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   BFH, 21.07.1989 - VIII R 16/85   

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BFH, 21.07.1989 - VIII R 16/85 (https://dejure.org/1989,8719)
BFH, Entscheidung vom 21.07.1989 - VIII R 16/85 (https://dejure.org/1989,8719)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 1989 - VIII R 16/85 (https://dejure.org/1989,8719)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Prozessbevollmächtigten im Revisionsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 15.05.1981 - VI R 212/78

    Prozeßvollmacht - Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 21.07.1989 - VIII R 16/85
    Geschieht dies und geht die Vollmacht nicht vor Ablauf der wirksam gesetzten Frist ein, so vermag die später vorgelegte Vollmacht - vorbehaltlich der Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen - zwar nicht mehr die Sachentscheidungsvoraussetzung der rechtzeitig eingereichten Prozeßvollmacht "rückwirkend" zu schaffen (BFH-Urteile vom 15. Mai 1981 VI R 212/78, BFHE 133, 344, BStBl II 1981, 678; vom 4. Juli 1984 II R 188/72, BFHE 142, 3, BStBl II 1984, 831; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Präklusionswirkung vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 14. April 1988 1 BvR 1 580/87, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit, Rechtsspruch 42), sie ist jedoch gleichwohl nicht ohne prozessuale Wirkung.

    Denn zum einen kann der Bevollmächtigte nach der Vollmachtsvorlage nicht mehr als vollmachtsloser Vertreter angesehen werden (Urteile in BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229; vom 11. Februar 1981 II R 140/79, nicht veröffentlicht - NV - BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1985 VI B 35/85, BFH / NV 1986, 689); zum anderen steht mit der Einreichung der Vollmacht nach der Rechtsprechung des BFH fest, daß der Vertretene der Prozeßführung des bis dahin prozessual vollmachtslosen Vertreters entweder nachträglich zugestimmt (Genehmigung) oder in diese bereits vor Klageerhebung eingewilligt hat (§ 89 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 155 FGO) und demgemäß - auch für die Frage, ob im Hinblick auf die verspätete Vollmachtsvorlage nach Art. 3 § 1 Satz 2 VGFGEntlG i. V. m. § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BFH im nicht veröffentlichten Teil seines Urteils vom 15. Mai 1981 VI R 212/78) - gegen sich gelten lassen muß (BFH-Urteil vom 1. April 1971 IV R 208/69, BFHE 102, 442, BStBl II 1971, 689; vgl. auch Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 GmS-OGB 2/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 389).

  • BFH, 11.01.1980 - VI R 11/79

    Einreichen der Vollmacht - Fristversäumnis - Unzulässigkeit der Klage -

    Auszug aus BFH, 21.07.1989 - VIII R 16/85
    Wird die Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt, fehlt es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung mit der Folge, daß die Klage - ungeachtet dessen, ob die Vollmachtsvorlage unterblieb, obwohl eine Vollmacht vorhanden war, oder ob die Vollmacht nicht vorgelegt wurde, weil sie nicht erteilt war - durch Prozeßurteil als unzulässig abzuweisen ist (BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229).

    Denn zum einen kann der Bevollmächtigte nach der Vollmachtsvorlage nicht mehr als vollmachtsloser Vertreter angesehen werden (Urteile in BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229; vom 11. Februar 1981 II R 140/79, nicht veröffentlicht - NV - BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1985 VI B 35/85, BFH / NV 1986, 689); zum anderen steht mit der Einreichung der Vollmacht nach der Rechtsprechung des BFH fest, daß der Vertretene der Prozeßführung des bis dahin prozessual vollmachtslosen Vertreters entweder nachträglich zugestimmt (Genehmigung) oder in diese bereits vor Klageerhebung eingewilligt hat (§ 89 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 155 FGO) und demgemäß - auch für die Frage, ob im Hinblick auf die verspätete Vollmachtsvorlage nach Art. 3 § 1 Satz 2 VGFGEntlG i. V. m. § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BFH im nicht veröffentlichten Teil seines Urteils vom 15. Mai 1981 VI R 212/78) - gegen sich gelten lassen muß (BFH-Urteil vom 1. April 1971 IV R 208/69, BFHE 102, 442, BStBl II 1971, 689; vgl. auch Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 GmS-OGB 2/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 389).

  • BFH, 01.04.1971 - IV R 208/69

    Nichtvorlage einer Prozeßvollmacht - Abweisende Vorentscheidung -

    Auszug aus BFH, 21.07.1989 - VIII R 16/85
    Denn zum einen kann der Bevollmächtigte nach der Vollmachtsvorlage nicht mehr als vollmachtsloser Vertreter angesehen werden (Urteile in BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229; vom 11. Februar 1981 II R 140/79, nicht veröffentlicht - NV - BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1985 VI B 35/85, BFH / NV 1986, 689); zum anderen steht mit der Einreichung der Vollmacht nach der Rechtsprechung des BFH fest, daß der Vertretene der Prozeßführung des bis dahin prozessual vollmachtslosen Vertreters entweder nachträglich zugestimmt (Genehmigung) oder in diese bereits vor Klageerhebung eingewilligt hat (§ 89 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 155 FGO) und demgemäß - auch für die Frage, ob im Hinblick auf die verspätete Vollmachtsvorlage nach Art. 3 § 1 Satz 2 VGFGEntlG i. V. m. § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BFH im nicht veröffentlichten Teil seines Urteils vom 15. Mai 1981 VI R 212/78) - gegen sich gelten lassen muß (BFH-Urteil vom 1. April 1971 IV R 208/69, BFHE 102, 442, BStBl II 1971, 689; vgl. auch Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 GmS-OGB 2/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 389).

    Da aber nach dem Vorbringen der Revision bereits vor Klageerhebung mit dem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Thomas /Putzo, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 15. Aufl., 1987, vor § 78 Anm. 2) geschlossen und die Vollmachtsurkunde unterzeichnet wurde, der Kläger mit anderen Worten seine Einwilligung zur Durchführung des finanzgerichtlichen Verfahrens erklärt hat, kommt es somit für die Wirksamkeit der Prozeßführung des zunächst nicht legitimierten Vertreters gegenüber dem Kläger auf die in der Revisionsbegründungsschrift problematisierte Frage, ob in der nachträglichen Vorlage der Prozeßvollmacht nur dann eine Genehmigung im Sinne von § 89 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 155 FGO gesehen werden kann, wenn der Vertretene über das bisherige Prozeßgeschehen im einzelnen unterrichtet war (verneinend: BGH-Beschluß vom 2. Juli 1953 IV ZR 49/53, BGHZ 10, 147, auf das im Urteil in BFHE 102, 442, BStBl II 1971, 89 Bezug genommen wird), nicht mehr an.

  • BFH, 21.04.1986 - IV R 190/85

    Zulassungsfreie Revision - Rüge von Verfahrensmängeln - Schlüssiger Vortrag -

    Auszug aus BFH, 21.07.1989 - VIII R 16/85
    Da der Kläger seine Revision ausschließlich auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 119 Nr. 4 FGO gestützt hat, hätte er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich - ihre Richtigkeit unterstellt - der genannte Verfahrensmangel schlüssig ergibt (BFH-Urteil vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568; BFH-Beschlüsse vom 5. März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384; vom 26. November 1987 III R 80/87, BFH /NV 1988, 321).
  • BFH, 04.07.1984 - II R 188/82

    Unzulässigkeit der Klage - Fehlender Nachweis der Prozeßvollmacht - Mangel der

    Auszug aus BFH, 21.07.1989 - VIII R 16/85
    Geschieht dies und geht die Vollmacht nicht vor Ablauf der wirksam gesetzten Frist ein, so vermag die später vorgelegte Vollmacht - vorbehaltlich der Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen - zwar nicht mehr die Sachentscheidungsvoraussetzung der rechtzeitig eingereichten Prozeßvollmacht "rückwirkend" zu schaffen (BFH-Urteile vom 15. Mai 1981 VI R 212/78, BFHE 133, 344, BStBl II 1981, 678; vom 4. Juli 1984 II R 188/72, BFHE 142, 3, BStBl II 1984, 831; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Präklusionswirkung vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 14. April 1988 1 BvR 1 580/87, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit, Rechtsspruch 42), sie ist jedoch gleichwohl nicht ohne prozessuale Wirkung.
  • BFH, 24.09.1970 - IV R 138/69

    Anteile an einer Kapitalgesellschaft - Wesentliche Beteiligung - Nennkapital

    Auszug aus BFH, 21.07.1989 - VIII R 16/85
    Da aber nach dem Vorbringen der Revision bereits vor Klageerhebung mit dem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Thomas /Putzo, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 15. Aufl., 1987, vor § 78 Anm. 2) geschlossen und die Vollmachtsurkunde unterzeichnet wurde, der Kläger mit anderen Worten seine Einwilligung zur Durchführung des finanzgerichtlichen Verfahrens erklärt hat, kommt es somit für die Wirksamkeit der Prozeßführung des zunächst nicht legitimierten Vertreters gegenüber dem Kläger auf die in der Revisionsbegründungsschrift problematisierte Frage, ob in der nachträglichen Vorlage der Prozeßvollmacht nur dann eine Genehmigung im Sinne von § 89 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 155 FGO gesehen werden kann, wenn der Vertretene über das bisherige Prozeßgeschehen im einzelnen unterrichtet war (verneinend: BGH-Beschluß vom 2. Juli 1953 IV ZR 49/53, BGHZ 10, 147, auf das im Urteil in BFHE 102, 442, BStBl II 1971, 89 Bezug genommen wird), nicht mehr an.
  • BFH, 05.03.1970 - V R 135/68

    Substantiiertes Vorbringen - Mitglied des erkennenden Gerichts - Hinderungsgrund

    Auszug aus BFH, 21.07.1989 - VIII R 16/85
    Da der Kläger seine Revision ausschließlich auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 119 Nr. 4 FGO gestützt hat, hätte er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich - ihre Richtigkeit unterstellt - der genannte Verfahrensmangel schlüssig ergibt (BFH-Urteil vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568; BFH-Beschlüsse vom 5. März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384; vom 26. November 1987 III R 80/87, BFH /NV 1988, 321).
  • BGH, 02.07.1953 - IV ZB 49/53

    Rechtsmittelverzicht. Nachträgliche Vollmacht

    Auszug aus BFH, 21.07.1989 - VIII R 16/85
    Da aber nach dem Vorbringen der Revision bereits vor Klageerhebung mit dem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Thomas /Putzo, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 15. Aufl., 1987, vor § 78 Anm. 2) geschlossen und die Vollmachtsurkunde unterzeichnet wurde, der Kläger mit anderen Worten seine Einwilligung zur Durchführung des finanzgerichtlichen Verfahrens erklärt hat, kommt es somit für die Wirksamkeit der Prozeßführung des zunächst nicht legitimierten Vertreters gegenüber dem Kläger auf die in der Revisionsbegründungsschrift problematisierte Frage, ob in der nachträglichen Vorlage der Prozeßvollmacht nur dann eine Genehmigung im Sinne von § 89 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 155 FGO gesehen werden kann, wenn der Vertretene über das bisherige Prozeßgeschehen im einzelnen unterrichtet war (verneinend: BGH-Beschluß vom 2. Juli 1953 IV ZR 49/53, BGHZ 10, 147, auf das im Urteil in BFHE 102, 442, BStBl II 1971, 89 Bezug genommen wird), nicht mehr an.
  • BGH, 16.12.1975 - VI ZR 202/74

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels wenn es offensichtlich nur darum geht, die

    Auszug aus BFH, 21.07.1989 - VIII R 16/85
    Der Senat braucht für das anhängige Verfahren nicht darauf einzugehen, ob die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) an die Umgehung des § 99 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zu stellen sind (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1975 VI ZR 202/74, Juristische Rundschau - JR - 1976, 246), vorliegen und ob diese Rechtsprechungsgrundsätze auf die für das finanzgerichtliche Verfahren geltende Regelung des § 145 Abs. 1 FGO zu übertragen sind.
  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus BFH, 21.07.1989 - VIII R 16/85
    Denn zum einen kann der Bevollmächtigte nach der Vollmachtsvorlage nicht mehr als vollmachtsloser Vertreter angesehen werden (Urteile in BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229; vom 11. Februar 1981 II R 140/79, nicht veröffentlicht - NV - BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1985 VI B 35/85, BFH / NV 1986, 689); zum anderen steht mit der Einreichung der Vollmacht nach der Rechtsprechung des BFH fest, daß der Vertretene der Prozeßführung des bis dahin prozessual vollmachtslosen Vertreters entweder nachträglich zugestimmt (Genehmigung) oder in diese bereits vor Klageerhebung eingewilligt hat (§ 89 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 155 FGO) und demgemäß - auch für die Frage, ob im Hinblick auf die verspätete Vollmachtsvorlage nach Art. 3 § 1 Satz 2 VGFGEntlG i. V. m. § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BFH im nicht veröffentlichten Teil seines Urteils vom 15. Mai 1981 VI R 212/78) - gegen sich gelten lassen muß (BFH-Urteil vom 1. April 1971 IV R 208/69, BFHE 102, 442, BStBl II 1971, 689; vgl. auch Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 GmS-OGB 2/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 389).
  • BFH, 26.11.1987 - III R 80/87

    Verspätete Vorlage einer Vollmacht

  • BFH, 20.12.1985 - VI B 35/85

    Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht des Bevollmächtigten als

  • BFH, 11.02.1981 - II R 140/79
  • FG Hamburg, 28.06.2007 - 3 K 237/06

    AO / EStG / EGV: Vollmacht /

    Es kommt - entgegen der Auffassung des FA - weder auf den Nachweis einer bereits bei Einspruchseinlegung vorhanden gewesenen Vollmacht (vgl. BFH vom 21. Juli 1989 VIII R 16/85, BFH/NV 1990, 252) noch auf eine ausdrückliche nachträgliche Genehmigung an.
  • BFH, 09.08.1996 - VI R 30/96
    Allerdings tritt eine Heilung des Mangels der Vorlage der schriftlichen Original- Prozeßvollmacht -- vorbehaltlich einer eventuellen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO -- dann nicht ein, wenn eine Ausschlußfrist nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO -- früher Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit -- wirksam gesetzt und ungenutzt verstrichen war (BFH-Urteil in BFHE 142, 3, [BFH 04.07.1984 - II R 188/82] BStBl II 1984, 831 [BFH 04.07.1984 - II R 188/82]; BFH-Beschluß vom 21. Juli 1989 VIII R 16/85, BFH/NV 1990, 252; BFH-Urteil vom 6. September 1989 II R 62/86, BFH/NV 1990, 447).
  • BFH, 17.06.1993 - VI S 3/93

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg

    Zudem könnte die Auslegung einer Prozeßvollmacht vom Revisionsgericht nur auf Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungssätze überprüft werden (BFH-Beschluß vom 21. Juli 1989 VIII R 16/85, BFH/NV 1990, 252).
  • BFH, 26.03.1998 - X B 149/97
    Ob die Vollmacht bereits vorhanden war, jedoch nicht vorgelegt worden ist, ist unerheblich (BFH-Beschluß vom 21. Juli 1989 VIII R 16/85, BFH/NV 1990, 252).
  • BFH, 06.09.1989 - II B 68/89

    Zulässigkeit einer zu Protokoll erklärten Beschwerde durch die Klägerin selbst

    Die von der Klin. zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG am 4. April 1989 selbst eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 28. Juni 1989 (II B 68/89, BFH/NV 1990, 252) als unzulässig verworfen und in der Begründung u. a. ausgeführt, daß eine Beschwerde ohne Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht wirksam eingelegt werden konnte.
  • BFH, 05.01.1994 - IX E 3/93

    Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

    Auf die Sonderregelung des Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG (vgl. dazu Beschluß des BFH vom 28. Juni 1989 II B 68/89, BFH/NV 1990, 252) ist in der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
  • BFH, 02.03.1992 - III B 153/91
    Denn Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG nimmt nur auf § 115 Abs. 2 FGO und nicht auf § 115 Abs. 3 FGO Bezug (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 23.Januar 1976 VI B 144/75, BFHE 117, 440, BStBl II 1976, 120, und vom 14.Juni 1979 IV B 48/89, BFH/NV 1990, 252).
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