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   BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22   

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https://dejure.org/2023,9909
BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22 (https://dejure.org/2023,9909)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2023 - VIII B 144/22 (https://dejure.org/2023,9909)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2023 - VIII B 144/22 (https://dejure.org/2023,9909)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung, Art. ... 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 155 FGO, § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 155 Satz 1 FGO, § 227 Abs. 1 ZPO, § 227 Abs. 2 ZPO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich eines wegen einer Erkrankung des Klägers gestellten Terminsverlegungsantrags

  • rewis.io

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich eines wegen einer Erkrankung des Klägers gestellten Terminsverlegungsantrags

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminverlegungsantrag rechtzeitig gestellt: Gericht muss zur Ergänzung des Vortrags auffordern!

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.04.2020 - X B 13/20

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Auszug aus BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22
    Der Antragsteller trägt bei einem am Vortag des Sitzungstermins gestellten Antrag allerdings das Risiko, dass die näheren Umstände der Erkrankung dem FG bis zur mündlichen Verhandlung nicht bekannt werden und nicht berücksichtigt werden können, wenn er für eine Aufforderung des FG zur Glaubhaftmachung der Erkrankung nicht erreichbar ist (BFH-Beschluss vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 17 bis 19, 22 ff.).

    In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 226, Rz 10; in BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18; vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6, und vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, BFH/NV 2022, 608, Rz 5).

    Wenn eine mündliche Verhandlung trotz des Terminverlegungsantrags eines Beteiligten, dem das FG hätte nachkommen müssen, verfahrensfehlerhaft durchgeführt wird, betrifft dieser Mangel das Gesamtergebnis des Verfahrens (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 900, Rz 29, 30).

  • BFH, 04.11.2019 - X B 70/19

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Auszug aus BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22
    Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines sich selbst vertretenden Klägers, der zugleich als Prozessbevollmächtigter für einen weiteren Beteiligten auftritt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.12.2011 - XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, Rz 11; vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 9; vom 15.02.2013 - IX B 178/12, BFH/NV 2013, 762, Rz 2 bis 4 zu Ehegatten).

    In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 226, Rz 10; in BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18; vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6, und vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, BFH/NV 2022, 608, Rz 5).

  • BFH, 22.03.2022 - VIII B 49/21

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, der vom FG fehlerhaft als ein "in

    Auszug aus BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22
    In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 226, Rz 10; in BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18; vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6, und vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, BFH/NV 2022, 608, Rz 5).
  • BFH, 15.02.2013 - IX B 178/12

    Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung -

    Auszug aus BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22
    Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines sich selbst vertretenden Klägers, der zugleich als Prozessbevollmächtigter für einen weiteren Beteiligten auftritt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.12.2011 - XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, Rz 11; vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 9; vom 15.02.2013 - IX B 178/12, BFH/NV 2013, 762, Rz 2 bis 4 zu Ehegatten).
  • BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11

    Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des

    Auszug aus BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22
    Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines sich selbst vertretenden Klägers, der zugleich als Prozessbevollmächtigter für einen weiteren Beteiligten auftritt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.12.2011 - XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, Rz 11; vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 9; vom 15.02.2013 - IX B 178/12, BFH/NV 2013, 762, Rz 2 bis 4 zu Ehegatten).
  • BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags aufgrund schwerwiegender

    Auszug aus BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22
    In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 226, Rz 10; in BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18; vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6, und vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, BFH/NV 2022, 608, Rz 5).
  • BFH, 13.03.2024 - VIII B 4/23

    Ablehnung einer Terminsaufhebung im Anschluss an eine Mandatsniederlegung

    Zu diesen erheblichen Gründen gehört grundsätzlich auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines sich selbst vertretenden Klägers (BFH-Beschlüsse vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 9; vom 15.02.2013 - IX B 178/12, BFH/NV 2013, 762, Rz 2 bis 4; vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 4).
  • BFH, 31.10.2023 - VIII B 110/22

    Terminverlegung bei dauerhafter Erkrankung

    Wenn eine mündliche Verhandlung trotz des Terminverlegungsantrags eines Beteiligten, dem das FG hätte nachkommen müssen, verfahrensfehlerhaft durchgeführt wird, betrifft dieser Mangel das Gesamtergebnis des Verfahrens (BFH-Beschlüsse vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 29, 30; vom 21.04.2023 - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 7).
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