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   BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90   

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https://dejure.org/1993,1579
BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90 (https://dejure.org/1993,1579)
BFH, Entscheidung vom 21.09.1993 - IX R 32/90 (https://dejure.org/1993,1579)
BFH, Entscheidung vom 21. September 1993 - IX R 32/90 (https://dejure.org/1993,1579)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abstandszahlung des Mieters für die vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses als dem ermäßigten Steuersatz unterfallende Entschädigung des Vermieters für entgehende Einnahmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Abstandszahlung an Vermieter (§ 24 EStG )

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.11.1991 - X R 10/91

    Konkretisierung des Begriffs Entschädigung im Sinne der Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90
    Er setzt nach seinem Wortlaut voraus, daß der Steuerpflichtige einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455).

    Für die Annahme einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage reicht es nicht aus, daß die bisherige vertragliche Grundlage bestehen geblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498; Urteil in BFHE 165, 75) oder daß die Vertragsparteien den Vertrag zwar einverständlich beenden, aber sich noch zu Zahlungen verpflichten, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Rechtsverhältnis darstellen (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 498; Urteil in BFH/NV 1992, 455).

    Dies gilt im Falle einer Vertragsstörung auch für die Leistung des Erfüllungsinteresses wie etwa für den entgangenen Gewinn i.S. von § 252 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 455).

    Hat der Steuerpflichtige selbst an der Herbeiführung des Einnahmeausfalls durch eine Auflösung des Vertragsverhältnisses mitgewirkt, so muß er insoweit unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt haben (BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; in BFH/NV 1992, 455; vom 9. Juli 1992 XI R 5/91, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27).

    Im gewerblichen Bereich hat die Rechtsprechung einen solchen außergewöhnlichen Vorgang, der über den Rahmen einzelner Geschäfte hinausgeht, nur dann angenommen, wenn ein Unternehmer von einem Außenstehenden an der Verwirklichung seines Gewinnstrebens dergestalt gehindert wird, daß seinem Geschäftsbetrieb zumindest teilweise die Ertragsgrundlage - d.h. die Grundlage zum Abschluß einer Vielzahl von Geschäften - entzogen worden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 455).

  • BFH, 10.07.1991 - X R 79/90

    Einkommensteuer; Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsrente durch

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90
    Er setzt nach seinem Wortlaut voraus, daß der Steuerpflichtige einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455).

    Der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch muß auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (BFH-Urteil in BFHE 165, 75; Urteil vom 14. April 1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165).

    Für die Annahme einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage reicht es nicht aus, daß die bisherige vertragliche Grundlage bestehen geblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498; Urteil in BFHE 165, 75) oder daß die Vertragsparteien den Vertrag zwar einverständlich beenden, aber sich noch zu Zahlungen verpflichten, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Rechtsverhältnis darstellen (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 498; Urteil in BFH/NV 1992, 455).

  • BFH, 20.07.1978 - IV R 43/74

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG möglich bei Mitwirkung des

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90
    Hat der Steuerpflichtige selbst an der Herbeiführung des Einnahmeausfalls durch eine Auflösung des Vertragsverhältnisses mitgewirkt, so muß er insoweit unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt haben (BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; in BFH/NV 1992, 455; vom 9. Juli 1992 XI R 5/91, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27).

    Schließlich muß es bei dem den Einnahmeausfall i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG verursachenden Ereignis nach dem grundlegenden BFH-Urteil in BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9 sich um einen außergewöhnlichen Vorgang handeln, der über den Rahmen einzelner, für die jeweilige Einkunftsart typischer Geschäfte hinausgeht.

  • BFH, 20.03.1987 - VI R 61/84

    Anforderungen an das Vorliegen außergewöhnlicher Einkünfte - Voraussetzungen für

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90
    Für die Annahme einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage reicht es nicht aus, daß die bisherige vertragliche Grundlage bestehen geblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498; Urteil in BFHE 165, 75) oder daß die Vertragsparteien den Vertrag zwar einverständlich beenden, aber sich noch zu Zahlungen verpflichten, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Rechtsverhältnis darstellen (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 498; Urteil in BFH/NV 1992, 455).
  • BFH, 21.01.1993 - XI R 14/92

    Voraussetzungen des Vorliegens von außerordentlichen Einkünften

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90
    Deswegen zählt eine Entschädigung grundsätzlich nur dann zu den außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG, wenn sie für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, zusammengeballt in einem Betrag gezahlt wird (BFH-Urteile vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23; vom 21. Januar 1993 XI R 14/92, BFH/NV 1993, 413).
  • BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89

    Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90
    Deswegen zählt eine Entschädigung grundsätzlich nur dann zu den außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG, wenn sie für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, zusammengeballt in einem Betrag gezahlt wird (BFH-Urteile vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23; vom 21. Januar 1993 XI R 14/92, BFH/NV 1993, 413).
  • BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91

    Tarifbegünstigung bei Umwandlung von Pensionsansprüchen in Abfindung

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90
    Hat der Steuerpflichtige selbst an der Herbeiführung des Einnahmeausfalls durch eine Auflösung des Vertragsverhältnisses mitgewirkt, so muß er insoweit unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt haben (BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; in BFH/NV 1992, 455; vom 9. Juli 1992 XI R 5/91, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27).
  • BFH, 14.04.1992 - VIII B 114/91

    Anwendbarkeit der Grundsätze zur Aussetzung der Vollziehung eines

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90
    Der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch muß auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (BFH-Urteil in BFHE 165, 75; Urteil vom 14. April 1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165).
  • BFH, 31.01.2017 - IX R 10/16

    Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

    Dies erfordert, dass die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. zuletzt BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308, unter 1.; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21, unter II.4.; vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044, unter II.1.a aa, und vom 10. Juli 2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130, unter II.2.).
  • BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02

    Abfindung für vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages

    Dementsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21; vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349).

    Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; in BFH/NV 2003, 21; vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BFHE 202, 486, BStBl II 2003, 881).

    cc) Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; vom 13. August 2003 XI R 18/02, BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106).

    Denn die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BFHE 199, 395, BStBl II 2004, 447).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08

    Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 2 EStG

    Dementsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21; vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BStBl II 2004, 349).

    Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, a.a.O.;  vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, a.a.O., und vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BStBl II 2003, 881).

    b) Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile 21. September 1993 IX R 32/90, a.a.O., und vom 13. August 2003 XI R 18/02, BStBl II 2004, 106).

    Denn die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, a.a.O., und vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447).

    Eine "Entschädigung" i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG liegt demgegenüber nur vor, wenn der Steuerpflichtige einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen (BFH-Urteile vom 8. August 1986 VI R 28/84, BStBl 1987, 106; vom 21. September 1993 IX R 32/90, a.a.O., und vom 1. Juli 2004 IV R 23/02, BStBl II 2004, 876).

  • BFH, 06.05.2020 - X R 7/19

    (Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer

    Denn der geleistete Rückkaufswert dient nicht unmittelbar dem Ausgleich des Wegfalls zukünftiger Rentenzahlungen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21.09.1993 - IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308, unter 1.), sondern ist --nach traditioneller Vorstellung-- der gegenwärtige "Kaufpreis" für den Rückkauf der Rechte aus der Versicherung durch die Versicherungsgesellschaft.

    Zudem beruht er nicht auf einer neu geschaffenen Rechtsgrundlage (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 308, unter 1.a), sondern ist lediglich die bei Kündigung vertraglich/versicherungsrechtlich vorgesehene Rechtsfolge.

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2017 - 10 K 3494/15

    Erstattete Einkommensteuer als Entschädigung für entgangene Einnahmen i.S.des §

    Entsprechend seinem Wortlaut zählen dazu nicht Ersatzleistungen für jede beliebige Art von Schadensfolgen, sondern lediglich solche zur Abgeltung von erlittenen oder zu erwartenden Ausfällen an Einnahmen (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308).
  • FG Niedersachsen, 01.09.2010 - 2 K 306/08

    Begünstigte Besteuerung der aufgrund der Aufhebung eines Mietverhältnisses

    Dementsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21; vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BStBl II 2004, 349).

    Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; in BFH/NV 2003, 21; vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BStBl II 2003, 881).

    c) Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; vom 13. August 2003 XI R 18/02, BStBl II 2004, 106).

    Denn die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 308; vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447).

    Eine "Entschädigung" i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG setzt nämlich voraus, dass der Steuerpflichtige einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen (BFH vom 8.8.1986 VI R 28/84, BStBl 1987 II S. 106; vom 21.9.1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994 S. 308; vom 1.7.2004 IV R 23/02, BStBl 2004 II S. 876).

  • BFH, 12.07.2016 - IX R 33/15

    Entschädigungen als Ersatz für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche bei

    Um eine Entschädigung handelt es sich nur dann, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21).
  • BFH, 21.01.2004 - XI R 40/02

    Entschädigung wegen Körperverletzung

    Entgegen der Auffassung des FA steht der tarifbegünstigten Besteuerung im Streitfall nicht die ständige Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach Entschädigungen nur dann außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind, wenn sie steuerlich in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFH/NV 2002, 717, m.w.N.; vom 24. Januar 2002 XI R 2/01, BFHE 197, 526, BFH/NV 2002, 715, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346; BFH-Urteil vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308).
  • BFH, 11.07.2017 - IX R 28/16

    Ersatz für beliebige Arten von Schadensfolgen ist keine Entschädigung i.S. des §

    Entsprechend seinem Wortlaut zählen dazu nicht Ersatzleistungen für jede beliebige Art von Schadensfolgen, sondern lediglich solche zur Abgeltung von erlittenen oder zu erwartenden Ausfällen an Einnahmen (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; in BFHE 235, 423, BStBl II 2012, 286).
  • BFH, 16.09.2015 - III R 22/14

    Entschädigung für die vorzeitige Beendigung eines Grundstückspachtvertrages

    Um eine Entschädigung handelt es sich nur dann, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21).

    d) Da die ermäßigte Besteuerung die sich aus der progressiven Besteuerung ergebenden Härten ausgleichen soll, zählen Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann zu den außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG, wenn sie zusammengeballt in einem Betrag gezahlt werden und die entgangenen oder entgehenden Einnahmen sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten (BFH-Urteile vom 21. November 1980 VI R 179/78, BFHE 132, 60, BStBl II 1981, 214; in BFH/NV 1994, 308).

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 29/98

    Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks als besonderes WG neben Grund und Boden?

  • BFH, 18.10.2011 - IX R 58/10

    Ersatz für zurückzuzahlende Einnahmen oder Ausgleich von Ausgaben keine

  • BFH, 06.03.2002 - XI R 51/00

    Entlassungsentschädigung und Pensionsanspruch

  • BFH, 14.01.2004 - X R 37/02

    Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsleibrente bei Zuflussbesteuerung

  • FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07

    Abgrenzung zwischen laufenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und einer

  • BFH, 24.06.2009 - IV R 94/06

    Tarifbegünstigte Entschädigung für Ausscheiden eines Mitunternehmers als

  • BFH, 26.10.2004 - IX R 10/03

    Abfindungszahlung eines Vermieters an einen (Haupt-)Mieter

  • BFH, 01.07.2004 - IV R 23/02

    Kein ermäßigter Steuersatz bei Umstellung der Vergütung für Drehbücher von

  • BFH, 22.01.2009 - IV R 12/06

    Mitunternehmerschaft von Ehegatten - Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 38/00

    Entschädigung; Zwangslage

  • FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12

    Auf den Ausgleichsanspruch anrechenbare Leistungen aus einer kapitalgedeckten

  • BFH, 29.06.2004 - IX R 7/01

    Sonder-AfA auf Anzahlungen nach dem FördG

  • FG Hessen, 01.08.2012 - 10 K 761/08

    Abfindungszahlung zur Auflösung eines Mietverhältnisses keine steuerbegünstigte

  • FG Münster, 05.05.2011 - 3 K 4151/08

    Abfindungszahlung an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindungen nach Beendigung

  • BFH, 24.06.2009 - IV R 95/06

    Abfindung für Auflösung des Geschäftsführervertrags mit Komplementär-GmbH kann

  • BFH, 11.12.2002 - XI R 41/01

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Tarifbegünstigung für Abfindung für Verzicht auf

  • BFH, 10.10.2001 - XI R 7/01

    Vorruhestandsleistungen - Tarifvertrag - Abfindung - Außerordentliche Einkünfte -

  • BFH, 25.08.2005 - XI B 40/04

    Entschädigungszahlung

  • FG Münster, 07.11.2002 - 3 K 1320/00

    Versteuerung von Abfindungszahlungen bei Auflösung eines Mietvertrages

  • FG München, 26.07.2016 - 6 K 1608/13

    Keine ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung für den Wechsel in eine neue

  • FG Düsseldorf, 28.01.2004 - 7 K 3859/01

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; Lebenslanges Pachtrecht; Übertragung

  • BFH, 30.09.2003 - XI B 153/02

    NZB: Sicherung einer einheitlichen Rspr.

  • FG Hamburg, 14.03.2000 - II 349/99

    Vergütungen für die Abnahme der Steuerberaterprüfung

  • FG Köln, 10.08.1999 - 14 K 1049/97

    Nichtanerkennung eines nachträglichen Fahrtenbuchs; Zufluß

  • FG Niedersachsen, 08.10.1997 - II 238/95

    Steuerliche Behandlung einer Entschädigungsleistung; Einkommensteuer für

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