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   BFH, 21.02.2014 - X B 142/13   

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https://dejure.org/2014,6259
BFH, 21.02.2014 - X B 142/13 (https://dejure.org/2014,6259)
BFH, Entscheidung vom 21.02.2014 - X B 142/13 (https://dejure.org/2014,6259)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 2014 - X B 142/13 (https://dejure.org/2014,6259)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung als Sonderausgaben

  • openjur.de

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung als Sonderausgaben

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a, EStG § 10 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 2, SGB 5 § 5 Abs 1 Nr 13, VVG § 193 Abs 3 Nr 2, VAG § 1 Abs 3 Nr 1, EStG VZ 2011, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung als Sonderausgaben

  • Bundesfinanzhof

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung als Sonderausgaben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a EStG 2009, § 10 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 2 EStG 2009 vom 26.06.2013, § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 193 Abs 3 Nr 2 VVG, § 1 Abs 3 Nr 1 VAG
    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung als Sonderausgaben

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung als Sonderausgaben

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behandlung von Beiträgen zu einer Unterstützungseinrichtung im Krankheitsfall als Krankenversicherungsbeiträge im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung nicht als Sonderausgaben abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen hängt von staatlicher Aufsicht über Versorgungsträger ab

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.01.2011 - X B 43/10

    Grundsätzliche Bedeutung; Gesamtplan-Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 21.02.2014 - X B 142/13
    Einer Rechtssache kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636; vom 23. Januar 2013 X B 84/12, BFH/NV 2013, 771).
  • BFH, 13.06.2013 - X B 232/12

    Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

    Auszug aus BFH, 21.02.2014 - X B 142/13
    Eine Rechtsfrage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes beantworten lässt oder offensichtlich so zu entscheiden ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2013 X B 232/12, BFH/NV 2013, 1416).
  • FG Niedersachsen, 19.06.2013 - 2 K 71/13

    Abzugsfähigkeit der Beiträge an eine aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung als

    Auszug aus BFH, 21.02.2014 - X B 142/13
    Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1496 veröffentlichten Urteil vom 19. Juni 2013 hat das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen.
  • BFH, 23.01.2013 - X B 84/12

    Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei fehlender Klärungsfähigkeit

    Auszug aus BFH, 21.02.2014 - X B 142/13
    Einer Rechtssache kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636; vom 23. Januar 2013 X B 84/12, BFH/NV 2013, 771).
  • BFH, 12.08.2020 - X R 12/19

    Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein

    Der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 21.02.2014 - X B 142/13 (BFH/NV 2014, 899) zurückgewiesen.
  • BFH, 12.08.2020 - X R 22/18

    Von der ZfA vorgenommene Sperrung des Passworts für die Datenübermittlung von

    Der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 21.02.2014 - X B 142/13 (BFH/NV 2014, 899) zurückgewiesen.

    Der Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 899 ist zu der im dortigen Streitjahr 2011 geltenden gesetzlichen Lage und zur damaligen Satzung des Klägers ergangen.

  • FG Niedersachsen, 20.03.2019 - 3 K 157/18

    Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen sind auch weiterhin nicht

    b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, denn wie das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 19. Juni 2013 (2 K 71/13, EFG 2013, 1496) und ihm folgend der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2014 (X B 142/13, BFH/NV 2014, 899) bereits festgestellt haben, ist X keiner der vorbezeichneten Versorgungsträger.

    Die gesetzgeberische Anknüpfung für die Gewissheit als typisierenden Kriterium für die Zuverlässigkeit der Beitragsempfänger an die staatliche Aufsicht über den jeweiligen (begünstigten) Versorgungsträger im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG ist daher ebenso wenig zu beanstanden (so bereits BFH-Beschluss vom 21. Februar 2014 X B 142/13, BFH/NV 2014, 899 und FG Niedersachsen, Urteil vom 19. Juni 2013 2 K 71/13, EFG 2013, 1496 m.w.N.).

  • BFH, 03.09.2015 - VII B 186/14

    Tarifierung einer Kniegelenkbandage - Fehlende Klärungsbedürftigkeit - Keine

    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2014 X B 142/13, BFH/NV 2014, 899, und in BFH/NV 2014, 1776).
  • BFH, 28.02.2018 - VII B 89/17

    Steuerliche Entlastung von staatlichen Eigenbetrieben

    Die Frage nach einer analogen Anwendung der Entlastungstatbestände gemäß § 2 Nr. 4 StromStG i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG sowie gemäß §§ 54, 55 EnergieStG auf staatliche Eigenbetriebe ist offensichtlich so zu beantworten, wie das FG es getan hat (vgl. ständige Rechtsprechung, Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 21. Februar 2014 X B 142/13, BFH/NV 2014, 899).
  • BFH, 23.08.2023 - X R 10/22

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen

    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) versagte den begehrten Sonderausgabenabzug unter Berufung auf die Rechtsprechung, die zu der --abweichenden-- bis 2012 geltenden Rechtslage ergangen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21.02.2014 - X B 142/13, BFH/NV 2014, 899).
  • BFH, 06.07.2018 - VII B 126/17

    Vereinbarkeit der nationalen Milchquote für das Milchwirtschaftsjahr 2013/14 mit

    Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, weil sich deren Beantwortung ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt und sie daher offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat (vgl. ständige Rechtsprechung, Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 21. Februar 2014 X B 142/13, BFH/NV 2014, 899).
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