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   BFH, 21.01.2004 - VII B 273/03   

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https://dejure.org/2004,12987
BFH, 21.01.2004 - VII B 273/03 (https://dejure.org/2004,12987)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2004 - VII B 273/03 (https://dejure.org/2004,12987)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - VII B 273/03 (https://dejure.org/2004,12987)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; kein Verfahrensmangel bei Verkennung der Beweislast; Voraussetzung einer Revisionszulassung im Hinblick auf eine vom BFH einzuholende Vorabentsch. des EuGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 21.01.2004 - VII B 273/03
    Dies kann indessen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 22. Juli 2003 X B 97/02, BFH/NV 2004, 52).
  • BFH, 02.04.2002 - VII B 66/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 21.01.2004 - VII B 273/03
    Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen; erforderlich ist ferner ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2003 I B 27/03, BFH/NV 2004, 63, 64).
  • BFH, 28.01.2002 - VII B 83/01

    NZB; Verfahrensfehler; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 21.01.2004 - VII B 273/03
    Auch hierbei könnte es sich allenfalls um einen materiell-rechtlichen Fehler und nicht um einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) handeln (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 1994 IV S 2/93, BFH/NV 1995, 118, 119; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2002 VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934, 935).
  • BFH, 22.07.2003 - X B 97/02

    Einwände gegen die Richtigkeit des FG-Urteils

    Auszug aus BFH, 21.01.2004 - VII B 273/03
    Dies kann indessen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 22. Juli 2003 X B 97/02, BFH/NV 2004, 52).
  • BFH, 28.07.1994 - IV S 2/93

    Unbegründetheit eines Antrags auf Prozesskostenhilfe auf Grund unwahrscheinlichem

    Auszug aus BFH, 21.01.2004 - VII B 273/03
    Auch hierbei könnte es sich allenfalls um einen materiell-rechtlichen Fehler und nicht um einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) handeln (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 1994 IV S 2/93, BFH/NV 1995, 118, 119; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2002 VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934, 935).
  • BFH, 14.08.2003 - I B 27/03

    Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 21.01.2004 - VII B 273/03
    Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen; erforderlich ist ferner ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2003 I B 27/03, BFH/NV 2004, 63, 64).
  • BFH, 24.10.2002 - VII B 17/02

    Tarifierung einer Ware, Verwendungszweck

    Auszug aus BFH, 21.01.2004 - VII B 273/03
    Da die Beschwerdebegründung keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, kommt auch im Hinblick auf die vom Kläger angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH eine Zulassung der Revision nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2002 VII B 17/02, BFH/NV 2003, 216, 218).
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