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   BFH, 21.04.2006 - III B 153/05   

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https://dejure.org/2006,10997
BFH, 21.04.2006 - III B 153/05 (https://dejure.org/2006,10997)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2006 - III B 153/05 (https://dejure.org/2006,10997)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2006 - III B 153/05 (https://dejure.org/2006,10997)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    LPartG § 9 Abs. 6; ; LPartG § ... 9 Abs. 7; ; BGB § 1754 Abs. 1; ; BGB § 1755 Abs. 2; ; BGB § 1592 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; ; FGO § 155; ; FGO § 93 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 26; ; EStG § 26b; ; EStG § 32a Abs. 5

  • lsvd.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 63 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Kindergeld, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft

  • datenbank.nwb.de

    Kein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind der Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Kindern eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners und Kindern eines Ehegatten gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.04.2004 - VIII R 88/00

    Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft: kein Kinderfreibetrag für Kind der

    Auszug aus BFH, 21.04.2006 - III B 153/05
    Die Rechtssache sei auch grundsätzlich bedeutsam, da die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen für das Kind einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin Anspruch auf Kindergeld bestehe, durch die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. April 2004 VIII R 88/00 (BFH/NV 2004, 1103) und vom 30. November 2004 VIII R 61/04 (BFH/NV 2005, 695) noch nicht geklärt sei.

    Dem BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1103 liege ein Fall zugrunde, in dem die Partnerinnen eine Lebenspartnerschaft überhaupt noch nicht begründet hätten und im damals maßgeblichen Veranlagungszeitraum auch überhaupt noch nicht hätten begründen können.

    a) Nach dem Urteil des BFH in BFH/NV 2004, 1103 kann für das Kind der Partnerin einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft kein Kinder- und Haushaltsfreibetrag berücksichtigt werden, da die Partnerinnen einer solchen Lebensgemeinschaft keine "Ehegatten" seien und das Kind der einen Partnerin auch nicht als Stiefkind der anderen Partnerin anzusehen sei.

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 61/04

    Kein Kindergeld für Kind der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin

    Auszug aus BFH, 21.04.2006 - III B 153/05
    Die Rechtssache sei auch grundsätzlich bedeutsam, da die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen für das Kind einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin Anspruch auf Kindergeld bestehe, durch die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. April 2004 VIII R 88/00 (BFH/NV 2004, 1103) und vom 30. November 2004 VIII R 61/04 (BFH/NV 2005, 695) noch nicht geklärt sei.

    In dem Fall, der dem Urteil in BFH/NV 2005, 695 zu Grunde gelegen habe, hätten die dortige Klägerin und die Kindesmutter im Veranlagungszeitraum zwar bereits eine nach niederländischem Recht zulässige Ehe geschlossen, die offenbar als Lebenspartnerschaft nach hiesigem Recht gewertet worden sei.

    Nach der weiteren Entscheidung des BFH in BFH/NV 2005, 695 sind die Kinder eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners nicht als "Kinder seines Ehegatten" i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen.

  • BFH, 25.02.2005 - III B 90/04

    Eheliche Lebensgemeinschaft, Nachweis

    Auszug aus BFH, 21.04.2006 - III B 153/05
    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; Beschluss des BFH vom 25. Februar 2005 III B 90/04, BFH/NV 2005, 1329).
  • BFH, 26.01.2006 - III R 51/05

    Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

    Auszug aus BFH, 21.04.2006 - III B 153/05
    Zu der ähnlichen Frage, ob Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Ziel der Anwendung des Splittingtarifs gemäß § 32a Abs. 5 EStG haben, hat der BFH mit Urteil vom 26. Januar 2006 III R 51/05 (BFH/NV 2006, 1192) entschieden, dass diese Veranlagungsform entsprechend dem Gesetzeswortlaut nur Ehegatten zustehe, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig seien und während des Veranlagungszeitraums nicht dauernd getrennt gelebt hätten.
  • BFH, 15.07.2004 - IX B 116/03

    Zur rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 21.04.2006 - III B 153/05
    Da die aufgeworfenen Rechtsfragen mithin bereits geklärt sind, kommt ihnen keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (vgl. BFH- Beschluss vom 15. Juli 2004 IX B 116/03, BFHE 206, 358, BStBl II 2004, 1000).
  • BFH, 28.07.2003 - III B 125/02

    NZB: Einheitlichkeit der Rspr.

    Auszug aus BFH, 21.04.2006 - III B 153/05
    Die Rügen der Klägerin betreffen auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO führt (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.11.2012 - 2 K 194/11

    Kein Kindergeld für Kinder der Lebenspartnerin bei eingetragener

    Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG werden daher nur die in den Haushalt aufgenommen Kinder des Ehegatten berücksichtigt, nicht aber Kinder der Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (BFH-Urteil vom 21. April 2006 III B 153/05, BFH/NV 2006, 1644).

    Da § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch auf den Begriff Ehegatten abstellt, ist diese Rechtsprechung übertragbar (BFH-Urteil vom 21. April 2006 III B 153/05, BFH/NV 2006, 1644).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 - 4 S 797/12

    Lebenspartnerschaft; Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufen 1

    Deshalb trifft die Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 21.04.2006 - III B 153/05 -, Juris) nicht zu, in der Richtlinie heiße es, dass diese die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lasse, und hierzu auch die Gewährung von Kindergeld zähle.
  • VG Ansbach, 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448

    Eingetragene Lebenspartnerschaft

    Deshalb trifft die Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 21.4.2006 - III B 153/05) nicht zu, in der Richtlinie heiße es, dass diese die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lasse, und hierzu auch die Gewährung von Kindergeld zähle.
  • VG Stuttgart, 30.03.2011 - 8 K 2/11

    Familienzuschlag bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

    Dass der Bundesfinanzhof einen Anspruch auf Kindergeld für in den Haushalt des Berechtigten aufgenommene Kinder des Partners einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft weiterhin verneint und im Rahmen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur die in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten berücksichtigt (vgl. BFH, Beschluss vom 21.04.2006 - III B 153/05 - ) ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.
  • VG Münster, 13.12.2007 - 3 K 1845/05

    Kein Anspruch des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners auf Hinterbliebenenrente

    Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 22. Dieser lautet: Diese Richtlinie lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt." vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/06-, juris, dort Rn 18 ff.; BFH, Beschluss vom 21. April 2006 -III B 153/05-, juris, dort Rn 19; VG Koblenz, Urteil vom 7. Februar 2006 -6 K 871/05.KO-, juris, dort Rn 21.
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