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   BFH, 21.08.2013 - V R 20/12   

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https://dejure.org/2013,32592
BFH, 21.08.2013 - V R 20/12 (https://dejure.org/2013,32592)
BFH, Entscheidung vom 21.08.2013 - V R 20/12 (https://dejure.org/2013,32592)
BFH, Entscheidung vom 21. August 2013 - V R 20/12 (https://dejure.org/2013,32592)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i. S. des § 4 Nr. 16 UStG

  • openjur.de

    EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. des § 4 Nr. 16 UStG

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 16 S 1 Buchst k, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g, EGRL 112/2006 Art 134 Buchst a, UStG VZ 2010
    EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. des § 4 Nr. 16 UStG

  • Bundesfinanzhof

    EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. des § 4 Nr. 16 UStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 16 S 1 Buchst k UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006, Art 134 Buchst a EGRL 112/2006, UStG VZ 2010
    EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. des § 4 Nr. 16 UStG

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. des § 4 Nr. 16 UStG

  • Betriebs-Berater

    EuGH-Vorlage zur Anerkennung als soziale Einrichtung - Personalgestellung von Pflegefachkräften an Einrichtungen i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG

  • rewis.io

    EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. des § 4 Nr. 16 UStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGH-Vorlage betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. des § 4 Nr. 16 UStG

  • datenbank.nwb.de

    EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. des § 4 Nr. 16 UStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i. S. des § 4 Nr. 16 UStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Personalgestellung von Pflegefachkräfte

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    EuGH-Vorlage betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. des § 4 Nr. 16 UStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorlage zur Steuerbefreiung der Personalgestellung von Pflegefachkräften

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Steuerbefreiung der Personalgestellung von Pflegefachkräften

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Pflegedienstleistungen i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG
    Steuerbefreiung von Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen
    Eng verbundene Umsätze

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 565
  • BB 2013, 2901
  • DB 2013, 2662
  • BStBl II 2014, 90
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - V R 20/12
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind die Begriffe, mit denen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Richtlinie 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, zwar eng auszulegen; weil die Auslegung aber mit den mit den Befreiungen verfolgten Zielen im Einklang stehen und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen müssen, dürfen sie nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-174/11, Zimmermann, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 35, Rdnr. 22; vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Urteile vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841 Rdnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Rdnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 26).

    b) Der EuGH hat bereits anerkannt, dass Leistungen, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen von ambulanten Pflegediensten erbracht werden, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG darstellen (EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnr. 24; vgl. auch EuGH-Urteil vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, Slg. 2002, I-6833 Rdnrn. 8, 17, 44 und 61).

    Die Mitgliedstaaten verfügen hinsichtlich der Anerkennung zwar über ein Ermessen (EuGH-Urteile Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnrn. 27 ff.; vom 26. Mai 2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427 Rdnrn. 49 und 51; Kügler in Slg. 2002, I-6833 Rdnr. 54; Stichting Kinderopvang Enschede in Slg. 2006, I-1385 Rdnr. 23).

    Als für die Anerkennung maßgebliche Gesichtspunkte sind nach der Rechtsprechung des EuGH u.a. aber auch das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann, zu berücksichtigen sowie das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit (EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnr. 31).

    Dabei ist insbesondere auch der Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, zu beachten (EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnrn. 32 f.).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - V R 20/12
    - Eine derartige Gestellung ist nicht im Wesentlichen dazu bestimmt, zusätzliche Einnahmen durch eine Tätigkeit zu erzielen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt wird (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-434/05, Horizon College, Slg. 2007, I-4793, Leitsatz 2).

    Vielmehr ist --wie der EuGH ausdrücklich unter Hinweis auf sein Urteil vom 9. Februar 2006 C-415/04 Stichting Kinderopvang Enschede (Slg. 2006, I-1385 Rdnr. 22) betont-- eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung nur dann nicht von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn die Haupttätigkeit (also vermittelte Tätigkeit selbst bzw. die mit Hilfe des Personals ausgeführte Tätigkeit des Entleihers), mit der diese Lieferung oder Dienstleistung eng verbunden ist, auch selbst eine befreite Tätigkeit ist (EuGH-Urteil Horizon College in Slg. 2007, I-4793 Rdnr. 36).

    Der EuGH hat im Urteil Horizon College in Slg. 2007, I-4793 die Steuerfreiheit der Personalgestellung als eng verbundene Dienstleistung von drei Voraussetzungen abhängig gemacht (Rdnrn. 34 ff.).

    cc) Der Senat geht davon aus, dass auch die dritte Voraussetzung des EuGH-Urteils Horizon College Slg. 2007 I-4793 Rdnr. 42 erfüllt ist.

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - V R 20/12
    b) Der EuGH hat bereits anerkannt, dass Leistungen, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen von ambulanten Pflegediensten erbracht werden, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG darstellen (EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnr. 24; vgl. auch EuGH-Urteil vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, Slg. 2002, I-6833 Rdnrn. 8, 17, 44 und 61).

    Die Mitgliedstaaten verfügen hinsichtlich der Anerkennung zwar über ein Ermessen (EuGH-Urteile Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnrn. 27 ff.; vom 26. Mai 2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427 Rdnrn. 49 und 51; Kügler in Slg. 2002, I-6833 Rdnr. 54; Stichting Kinderopvang Enschede in Slg. 2006, I-1385 Rdnr. 23).

    Für eine aus der Anerkennung ihres Personals abgeleitete Anerkennung der Klägerin spricht unter Berücksichtigung der EuGH-Urteile Kügler in Slg. 2002, I-6833 und LuP GmbH in Slg. 2006, I-5123, dass Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft steuerfrei sind, wenn zwar nicht die Gesellschafter, aber die Angestellten der Personengesellschaft über die für eine Heilbehandlung erforderliche Qualifikation verfügen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2007 V R 54/05, BFHE 219, 241, BStBl II 2008, 262, Rz 11 und 12).

  • EuGH, 09.02.2006 - C-415/04

    Kinderopvang Enschede - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - V R 20/12
    Vielmehr ist --wie der EuGH ausdrücklich unter Hinweis auf sein Urteil vom 9. Februar 2006 C-415/04 Stichting Kinderopvang Enschede (Slg. 2006, I-1385 Rdnr. 22) betont-- eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung nur dann nicht von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn die Haupttätigkeit (also vermittelte Tätigkeit selbst bzw. die mit Hilfe des Personals ausgeführte Tätigkeit des Entleihers), mit der diese Lieferung oder Dienstleistung eng verbunden ist, auch selbst eine befreite Tätigkeit ist (EuGH-Urteil Horizon College in Slg. 2007, I-4793 Rdnr. 36).

    Für die Annahme, dass dies für die Beurteilung keinen wesentlichen Unterschied macht, könnte die Entscheidung des EuGH im Urteil Stichting Kinderopvang Enschede in Slg. 2006, I-1385 Rdnr. 22 sprechen.

    Die Mitgliedstaaten verfügen hinsichtlich der Anerkennung zwar über ein Ermessen (EuGH-Urteile Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnrn. 27 ff.; vom 26. Mai 2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427 Rdnrn. 49 und 51; Kügler in Slg. 2002, I-6833 Rdnr. 54; Stichting Kinderopvang Enschede in Slg. 2006, I-1385 Rdnr. 23).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - V R 20/12
    Damit differenziert das nationale Recht für die Frage der Anerkennung nach einem Umstand, der im Hinblick auf die Qualität der Leistung unter Berücksichtigung der Ausbildung des betreffenden Dienstleistungserbringers unerheblich ist (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, LuP GmbH, Slg. 2006, I-5123 Rdnr. 36).

    Für eine aus der Anerkennung ihres Personals abgeleitete Anerkennung der Klägerin spricht unter Berücksichtigung der EuGH-Urteile Kügler in Slg. 2002, I-6833 und LuP GmbH in Slg. 2006, I-5123, dass Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft steuerfrei sind, wenn zwar nicht die Gesellschafter, aber die Angestellten der Personengesellschaft über die für eine Heilbehandlung erforderliche Qualifikation verfügen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2007 V R 54/05, BFHE 219, 241, BStBl II 2008, 262, Rz 11 und 12).

  • BFH, 26.09.2007 - V R 54/05

    Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft mit

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - V R 20/12
    Für eine aus der Anerkennung ihres Personals abgeleitete Anerkennung der Klägerin spricht unter Berücksichtigung der EuGH-Urteile Kügler in Slg. 2002, I-6833 und LuP GmbH in Slg. 2006, I-5123, dass Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft steuerfrei sind, wenn zwar nicht die Gesellschafter, aber die Angestellten der Personengesellschaft über die für eine Heilbehandlung erforderliche Qualifikation verfügen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2007 V R 54/05, BFHE 219, 241, BStBl II 2008, 262, Rz 11 und 12).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - V R 20/12
    Die Mitgliedstaaten verfügen hinsichtlich der Anerkennung zwar über ein Ermessen (EuGH-Urteile Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnrn. 27 ff.; vom 26. Mai 2005 C-498/03 Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427 Rdnrn. 49 und 51; Kügler in Slg. 2002, I-6833 Rdnr. 54; Stichting Kinderopvang Enschede in Slg. 2006, I-1385 Rdnr. 23).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - V R 20/12
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind die Begriffe, mit denen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Richtlinie 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, zwar eng auszulegen; weil die Auslegung aber mit den mit den Befreiungen verfolgten Zielen im Einklang stehen und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen müssen, dürfen sie nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-174/11, Zimmermann, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 35, Rdnr. 22; vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Urteile vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841 Rdnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Rdnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 26).
  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - V R 20/12
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind die Begriffe, mit denen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Richtlinie 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, zwar eng auszulegen; weil die Auslegung aber mit den mit den Befreiungen verfolgten Zielen im Einklang stehen und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen müssen, dürfen sie nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-174/11, Zimmermann, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 35, Rdnr. 22; vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Urteile vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841 Rdnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Rdnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 26).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus BFH, 21.08.2013 - V R 20/12
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind die Begriffe, mit denen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Richtlinie 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, zwar eng auszulegen; weil die Auslegung aber mit den mit den Befreiungen verfolgten Zielen im Einklang stehen und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen müssen, dürfen sie nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-174/11, Zimmermann, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 35, Rdnr. 22; vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Urteile vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841 Rdnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Rdnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 26).
  • EuGH, 25.03.2010 - C-79/09

    Kommission / Niederlande

  • FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 4674/10

    Frage der Steuerbefreiung von Leistungen einer Pflegehelferin

    Der Unterschied zeige sich auch deutlich durch den Vorlagebeschluss des BFH vom 21.08.2013 (V R 20/12).

    Der BFH habe sowohl im Urteil zu den Berufsbetreuern vom 25.04.2013 (V R 7/11) als auch im Vorlagebeschluss vom 21.08.2013 (V R 20/12) vier Kriterien für die Anerkennung einer Einrichtung mit sozialem Charakter aufgestellt.

    Des Weiteren hat der BFH mit dem Vorabentscheidungsersuchen vom 21.08.2013 V R 20/12 (BFH/NV 2014, 126) dem EuGH einen Fall zur Entscheidung vorgelegt, in dem ebenfalls keine unmittelbaren Leistungsbeziehungen bestehen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.04.2014 - 6 K 1796/13

    Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen aus Pflegeverträgen nach Art. 13 Teil A Abs 1

    Eng mit der Sozialfürsorge verbundene Umsätze können auch bei der Gestellung von Personal für die Erbringung der steuerfreien Hauptleistung durch den Entleiher vorliegen (Beschluss des BFH vom 21.08.2013 - V R 20/12, BFHE 242, 565, BStBl II 2014, 90 zur Vorlage an den EuGH; dortiges Az. C-594/13).
  • FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 4571/10

    Abgrenzung von unternehmerischer zu nichtselbständiger Tätigkeit;

    Das Urteil stehe zudem im Widerspruch zur Anfrage des BFH an den EuGH im Vorlagebeschluss vom 21.08.2013 V R 20/12 (BFHE 242, 565, BStBl II 2014, 90), ob die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL auf Pflegekräfte anzuwenden sei, die ohne Kostenerstattung durch die Sozialversicherungsträger Leistungen an Pflegebedürftige erbrächten.
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