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   BFH, 21.04.1953 - I 32/53 U   

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https://dejure.org/1953,675
BFH, 21.04.1953 - I 32/53 U (https://dejure.org/1953,675)
BFH, Entscheidung vom 21.04.1953 - I 32/53 U (https://dejure.org/1953,675)
BFH, Entscheidung vom 21. April 1953 - I 32/53 U (https://dejure.org/1953,675)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterscheidung zwischen steuerpflichtigen Versicherungsbeiträgen und steuerfreien Einlagen bei Mitgliederleistungen an Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) - Anspruch auf Rückzahlung von Eintrittsgeldern beim Austritt - Bedingungen für die Ansehung von ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 57, 450
  • BStBl III 1953, 175
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 11.10.1961 - II 64/58 U

    Einordnung der Leistungen der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf

    auf das Urteil des Bundesfinanzhofs I 32/53 U vom 21. April 1953 (BStBl 1953 III S. 175, Slg. Bd. 57 S. 450), das in einer Körperschaftsteuersache ergangen ist und Teile der Verlustrücklage (des Reservefonds) wie Mitgliederkapital behandelt, obwohl das Gesetz für den Versicherungsverein a.G. kein Kapital außer der Verlustrücklage nach § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) kennt.

    Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil I 32/53 U, a.a.O., zu Recht erklärt habe, komme es nicht auf die formelle Bezeichnung, sondern auf den sachlichen Inhalt der Bilanzposten und Einnahmen an.

    Mit Unrecht glaubt schließlich die Bfin., sich für ihre Ansicht, daß die Erträge aus der Umlage einer Einlage gleichzusetzen seien, auf das Urteil des I. Senats I 32/53 U, a.a.O., stützen zu können.

  • BFH, 02.10.1970 - III R 93/66

    Satzung eines Versicherungsvereins - Garantiefonds - Dauer der Mitgliedschaft -

    Der erkennende Senat läßt es dahingestellt sein, ob es sich bei Leistungen der Mitglieder eines Versicherungsvereins a. G. zu einem Garantiefonds um Einlagen oder um Versicherungsentgelte handelt (vgl. BFH-Urteile I 32/53 U vom 21. April 1953, BFH 57, 450, BStBl III 1953, 175; II 64/58 U vom 11. Oktober 1961, BFH 73, 807, BStBl III 1961, 560).

    Der von der Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen des BFH-Urteils I 32/53 U, a. a. O., gebildete Garantiefonds weicht zwar dadurch vom Sachverhalt jenes Urteils ab, daß er nur "vorübergehend", d. h. bis zum Eingang von einzufordernden Nachschüssen, für eine solche Deckung verwandt werden darf und daß die von den Mitgliedern nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu erbringenden "Einlagen" nach § 61 Abs. 1 Satz 4 der Satzung von 1958 "unverzinsliche Darlehen" sein sollen.

  • BFH, 05.05.1953 - I D 2/53
    Es müssen hier die Grundsätze beachtet werden, wie sie in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 32/53 U vom 21. April 1953, BStBl 1953 III S. 175, für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit eingehend erörtert worden sind.

    Wie in der Entscheidung I 32/53 U letzter Absatz ausgeführt ist, gelten gleichartige Grundsätze bei Vereinen.

  • BFH, 16.06.1971 - II 46/65

    Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - Umlage - Verrechnung von Vorschüssen -

    b) Demgegenüber beruft sich der Kläger für seine Auffassung, daß die Leistungen zum Garantiefonds nicht Versicherungsentgelte, sondern Mitgliederleistungen seien, auf das zur Körperschaftsteuer ergangene Urteil des BFH I 32/52 U vom 21. April 1953 (BFH 57, 540, BStBl III 1953, 175) und auf die Bemerkung des ebenfalls zur Körperschaftsteuer ergangenen Urteils des RFH I A 134/36 vom 6. April 1937 (RStBl 1937, 900), wonach der Begriff des Versicherungsentgelts auf dem Gebiete der Körperschaftsteuer kein anderer sein könne als auf dem Gebiete der Versicherungsteuer.
  • BFH, 23.06.1953 - I 40/53 U

    Die Gewerbesteuerpflichtigkeit eines Wasservebandes und ein einheitlicher

    Siehe hierzu auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 32/53 vom 21. April 1953, BStBl. III S. 175. Ein Gewinnstreben eines Verbandes könnte auch in der Ansammlung stiller Reserven zum Ausdruck kommen.
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