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   BFH, 21.05.1987 - IV R 101/86   

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BFH, 21.05.1987 - IV R 101/86 (https://dejure.org/1987,6876)
BFH, Entscheidung vom 21.05.1987 - IV R 101/86 (https://dejure.org/1987,6876)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1987 - IV R 101/86 (https://dejure.org/1987,6876)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Statthaftigkeit eines eingelegten Rechtsmittels - Anforderungen an die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 12.07.1979 - IV R 13/79

    Erledigung der Hauptsache - Erklärung durch schlüssiges Verhalten

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - IV R 101/86
    Gleichzeitig wies es die Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hin, nach der Schweigen als Erledigungserklärung gewerten werden könne (Urteil vom 12. Juli 1979 IV R 13/79, BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705), sowie darauf, daß im Falle einer Klagerücknahme keine Gerichtsgebühr anfalle.

    Zwar hat die Rechtsprechung des BFH dem klägerischen Schweigen nach dem Erlaß eines Änderungsbescheids, mit dem er sein Klageziel erreicht hatte, eine solche Bedeutung beigemessen, wenn nach Erledigung der Hauptsache das Schweigen des Klägers nicht ohne weiteres als Aufrechterhalten des bisherigen Sachantrags angesehen werden konnte (Urteil in BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705).

    So sind auch in den bisher entschiedenen Fällen, in denen das klägerische Schweigen als Erledigungserklärung behandelt worden ist, die Kosten nach § 138 FGO dem beklagten FA auferlegt worden (Urteil in BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705).

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 4/78

    Erledigung der Hauptsache - Sachantrag - Klageabweisung - Verfahrenskosten

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - IV R 101/86
    Hinsichtlich dieser möglichen Verfahrensweise verwies das FG auf den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 4 /78 (BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375).

    Nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375 setzt aber die Abweisung der Klage als unzulässig die Gewißheit des Gerichts darüber voraus, daß der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält (vgl. zu einem solchen Fall BFH-Urteil vom 27. April 1982 VIII R 36/79, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407).

  • OVG Hamburg, 12.03.1987 - Bf I 91/84

    Gegenstandswert einer Streitigkeit wegen Zustimmung zur Kündigung eines

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - IV R 101/86
    Gleichzeitig ist auch der Beschluß des FG vom 12. Juni 1985 I 91/84 aufzuheben, der dazu in Widerspruch steht.
  • BGH, 24.11.1965 - VIII ZR 168/65

    Gegenstandslosigkeit einer Kaufpreisklage - Erledigung des Rechtsstreits in der

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - IV R 101/86
    Der BFH befindet darum in der Form, in der er bei einer Entscheidung des FG durch Beschluß und dem dagegen gegebenen Rechtsmittel der Beschwerde zu entscheiden gehabt hätte (vgl. dazu Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1965 VIII ZR 168/65, MDR 1966, 232).
  • BFH, 03.08.1978 - VI R 73/78

    Postschließfach - Leerung des Postschließfachs - Zugangszeitpunkt -

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - IV R 101/86
    Wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, ist die Klagerücknahme nur durch Einreichung eines Schriftsatzes möglich (BFH-Beschluß vom 3. August 1978 VI R 73/78, BFHE 125, 498, BStBl II 1978, 649).
  • BFH, 27.04.1982 - VIII R 36/70

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Erklärung der Erledigung -

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - IV R 101/86
    Nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375 setzt aber die Abweisung der Klage als unzulässig die Gewißheit des Gerichts darüber voraus, daß der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält (vgl. zu einem solchen Fall BFH-Urteil vom 27. April 1982 VIII R 36/79, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407).
  • BFH, 06.12.1972 - IV B 21/68

    Übereinstimmende Erklärungen - Erledigung der Hauptsache - Kostenentscheidung -

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - IV R 101/86
    Hält das FG den Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen für beendet, so hat es in seiner erneuten Entscheidung die Erledigung auszusprechen (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Dezember 1972 IV B 21/68, BFHE 107, 362, BStBl II 1973, 243).
  • BFH, 18.11.1966 - III B 18/66

    Statthaftigkeit eines gegen eine erkennbar gewollte Entscheidung gegebenen

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - IV R 101/86
    Das Rechtsmittel der Revision kann auch dann eingelegt werden, wenn die Entscheidung des FG richtigerweise nicht in Form eines Urteils, sondern als Beschluß hätte ergehen müssen (Grundsatz der Meistbegünstigung; BFH-Beschluß vom 18. November 1966 III B 18/66, BFHE 87, 335, BStBl III 1967, 142).
  • BVerwG, 07.03.1969 - VII C 7.67
    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - IV R 101/86
    Geht der Streit aber ausnahmsweise nicht um die Frage, ob die Hauptsache erledigt oder noch eine Sachentscheidung erforderlich ist, sondern - wie im Streitfall - nur darum, ob die Sachentscheidung durch eine Klagerücknahme oder durch Erledigung in der Hauptsache überflüssig geworden ist, so ist darüber nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß zu entscheiden (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 7. März 1969 VII C 7.67, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 442.03, § 6 a GüKG Nr. 1).
  • BVerfG, 28.08.1980 - 1 BvR 218/80

    Verlust des rechtlichen Gehörs - Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten -

    Auszug aus BFH, 21.05.1987 - IV R 101/86
    Ob sie diese wahrnehmen, ist ihre Sache (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 28. August 1980 1 BvR 218/80, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1981, 470).
  • BFH, 07.05.1981 - VII B 12/81
  • BFH, 24.01.2008 - XI R 63/06

    Verfahrensrechtliche Folgen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Nach diesem Grundsatz können ihrer Art nach inkorrekte Entscheidungen nicht nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das bei korrekter Entscheidungsart zulässig ist, sondern auch mit dem, das für die inkorrekte Art der getroffenen Entscheidung vorgesehen ist (z.B. BFH-Urteil vom 12. August 1981 I B 72/80, BFHE 134, 216, BStBl II 1982, 128; BFH-Beschluss vom 21. Mai 1987 IV R 101/86, BFH/NV 1988, 258).
  • BFH, 09.01.2019 - IV R 27/16

    Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG

    Dieser bezweckt allein, die Beteiligten vor Nachteilen zu schützen, die darauf beruhen, dass das Gericht eine unrichtige Entscheidungsform (z.B. das FG entscheidet fehlerhaft durch Urteil statt durch Beschluss) gewählt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 1987 IV R 101/86, BFH/NV 1988, 258, unter II.3.a; Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 115 Rz 4).
  • BFH, 09.01.2019 - IV R 28/16

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.01.2019 IV R 27/16 - Klagebefugnis gegen

    Dieser Grundsatz bezweckt allein, die Beteiligten vor Nachteilen zu schützen, die darauf beruhen, dass das Gericht eine unrichtige Entscheidungsform (z.B. das Gericht entscheidet fehlerhaft durch Urteil statt durch Beschluss) gewählt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 1987 IV R 101/86, BFH/NV 1988, 258, unter II.3.a; Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 115 Rz 4).
  • BFH, 25.08.2004 - IX B 94/04

    Kostenstreitigkeit: Beschwerde

    Die Wertung des Schweigens der Klägerin hätte zudem vorausgesetzt, dass sie ihr Klageziel --zumindest im Ergebnis-- erreicht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 1982 VIII S 25/80, nicht veröffentlicht, juris-Dok.-Nr. STRE825042260; vom 24. Juni 1986 III R 293/84, BFH/NV 1986, 760; vom 21. Mai 1987 IV R 101/86, BFH/NV 1988, 258; Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 36/88, BFH/NV 1991, 835; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 138 Rz. 13; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 138 FGO Tz. 20, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.11.1987 - IV B 103/87

    Umdeutung einer Beschwerde in eine Anregung an das Finanzgericht, das Verfahren

    Der Umstand, daß der Kläger an der Entscheidung allein wegen der Kostenfolge bzw. Kostenentscheidung ein Interesse haben könnte, rechtfertigt es nicht, die Sache als eine Streitigkeit über die Kosten i. S. des Art. 1 Nr. 4 Satz 1 BFHEntlG anzusehen (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1987 IV R 101/86, nicht veröffentlicht).
  • FG Münster, 05.09.2007 - 9 V 2141/07

    Ansehung bloßen Schweigens als Erledigungserklärung; Notwendigkeit der klaren und

    Denn das FG dürfe Anträge zwar anregen (§ 76 Abs. 2 FGO), nicht jedoch unterstellen (BFH-Entscheidungen vom 21. Mai 1987 IV R 101/86, BFH/NV 1988, 258, unter II.2.;vom 17. Oktober 1990 I R 36/88, BFH/NV 1991, 835, undvom 25. August 2004 IX B 94/04, BFH/NV 2005, 70, unter II.2.; ebenso Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 138 FGO Tz. 20, Stand April 2006).
  • BFH, 17.10.1990 - I R 36/88

    Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache bei Erledigung eines

    Der Änderungsbescheid entsprach nicht der Rechtsauffassung der Klägerin, sondern der des FA, so daß ein Einverständnis der Klägerin mit diesem Bescheid nicht unterstellt werden kann (vgl. BFH in BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705; BFH-Beschluß vom 21. Mai 1987 IV R 101/86, BFH/NV 1988, 258).
  • BFH, 09.12.1988 - VI R 152/84

    Voraussetzungen für eine Erledigung der Hauptsache

    Bei dem Streit, ob das FG die Erledigung der Hauptsache zu Recht angenommen hat, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG (Beschluß vom 21. Mai 1987 IV R 101/86, BFH/NV 1988, 258, zu 1. b.).
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