2012 - III R 82/09

    Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um Kindergeldanspruch trotz vorheriger

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - III R 29/12
    Wegen der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Abkoppelung der Steuer- von der Kindergeldfestsetzung ist nicht entscheidend, ob der Anspruch tatsächlich durch Zahlung erfüllt worden ist (Senatsurteil vom 15. März 2012 III R 82/09, BFHE 236, 539; BFH-Urteil vom 13. September 2012 V R 59/10, BFH/NV 2012, 2073).

    Zur Begründung wird auf das Senatsurteil in BFHE 236, 539 verwiesen.

  • BFH, 15.12.2006 - VII B 7/06

    Kindergeld; Rückzahlungsanspruch der FK; unterlassene Vertagung

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - III R 29/12
    Das vom FG gefundene Ergebnis lasse sich auch nicht auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2006 VII B 7/06 (BFH/NV 2007, 908) stützen, nach dem es für die Anwendung des § 31 Satz 4 EStG unerheblich sei, ob Kindergeld gezahlt oder zurückgefordert worden sei.
  • BVerfG, 07.09.2009 - 2 BvR 1966/04

    Verfassungswidrigkeit der Rückforderung des Kindergeldes wegen eigener Einkünfte

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - III R 29/12
    Eine verminderte Leistungsfähigkeit durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Kind muss bei allen Steuerpflichtigen unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz berücksichtigt werden (Beschluss des BVerfG in BVerfGE 110, 412; Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 7. September 2009  2 BvR 1966/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2009, 2068).
  • BFH, 29.09.2016 - III R 62/13

    Keine Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif - Krankheitskosten

    Dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Kinderexistenzminimums wird durch das Kindergeld oder die --wie hier-- günstigeren Kinderfreibeträge genügt (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723).
  • BFH, 26.05.2021 - III R 50/19

    Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. beim

    dd) Einfachrechtliche Konsequenz dieser gesetzlichen Änderung ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass für die Hinzurechnung von Kindergeld nach § 31 Satz 4 EStG der ursprüngliche, vor Erlöschen (z.B. durch Erfüllung) bestehende materiell-rechtliche Kindergeldanspruch maßgebend ist (Senatsurteile vom 15.03.2012 - III R 82/09, BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226, Rz 12, und vom 20.12.2012 - III R 29/12, BFH/NV 2013, 723, Rz 13; BFH-Urteil vom 13.09.2012 - V R 59/10, BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 17).

    Da die Familienkasse im Verhältnis zum FA keine ressortfremde Behörde ist, hat der Senat eine Tatbestandswirkung des Kindergeldbescheids für die Steuerfestsetzung verneint (Senatsurteile in BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226, Rz 13, und in BFH/NV 2013, 723, Rz 14).

    (1) Dabei stellte der BFH mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zum einen darauf ab, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, wenn der Steuerpflichtige diese durch Stellung eines Kindergeldantrags selbst hätte vermeiden können (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 20; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 723, Rz 26).

    Zum anderen wurde die mit der Änderung des § 31 Satz 4 EStG angestrebte Verwaltungsvereinfachung, mit der die Einkommensteuerfestsetzung von Detailfragen der Kindergeldfestsetzung --wie z.B. dem Ablauf der Festsetzungsfrist für das Kindergeld-- freigehalten werden soll, als nachvollziehbarer sachlicher Grund für eine etwaige Ungleichbehandlung gewertet (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 20; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 723, Rz 27).

    (2) Hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 31 Satz 4 EStG mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums (Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) berücksichtigte der Senat, dass die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit im Umfang des Kindergeldanspruchs ausschließlich als Steuervergütung beansprucht werden kann und sich bei der Einkommensteuerveranlagung im Ergebnis nur noch die Differenz zwischen der Steuerminderung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und dem Kindergeldanspruch auswirken kann (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 723, Rz 22).

    Diese Überlegung basierte aber wiederum auf der Grundannahme, dass der Steuerpflichtige nicht mit strukturellen --dem Gesetzgeber zuzurechnenden-- Problemen bei der Durchsetzung seines Anspruchs auf Kindergeld konfrontiert wird, wobei ausdrücklich auf die Abschaffung des § 66 Abs. 3 EStG a.F. und die damit einhergehende Maßgeblichkeit der vierjährigen Festsetzungsfrist abgehoben wurde (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 723, Rz 23).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass strukturelle, dem Gesetzgeber zuzurechnende Hindernisse bei der Durchsetzung des Steuer(vergütungs)anspruchs die Gleichheit im Belastungserfolg nicht gefährden dürfen (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 723, Rz 23; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, Rz 108 ff.).

  • FG Hessen, 17.09.2019 - 6 K 174/19

    Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld

    Das Finanzamt ist an die rechtliche Einschätzung der Familienkasse nicht gebunden und prüft im Rahmen des § 31 Satz 4 EStG allein das materiell-rechtliche Bestehen des Kindergeldanspruchs (BFH vom 20.12.2012 - III R 29/12, BFH/NV 2013, 723).

    Entsprechend dem zutreffenden Verständnis der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH vom 15.03.2012 - IIIR 82/09, BStBl. II 2013, 226; BFH vom 20.12.2012 - III R 29/12, BFH/NV 2013, 723) ist vielmehr davon auszugehen, dass grundsätzlich der gesetzliche Anspruch des Steuerpflichtigen i.S.d. §§ 62, 63 EStG für das gesamte Kalenderjahr hinzuzurechnen ist.

  • BFH, 18.07.2013 - III R 59/11

    Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3

    Das Kindergeld stellt in seiner --das Besteuerungsverfahren betreffenden-- Funktion aber nur einen "Abschlag" auf das steuerlich zu verschonende Existenzminimum eines Kindes dar (Senatsurteil vom 20. Dezember 2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723).
  • FG Köln, 05.02.2020 - 14 K 1612/19

    Einkommensteuer: Im Veranlagungszeitraum abstrakt bestehender Kindergeldanspruch

    Unerheblich ist, ob der Anspruch tatsächlich durch Zahlung erfüllt worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 15.03.2012 III R 82/09, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2013, 226; vom 13.09.2012 V R 59/10, BStBl II 2013, 228; vom 20.12.2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723).

    Das Finanzamt ist dabei an die rechtliche Einschätzung der Familienkasse nicht gebunden und prüft im Rahmen des § 31 Satz 4 EStG allein das materiell-rechtliche Bestehen des Kindergeldanspruchs (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723).

    Selbst wenn das Finanzamt an die Entscheidung der Familienkasse nicht gebunden sein sollte, da es ohne Bindung an den Kindergeldablehnungsbescheid selbständig zu prüfen hat, ob ein Kindergeldanspruch besteht (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723), wären die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG erfüllt, da nach Ablauf des Veranlagungszeitraums den Kindergeldanspruch ausschließende Tatsachen, wie eine Nichtbeantragung des Kindergeldes (§ 67 EStG), die Hinzurechnung auf der Basis eines abstrakten Anspruchs auf Kindergeld nicht ausschließen können (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2010 14 K 2364/08 E, juris).

    Denn der Gesetzgeber darf unterstellen, dass der Steuerpflichtige - seinem mutmaßlichen Interesse folgend - den Anspruch auf Kindergeld im laufenden Jahr realisiert (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723).

  • BFH, 27.07.2017 - III R 1/09

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags,

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die BVerfG-Beschlüsse vom 6. Mai 2004  2 BvR 1375/03 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 692), zu § 31 Satz 4 EStG, und vom 13. Oktober 2009  2 BvL 3/05 (BVerfGE 124, 282), zu § 31 Satz 5 EStG i.V.m. § 32 Abs. 6 EStG, sowie die BFH-Urteile vom 13. September 2012 V R 59/10 (BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 18 ff., m.w.N.), und vom 20. Dezember 2012 III R 29/12 (BFH/NV 2013, 723, Rz 16 ff., m.w.N.), jeweils zu § 31 Satz 4 EStG.
  • BFH, 27.02.2014 - III R 40/13

    Kindergeldbescheinigung für einen nachrangig Berechtigten

    b) Die unmissverständliche Aussage des § 68 Abs. 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996, wonach der Berechtigte i.S. des § 62 i.V.m. § 63 Abs. 1 EStG die Ausstellung einer Kindergeldbescheinigung beantragen kann, hat sich nach Überzeugung des Senats nicht dadurch geändert, dass der Gesetzgeber mehrere Jahre später mit dem Steueränderungsgesetz 2003 (nur) die Regelung für die Vergleichsrechnung in § 31 Satz 4 EStG dahingehend modifiziert hat, dass nunmehr auf den abstrakten Kindergeldanspruch und nicht auf das tatsächlich bezogene Kindergeld abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723).
  • BFH, 18.04.2017 - V B 147/16

    Grundsätzliche Bedeutung; Darlegungsvoraussetzungen bei Geltendmachung einer

    Da das Kindergeld die durch Kinder geminderte steuerliche Leistungsfähigkeit ausgleichen und andererseits die Familie fördern soll (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20. Dezember 2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723), erscheint eine Anknüpfung an den Geburtstag des Kindes sachverhaltsorientiert und der Rückgriff des Gesetzgebers auf die im Rechtsverkehr allgemein geltenden Fristenberechnungsregeln des bürgerlichen Rechts aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vertretbar.
  • BFH, 18.10.2013 - III B 46/13

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der

    Insoweit hat das BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 7. September 2009  2 BvR 1966/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2009, 2068, m.w.N.) und ihm folgend der Senat (Urteile vom 20. Dezember 2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723, und in BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281) darauf abgestellt, dass Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot "horizontaler Steuergleichheit" verlangt, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu besteuern.
  • FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - 5 K 1082/09

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG ab dem

    Dies gilt selbst dann, wenn trotz der in Abzug gebrachten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG als Folge der versagten Kindergeldgewährung keine Entlastung in Höhe der hinzugerechneten Kindergeldansprüche eintritt; dies mag zwar eine Härte im Einzelfall darstellen, begründet aber nicht die Verfassungswidrigkeit des § 31 Satz 4 EStG n.F. (ebenso BFH-Urteil vom 20.12.2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723).
  • FG München, 03.11.2014 - 7 K 1464/13

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG

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