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   BFH, 21.04.2010 - VI R 29/08   

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https://dejure.org/2010,2076
BFH, 21.04.2010 - VI R 29/08 (https://dejure.org/2010,2076)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2010 - VI R 29/08 (https://dejure.org/2010,2076)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2010 - VI R 29/08 (https://dejure.org/2010,2076)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer

  • openjur.de

    §§ 41c Abs. 4, 41c Abs. 1, 42d Abs. 2 EStG
    Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 42d Abs 2, EStG § 41c Abs 1 Nr 2, EStG § 41c Abs 4
    Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer

  • Bundesfinanzhof

    Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42d Abs 2 EStG 2002, § 41c Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 41c Abs 4 EStG 2002
    Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer

  • rewis.io

    Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer

  • ra.de
  • rewis.io

    Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftungsrecht: Arbeitgeber haftet für die durch Mitarbeiter hinterzogene Lohnsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 41c Abs. 4; EStG § 42d Abs. 2
    Fehlende Korrekturberechtigung bei vorsätzlich fehlerhaft abgegebener Lohnsteuer-Anmeldung und Zurechenbarkeit des Arbeitgebers; Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen LSt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Leitsatz)

    Haftung des Arbeitgebers bei Lohnsteuerhinterziehung durch Angestellte

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fehlende Korrekturberechtigung bei vorsätzlich fehlerhaft abgegebener Lohnsteuer-Anmeldung und Zurechenbarkeit des Arbeitgebers; Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Haftung des Arbeitgebers für hinterzogene Lohnsteuer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Angestellte hinterzieht Lohnsteuer - Arbeitgeber haftet (BFH)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 224
  • NZA 2010, 994
  • BB 2010, 1757
  • DB 2010, 1503
  • BStBl II 2010, 833
  • NZA-RR 2010, 651
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 29/08
    a) Erkennen i.S. des § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nach der bisherigen Senatsrechtsprechung das Erlangen von Kenntnissen nach Abgabe der fehlerhaften Lohnsteuer-Anmeldungen (Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687).

    Diese am Wortsinn orientierte Auslegung schließt ein Erkennen bei vorsätzlichem fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt aus (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687; Gersch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 42d EStG Rz 56; Stache in Horowski/Altehoefer, Kommentar zum Lohnsteuer-Recht, § 41c Rz 34, 37, 41; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Haftung für Lohnsteuer", Rz 62; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 41c Rz 8).

    Ein Arbeitgeber kann sich zudem nicht auf mangelnde eigene Kenntnis berufen, wenn ein von ihm eingesetzter Mitarbeiter positive Kenntnis über den fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt hat (BFH-Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687).

  • BFH, 07.03.2007 - I B 99/06

    Berichtigungspflicht des Geschäftsführers bei unrichtiger Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 29/08
    Dies gilt nicht nur für rechtsgeschäftliche Handlungen, sondern unter anderem auch für die Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen (§ 149 der Abgabenordnung) gegenüber der Finanzbehörde (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2007 I B 99/06, BFH/NV 2007, 1801).
  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 262/90

    Begriff des "Wissenvertreters" und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu

    Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 29/08
    "Wissensvertreter" ist somit jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen (BGH-Urteil vom 24. Januar 1992 V ZR 262/90, BGHZ 117, 104).
  • BGH, 01.03.1984 - IX ZR 34/83

    Zurechnung der Kenntnis des Kassierers einer Großbank von der Zahlungseinstellung

    Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 29/08
    Körperschaften müssen sich daher nicht nur das Wissen des gesetzlichen Vertreters, zum Beispiel des Vorstands, zurechnen lassen, sondern darüber hinaus auch das Wissen sämtlicher Bevollmächtigter in der Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Befugnisse (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 1. März 1984 IX ZR 34/83, Neue juristische Wochenschrift 1984, 1953).
  • FG Bremen, 21.05.2008 - 2 K 74/07

    Haftung eines Arbeitgebers für die durch Steuerhinterziehungen eines

    Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 29/08
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1622 veröffentlichten Gründen ab.
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2013 - 13 K 13092/12

    Abrechnungsbescheid vom 26.03.2012

    Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzugeben; rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist dazu nicht erforderlich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 -V ZR 262/90-, Sammlung der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen -BGHZ- 117, 104; so auch BFH, Urteil vom 21. April 2010 -VI R 29/08-, BStBl II 2010, 833).
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