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   BFH, 21.09.2016 - VI B 34/16   

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https://dejure.org/2016,42994
BFH, 21.09.2016 - VI B 34/16 (https://dejure.org/2016,42994)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2016 - VI B 34/16 (https://dejure.org/2016,42994)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2016 - VI B 34/16 (https://dejure.org/2016,42994)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Aufwendungen für nach § 153a Abs. 2 StPO eingestelltes Strafverfahren keine außergewöhnliche Belastung - Konkretisierung einer Rechtsfrage

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33, EStG VZ 2012, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, StPO § 153a Abs 2
    Aufwendungen für nach § 153a Abs. 2 StPO eingestelltes Strafverfahren keine außergewöhnliche Belastung - Konkretisierung einer Rechtsfrage

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen für nach § 153a Abs. 2 StPO eingestelltes Strafverfahren keine außergewöhnliche Belastung - Konkretisierung einer Rechtsfrage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 EStG 2009, EStG VZ 2012, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 153a Abs 2 StPO
    Aufwendungen für nach § 153a Abs. 2 StPO eingestelltes Strafverfahren keine außergewöhnliche Belastung - Konkretisierung einer Rechtsfrage

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 33 des Einkommensteuergesetzes, § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigungsfähigkeit einer Wiedergutmachungsauflage gem. § 153a StPO als außergewöhnliche Belastung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Aufwendungen für nach § 153a Abs. 2 StPO eingestelltes Strafverfahren keine außergewöhnliche Belastung - Konkretisierung einer Rechtsfrage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigungsfähigkeit einer Wiedergutmachungsauflage gem. § 153a StPO als außergewöhnliche Belastung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 1 ; StPO § 153a Abs. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigungsfähigkeit einer Wiedergutmachungsauflage gem. § 153a StPO als außergewöhnliche Belastung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für nach § 153a Abs.2 StPO eingestelltes Strafverfahren keine außergewöhnliche Belastung; ordnungsgemäße Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellte Strafverfahren - und die außergewöhnlichen Belastungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außergewöhnliche Belastungen
    Die einzelnen Anwendungsfälle - ABC-Aufzählung
    Wiedergutmachungsauflage
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.12.1995 - III R 177/94

    Aufwendungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie Kosten der

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - VI B 34/16
    NV: Die Leistung einer Wiedergutmachungsauflage ist nicht zwangsläufig i.S. des § 33 EStG, weil die Einstellung des Strafverfahrens unter Erteilung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 2 der StPO die Zustimmung des Angeschuldigten voraussetzt (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197).

    Der BFH hat insbesondere bereits entschieden, dass die Leistung einer Wiedergutmachungsauflage nicht zwangsläufig im vorstehenden Sinn ist, weil die Einstellung des Strafverfahrens unter Erteilung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung die Zustimmung des Angeschuldigten voraussetzt (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197).

  • BFH, 29.02.2012 - I B 88/11

    Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - VI B 34/16
    Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft (BFH-Beschluss vom 29. Februar 2012 I B 88/11).

    Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft (BFH-Beschluss vom 29. Februar 2012 I B 88/11, BFH/NV 2012, 1089, m.w.N.).

  • BFH, 24.05.2012 - VI B 120/11

    Grundsätzliche Bedeutung: Unterhaltsaufwendungen bei einer bestehenden Ehe bzw.

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - VI B 34/16
    Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.).
  • BFH, 30.05.2008 - IX B 216/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Fremdvergleich - fehlerhafte Tatsachenwürdigung und

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - VI B 34/16
    Soweit die Kläger detailliert ausführen, warum ihrer Ansicht nach im Streitfall angesichts der im Falle einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohenden außerstrafrechtlichen Konsequenzen gleichwohl von einer Zwangslage auszugehen sei, rügen sie nach Art einer Revisionsbegründung die (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht, die grundsätzlich jedoch nicht zur Zulassung der Revision führt (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510).
  • BFH, 09.04.2014 - XI B 128/13

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei behauptetem

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - VI B 34/16
    Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. April 2014 XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224, und vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440).
  • BFH, 20.04.2006 - III R 23/05

    Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen an den mit ihm

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - VI B 34/16
    Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, das heißt vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängig, auf ihre Entschließung in einer Weise einwirken, dass sie ihnen nicht ausweichen können (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 2006 III R 23/05, BFHE 213, 351, BStBl II 2007, 41; vom 29. November 1991 III R 192/90, BFH/NV 1992, 457).
  • BFH, 29.11.1991 - III R 192/90

    Zwangsläufigkeit der Übernahme der Kosten der Strafverteidigung für einen

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - VI B 34/16
    Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, das heißt vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängig, auf ihre Entschließung in einer Weise einwirken, dass sie ihnen nicht ausweichen können (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 2006 III R 23/05, BFHE 213, 351, BStBl II 2007, 41; vom 29. November 1991 III R 192/90, BFH/NV 1992, 457).
  • BFH, 16.05.2008 - VII B 118/07

    Steuererstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    Auszug aus BFH, 21.09.2016 - VI B 34/16
    Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. April 2014 XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224, und vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440).
  • BFH, 10.01.2024 - XI B 13/22

    Zur Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft

    Einer allgemeinen und abstrakten Klärung nicht zugänglich und damit nicht klärungsfähig sind Rechtsfragen, deren Beantwortung von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21.09.2016 - VI B 34/16, BFH/NV 2017, 26, Rz 5; vom 23.07.2020 - VIII B 130/19, BFH/NV 2021, 33, Rz 4; vom 23.02.2022 - II B 26/21, BFH/NV 2022, 612, Rz 7).
  • BFH, 10.01.2024 - XI B 24/22

    Keine Verletzung der Neutralitätspflicht durch Hinweis auf einen begünstigenden

    Einer allgemeinen und abstrakten Klärung nicht zugänglich und damit nicht klärungsfähig sind Rechtsfragen, deren Beantwortung von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21.09.2016 - VI B 34/16, BFH/NV 2017, 26, Rz 5; vom 23.07.2020 - VIII B 130/19, BFH/NV 2021, 33, Rz 4; vom 23.02.2022 - II B 26/21, BFH/NV 2022, 612, Rz 7).
  • BFH, 14.08.2018 - XI B 2/18

    Berechtigung zur Hinzuschätzung

    Dies ist eine Frage, die nur für den Einzelfall entschieden werden kann, so dass sie einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich ist (BFH-Beschlüsse vom 29. Februar 2012 I B 88/11, BFH/NV 2012, 1089, Rz 26; vom 21. September 2016 VI B 34/16, BFH/NV 2017, 26, Rz 5; vom 26. April 2018 XI B 117/17, BFH/NV 2018, 953, Rz 51).
  • BFH, 26.04.2018 - XI B 117/17

    Konkludente Vereinbarung der Unverzinslichkeit eines Darlehens; Verfahrensfehler

    Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft (BFH-Beschlüsse vom 29. Februar 2012 I B 88/11, BFH/NV 2012, 1089, Rz 26; vom 21. September 2016 VI B 34/16, BFH/NV 2017, 26, Rz 5).
  • BFH, 27.06.2017 - V B 162/16

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der

    Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage in Betracht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2016 VI B 34/16, BFH/NV 2017, 26, Rz 2; vom 24. Oktober 2011 XI B 54/11, BFH/NV 2012, 279, Rz 7).
  • BFH, 19.05.2020 - VIII B 126/19

    Begründung der Divergenzrüge im Fall der Begründungserleichterung gemäß § 105

    Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft (BFH-Beschlüsse vom 21.09.2016 - VI B 34/16, BFH/NV 2017, 26, Rz 5; vom 01.02.2017 - VIII B 15/16, BFH/NV 2017, 574, Rz 12).
  • BFH, 01.03.2019 - X B 45/18

    Berücksichtigung eines Schrottwertes von Schiffen bei der Bemessung der AfA

    Da die Rechtsfrage, so wie gestellt, nicht mit "ja" oder mit "nein" beantwortet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2016 VI B 34/16, BFH/NV 2017, 26, Rz 5), ist zunächst klarzustellen, dass hier --nicht voneinander getrennt-- zwei Rechtsfragen formuliert werden, ob nämlich (bei den Absetzungen für Abnutzung --AfA--) auf die tatsächlichen Anschaffungskosten ("ja") oder auf die fiktiven Anschaffungskosten ("nein") abzustellen sei.
  • BFH, 15.12.2016 - V B 102/16

    Zur Umsatzbesteuerung von Belegkrankenhäusern

    Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2016 VI B 34/16, BFH/NV 2017, 26, Rz 3; vom 9. April 2014 XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224, Rz 12).
  • BFH, 06.07.2017 - V B 28/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

    Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage in Betracht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2016 VI B 34/16, BFH/NV 2017, 26, Rz 2; vom 24. Oktober 2011 XI B 54/11, BFH/NV 2012, 279, Rz 7).
  • BFH, 06.07.2017 - V B 24/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

    Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage in Betracht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2016 VI B 34/16, BFH/NV 2017, 26, Rz 2; vom 24. Oktober 2011 XI B 54/11, BFH/NV 2012, 279, Rz 7).
  • BFH, 06.07.2017 - V B 27/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

  • BFH, 06.07.2017 - V B 26/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

  • BFH, 23.02.2022 - II B 26/21

    Persönliche Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer

  • BFH, 05.03.2020 - VIII B 118/19

    Konkretisierung einer abstrakten Rechtsfrage

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