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   BFH, 21.09.1989 - IV R 126/88   

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https://dejure.org/1989,5073
BFH, 21.09.1989 - IV R 126/88 (https://dejure.org/1989,5073)
BFH, Entscheidung vom 21.09.1989 - IV R 126/88 (https://dejure.org/1989,5073)
BFH, Entscheidung vom 21. September 1989 - IV R 126/88 (https://dejure.org/1989,5073)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Berücksichtigung der Eingehung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen Familienangehörigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 21.09.1989 - IV R 126/88
    Nach der Rechtsprechung des BFH führt allerdings die Einräumung einer überhöhten Gewinnbeteiligung, zu der es zwischen Dritten nicht gekommen wäre, nicht dazu, daß das Gesellschaftsverhältnis im ganzen unberücksichtigt bleiben müßte; vielmehr wird in diesem Fall ein angemessener Gewinnanteil zugrunde gelegt, während der überschießende Betrag als private Zuwendung gilt (Beschluß des Großen Senats vom 29. Mai 1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5).

    Darüber hinaus hat das FG nicht beachtet, daß die angemessene Gewinnverteilgung nur in der Weise ermittelt werden kann, daß nach den Ertragsaussichten im Zeitpunkt der Vereinbarung der stillen Beteiligung eine Gewinnbeteiligung veranschlagt wird, die auf Dauer die als angemessen angesehene Rendite auf die Einlage ergibt (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5, ständige Rechtsprechung).

  • BFH, 10.04.1984 - VIII R 134/81

    Schenkung mit anschließendem Darlehen oder Schenkungsversprechen.

    Auszug aus BFH, 21.09.1989 - IV R 126/88
    Der VIII. Senat des BFH hat für den Fall, daß der Geschäftsinhaber seinem Kind Mittel zur Verfügung stellt, die dieses als Darlehen zurückzahlen soll, die Auffassung vertreten, daß nicht der Geldbetrag, sondern die Darlehensforderung geschenkt sei und daß diese Forderungseinräumung der notariellen Beurkundung bedürfe (Urteil vom 10. April 1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705).
  • BFH, 20.03.1980 - IV R 53/76

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft bei im Güterstand der Gütergemeinschaft

    Auszug aus BFH, 21.09.1989 - IV R 126/88
    Steht die vereinbarte Gegenleistung außer jedem Verhältnis zur erbrachten Leistung, kann angenommen werden, daß ihr im ganzen keine betriebliche Veranlassung zugrunde liegt, sie vielmehr eine persönliche Zuwendung enthält (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1980 IV R 53/77, BFHE 131, 26, BStBl II 1980, 450, betreffend Pensionszusagen an die Ehefrau).
  • BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70

    Gewinnverteilung im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft zwischen

    Auszug aus BFH, 21.09.1989 - IV R 126/88
    Das FG hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung eine Gewinnbeteiligung von 15 v. H. für betrieblich veranlaßt gehalten, da die eingelegten Mittel aus geschenkten Beträgen stammten; tatsächlich hat die Rechtsprechung, falls der stille Gesellschafter - wie im Streitfall - nicht an einem Verlust beteiligt sein sollte, nur eine Gewinnbeteiligung bis zu einer Rendite von 12 v. H. der Einlage für angemessen gehalten (BFH-Urteil vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650).
  • BFH, 20.03.1987 - III R 197/83

    Schuldzinsen aus schenkweise begründeten Darlehensverhältnissen zwischen Eltern

    Auszug aus BFH, 21.09.1989 - IV R 126/88
    Der III. Senat teilt diese Auffassung nicht (Urteil vom 20. März 1987 III R 197/83, BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603).
  • BFH, 09.07.1987 - IV R 95/85

    1. Fortführung eines Unternehmens über längere Zeit in der Rechtsform der

    Auszug aus BFH, 21.09.1989 - IV R 126/88
    Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, daß die Vertragsbeziehungen tatsächlich im geschäftlichen und nicht im privaten Bereich wurzeln (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Juli 1987 IV R 95/85, BFHE 150, 539, BStBl II 1988, 245, m.w.N.).
  • BGH, 29.10.1952 - II ZR 16/52

    Schenkung der Beteiligung an Innengesellschaft

    Auszug aus BFH, 21.09.1989 - IV R 126/88
    Es ist denkbar, daß die Gewährung von Mitteln durch den Geschäftsinhaber zur Begründung einer stillen Gesellschaft mit ihm nach gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch in der Begründung einer stillen Gesellschaft lediglich die Einräumung schuldrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Geschäftsinhaber zu sehen ist (Urteile vom 24. September 1952 II ZR 136/51, BGHZ 7, 175 [BGH 24.09.1952 - II ZR 136/51]; vom 25. Oktober 1952 II ZR 16/52, BGHZ 7, 378, 379).
  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 136/51

    Stille Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 21.09.1989 - IV R 126/88
    Es ist denkbar, daß die Gewährung von Mitteln durch den Geschäftsinhaber zur Begründung einer stillen Gesellschaft mit ihm nach gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch in der Begründung einer stillen Gesellschaft lediglich die Einräumung schuldrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Geschäftsinhaber zu sehen ist (Urteile vom 24. September 1952 II ZR 136/51, BGHZ 7, 175 [BGH 24.09.1952 - II ZR 136/51]; vom 25. Oktober 1952 II ZR 16/52, BGHZ 7, 378, 379).
  • BFH, 20.03.1980 - IV R 53/77

    Revisionsführer - Betriebsausgaben - Schätzungsrahmen - Arbeitnehmer-Ehegatte -

    Auszug aus BFH, 21.09.1989 - IV R 126/88
    Steht die vereinbarte Gegenleistung außer jedem Verhältnis zur erbrachten Leistung, kann angenommen werden, daß ihr im ganzen keine betriebliche Veranlassung zugrunde liegt, sie vielmehr eine persönliche Zuwendung enthält (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1980 IV R 53/77, BFHE 131, 26, BStBl II 1980, 450, betreffend Pensionszusagen an die Ehefrau).
  • BFH, 12.02.1992 - X R 121/88

    Nicht abziehbare Zuwendungen durch Zuwendungen an Kinder (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Die Grenze könnte dort zu ziehen sein, wo sich die Begründung einer insbesondere typischen stillen Beteiligung in der Zuwendung eines Forderungsrechts erschöpft (s. hierzu Karsten Schmidt in Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., 1986, § 230 n. F. Rdnrn. 86 ff.; ders., Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., 1991, S. 1552 f.; vgl. auch BFH-Urteil vom 21. September 1989 IV R 126/88, BFH/NV 1990, 692).
  • BFH, 14.05.2003 - X R 14/99

    Typisch stille Gesellschaft, minderjährige Kinder

    Sollte die vom Kläger entfaltete Tätigkeit nicht die an ein Handelsgewerbe zu stellenden Anforderungen erfüllen, könnte die Vereinbarung allerdings als Gründung einer Innengesellschaft in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszulegen sein (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. September 1989 IV R 126/88, BFH/NV 1990, 692).
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.04.2005 - 4 K 346/02

    Gewerbesteuerpflicht einer GbR, an der neben Rechtsanwälten auch eine

    Ein Freiberufler kann deshalb keine stille Gesellschaft, sondern lediglich eine Innengesellschaft in Form einer GbR vereinbaren (BFH, Urteil vom 21.09.1989 - IV R 126/88, BFH/NV 1990, 692).
  • BFH, 28.01.2008 - VIII B 120/05

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Das gilt auch für das von den Klägern erwähnte BFH-Urteil vom 21. September 1989 IV R 126/88 (BFH/NV 1990, 692).
  • FG Niedersachsen, 17.07.2002 - 2 K 868/99

    Abhängigkeit des Betriebsausgabenabzugs der Gewinnanteile des stillen

    Das als "stille Gesellschaft" bezeichnete Gesellschaftsverhältnis ist jedoch als eine Innengesellschaft in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1989, IV R 126/88, BFH/NV 1990, 692 und vom 2. März 1995, IV R 62/93, BStBl. II 1995, 413).
  • BFH, 23.09.1992 - X R 129/90

    Abzug der Schuldzinsen für ein Darlehen als Betriebsausgabe

    Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die - privatschriftlichen - Darlehensverträge bereits wegen bürgerlich-rechtlicher Formunwirksamkeit (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB) steuerlich nicht anerkannt werden könnten (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 1989 IV R 126/88, BFH/NV 1990, 692).
  • FG Schleswig-Holstein, 31.03.1999 - III 806/95

    Berücksichtigung von Gewinnanteilen zugunsten eines stillen Gesellschafters in

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