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   BFH, 21.03.2018 - I B 63/17   

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https://dejure.org/2018,17338
BFH, 21.03.2018 - I B 63/17 (https://dejure.org/2018,17338)
BFH, Entscheidung vom 21.03.2018 - I B 63/17 (https://dejure.org/2018,17338)
BFH, Entscheidung vom 21. März 2018 - I B 63/17 (https://dejure.org/2018,17338)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG § 34c Abs 5, AEUV Art 45, AEUV Art 267
    Darlegung eines Unionsrechtsverstoßes - Vorabentscheidungsersuchen an EuGH

  • Bundesfinanzhof

    Darlegung eines Unionsrechtsverstoßes - Vorabentscheidungsersuchen an EuGH

  • IWW

    § 34c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes... , § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 34c Abs. 5 EStG, Art. 45 AEUV, Art. 267 AEUV, § 11 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • Betriebs-Berater

    Darlegung eines Unionsrechtsverstoßes - Keine Divergenzrevision wegen EuGH-Vorlage eines anderen Gerichts

  • rewis.io

    Darlegung eines Unionsrechtsverstoßes - Vorabentscheidungsersuchen an EuGH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung eines Unionsrechtsverstoßes - Vorabentscheidungsersuchen an EuGH - keine Divergenzentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Darlegung eines Unionsrechtsverstoßes - Keine Divergenzrevision wegen EuGH-Vorlage eines anderen Gerichts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 1749
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 28.02.2013 - C-544/11

    Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BFH, 21.03.2018 - I B 63/17
    Der Kläger bezieht sich in erster Linie auf das EuGH-Urteil Petersen vom 28. Februar 2013 C-544/11 (EU:C:2013:124, BStBl II 2013, 847), dem zufolge § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. Abschn. I Nr. 4 ATE gegen die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) verstößt, soweit danach Einkünfte einer im Inland wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Inland hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat.

    Ausführungen hierzu sind aber insbesondere deshalb geboten, weil der Ausgangssachverhalt des Streitfalls sich von dem Sachverhalt unterscheidet, über den der EuGH in dem Urteil Petersen (EU:C:2013:124, BStBl II 2013, 847) entschieden hat.

    Der EuGH hat den für den Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV erforderlichen Bezug zum Unionsrecht in jenem Fall darin gesehen, dass der dortige Kläger, der in einem Mitgliedstaat gewohnt habe, von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angestellt worden sei, für das er seine Tätigkeiten ausgeübt habe; zudem sei der dortige Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen mit Sitz in Dänemark nach dänischem Recht geschlossen worden (EuGH-Urteil Petersen, EU:C:2013:124, BStBl II 2013, 847, Rz 42).

    Als weiteren Zulassungsgrund macht der Kläger geltend, das FG-Urteil weiche von dem dem EuGH-Urteil Petersen (EU:C:2013:124, BStBl II 2013, 847) zugrunde liegenden Vorabentscheidungsersuchen des FG Rheinland-Pfalz vom 18. März 2011 4 K 2249/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 131) ab.

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2011 - 4 K 2249/08

    Unionsrechtliche Zulässigkeit der in § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem

    Auszug aus BFH, 21.03.2018 - I B 63/17
    Als weiteren Zulassungsgrund macht der Kläger geltend, das FG-Urteil weiche von dem dem EuGH-Urteil Petersen (EU:C:2013:124, BStBl II 2013, 847) zugrunde liegenden Vorabentscheidungsersuchen des FG Rheinland-Pfalz vom 18. März 2011 4 K 2249/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 131) ab.
  • BFH, 23.04.2009 - X B 229/08

    Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Zuordnung eines Wirtschaftsguts

    Auszug aus BFH, 21.03.2018 - I B 63/17
    Die Abweichung des FG-Urteils von der in einem Vorabentscheidungsersuchen eines anderen nationalen Gerichts an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV vertretenen Rechtsauffassung kann indessen schon grundsätzlich die Zulassung der Revision nicht tragen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 23. April 2009 X B 229/08, juris, zu einem Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH nach § 11 FGO).
  • BFH, 09.11.2007 - IV B 169/06

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei

    Auszug aus BFH, 21.03.2018 - I B 63/17
    Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Unionsrechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs --BFH-- (BFH-Beschluss vom 9. November 2007 IV B 169/06, BFH/NV 2008, 390) und ggf. auch eine Befassung mit der dazu vom FG im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung.
  • BFH, 15.10.2019 - V R 29/19

    Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum

    Dasselbe gilt für Vorlagebeschlüsse an den Großen Senat, das Bundesverfassungsgericht oder --wie im Streitfall-- an den EuGH (Vorlagebeschluss an den EuGH vom 13.11.2002 - I R 13/02, BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795, unter II.3. a.E.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 11 FGO Rz 3 a.E.; Sunder-Plassmann, a.a.O., § 11 FGO Rz 28a, m.w.N.; Gräber/Teller, a.a.O., § 11 Rz 8), da im Rahmen eines Vorlagebeschlusses nicht abschließend über die Rechtsfrage entschieden wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.03.2018 - I B 63/17, BFH/NV 2018, 835, sowie vom 23.04.2009 - X B 229/08, juris, betreffend Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH).
  • BFH, 08.10.2019 - XI B 49/19

    Umsatzsteuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht; Leistungen, die den

    Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Unionsrechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH und ggf. auch eine Befassung mit der dazu vom FG im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 09.11.2007 - IV B 169/06, BFH/NV 2008, 390, unter 1.a, Rz 5; vom 21.03.2018 - I B 63/17, BFH/NV 2018, 838, Rz 8).
  • BFH, 21.01.2021 - VII B 121/20

    Verzinsung eines Erstattungsanspruchs

    Mit einem Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV "entscheidet" das vorlegende Gericht jedoch nicht über Rechtsfragen, was schon daraus zu ersehen ist, dass das Gericht in seinem späteren Urteil in dieser Sache nicht an die von ihm in dem Vorabentscheidungsersuchen vertretenen Rechtsansichten gebunden ist (BFH-Beschluss vom 21.03.2018 - I B 63/17, BFH/NV 2018, 838, Rz 13).
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