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   BFH, 21.10.2008 - X R 15/08   

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https://dejure.org/2008,5717
BFH, 21.10.2008 - X R 15/08 (https://dejure.org/2008,5717)
BFH, Entscheidung vom 21.10.2008 - X R 15/08 (https://dejure.org/2008,5717)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 2008 - X R 15/08 (https://dejure.org/2008,5717)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abzug von Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats als Sonderausgabe; Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht; Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts; Sonderungsverbot

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; ; GG Art. 7 Abs. 4 S. 3; ; EG Art. 18; ; EG Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Privatschulbesuch sowie von Aufwendungen für eine stationäre Kinderkur wegen Übergewichts und gestörten Essverhalten als Sonderausgabe

  • datenbank.nwb.de

    Abzug von Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats als Sonderausgabe; Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schuldgeldzahlungen für den Besuch einer Privatschule in Schottland

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Privatschule in Schottland als Sonderausgabe abziehbar

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 9, GG Art 7 Abs 4 S 3
    Ausland; Gemeinschaftsrecht; Privatschule; Schulgeld; Sonderausgabe

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Auszug aus BFH, 21.10.2008 - X R 15/08
    Das FG gab der Klage teilweise statt, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit Urteil vom 11. September 2007 Rs. C-76/05 (Slg. 2007, I-6849, Deutsches Steuerrecht 2007, 1670) entschieden hatte, das es dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, wenn Schuldgeldzahlungen an bestimmte deutsche Schulen, nicht aber Schulgeldzahlungen an Schulen in einem anderen Mitgliedstaat als Sonderausgaben abgezogen werden können.

    Mit Urteil in Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670 hat der EuGH entschieden, dass dann, wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schickten, deren Leistungen nicht unter Art. 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) fielen (also keine Privatschulen seien, die sich im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanzierten), Art. 18 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, die vorsehe, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden könnten, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließe.

    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist wegen des Anwendungsvorrangs des EG-Rechts normerhaltend im Sinne der EuGH-Entscheidung in Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670 europarechtskonform auszulegen (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. September 2006 I R 113/03, BFH/NV 2007, 220 zum Abzug von Steuerberatungskosten eines niederländischen Steuerpflichtigen).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BFH, 21.10.2008 - X R 15/08
    Im Grundsatz müssen alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage die Privatschule besuchen können (BVerfG-Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 63 f.; zum Ganzen auch BFH-Urteil in BFHE 209, 48, BStBl II 2005, 473).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist bereits ein Schulgeld von mehreren Hundert Mark schädlich (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 75, 40, 64).

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 66/03

    An britisches College gezahltes Schulgeld nicht als Sonderausgabe abziehbar;

    Auszug aus BFH, 21.10.2008 - X R 15/08
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 66/03 (BFHE 209, 48, BStBl II 2005, 473) entschieden, dass dem Abzug der Schulgeldzahlungen das sog. Sonderungsverbot entgegenstehe.

    Im Grundsatz müssen alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage die Privatschule besuchen können (BVerfG-Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 63 f.; zum Ganzen auch BFH-Urteil in BFHE 209, 48, BStBl II 2005, 473).

  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

    Auszug aus BFH, 21.10.2008 - X R 15/08
    Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bezweckt die Förderung von Privatschulen unter gleichzeitiger Beschränkung des Abzugs auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig sind (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615; X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, und X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

    Auszug aus BFH, 21.10.2008 - X R 15/08
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, selbst aus der Verletzung europäischen Rechts die möglichen Konsequenzen für die Vergangenheit zu ziehen (EuGH-Urteil vom 10. April 2008 Rs. C-309/06 --Marks & Spencer--, Betriebs-Berater --BB-- 2008, 1158).
  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Auszug aus BFH, 21.10.2008 - X R 15/08
    Dieser Anwendungsvorrang ist durch die Rechtsprechung des EuGH und auch des BVerfG abgedeckt (vgl. EuGH-Urteil in BB 2008, 1158; BVerfG-Beschluss vom 7. Juni 2000 2 BvL 1/97, BVerfGE 102, 147; a.A. offenbar Gosch, DStR 2007, 1895, 1897); nach der letztgenannten Entscheidung des BVerfG sind Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des EuGH nach Ergehen der Solange II-Entscheidung (BVerfG-Beschluss vom 22. Oktober 1986 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339) unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei.
  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    Auszug aus BFH, 21.10.2008 - X R 15/08
    Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bezweckt die Förderung von Privatschulen unter gleichzeitiger Beschränkung des Abzugs auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig sind (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615; X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, und X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 77/94

    Schulgeld für den Besuch einer "Ersatzschule" ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 21.10.2008 - X R 15/08
    Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bezweckt die Förderung von Privatschulen unter gleichzeitiger Beschränkung des Abzugs auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig sind (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615; X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, und X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621).
  • BFH, 20.09.2006 - I R 113/03

    Sonderausgaben: Verbot des Abzugs von Steuerberatungskosten

    Auszug aus BFH, 21.10.2008 - X R 15/08
    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist wegen des Anwendungsvorrangs des EG-Rechts normerhaltend im Sinne der EuGH-Entscheidung in Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670 europarechtskonform auszulegen (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. September 2006 I R 113/03, BFH/NV 2007, 220 zum Abzug von Steuerberatungskosten eines niederländischen Steuerpflichtigen).
  • BFH, 06.03.2008 - VI R 6/05

    Kein Steuerrabatt bei Barlohnumwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschein

    Auszug aus BFH, 21.10.2008 - X R 15/08
    Dieser Anwendungsvorrang ist durch die Rechtsprechung des EuGH und auch des BVerfG abgedeckt (vgl. EuGH-Urteil in BB 2008, 1158; BVerfG-Beschluss vom 7. Juni 2000 2 BvL 1/97, BVerfGE 102, 147; a.A. offenbar Gosch, DStR 2007, 1895, 1897); nach der letztgenannten Entscheidung des BVerfG sind Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des EuGH nach Ergehen der Solange II-Entscheidung (BVerfG-Beschluss vom 22. Oktober 1986 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339) unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei.
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03

    Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder

  • FG Köln, 14.02.2008 - 10 K 7404/01

    Schulgeldzahlungen für Privatschulen im EU-Ausland unabhängig von ihrer Höhe als

  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    In diesem Sinne hat der BFH bereits entschieden, dass der seinerzeit noch mögliche Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben über den Wortlaut von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. hinaus auch einem im EU-Ausland wohnhaften beschränkt Steuerpflichtigen zuzusprechen ist (Urteil vom 20.09.2006 - I R 113/03, BFH/NV 2007, 220, unter III.1.), Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag trotz damaliger gesetzlicher Beschränkung auf das Inland nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei zu stellen sind (Urteil vom 22.07.2008 - VIII R 101/02, BFHE 222, 453, BStBl II 2010, 265, unter IV.1.) sowie Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG --trotz seinerzeitiger Begrenzung auf im Inland belegene Schulen-- als Sonderausgabe abzugsfähig ist (Urteil vom 21.10.2008 - X R 15/08, BFH/NV 2009, 559, unter II.2.a).
  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Infolgedessen ist zwar das "europarechtswidrige Tatbestandsmerkmal" nicht zu beachten (BFH-Urteile vom 17. Juli 2008 X R 62/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976; vom 21. Oktober 2008 X R 15/08, BFH/NV 2009, 559), im Übrigen bleibt die Vorschrift aber erhalten und auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte anwendbar.
  • BFH, 11.10.2023 - I R 23/23

    Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004

    Um den Anwendungsvorrang des Primärrechts der Union sicherzustellen, muss das Tatbestandsmerkmal "inländisch" in § 11 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004, auf das Satz 2 der Regelung unmittelbar Bezug nimmt, zugunsten des Klägers unbeachtet bleiben, die Norm ist aber im Übrigen zur Anwendung zu bringen (sogenannte geltungserhaltende Reduktion, vgl. dazu allgemein die ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 21.10.2009 - I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 03.02.2010 - I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692; vom 15.01.2015 - I R 69/12, BFHE 249, 99, m.w.N.; s.a. BFH-Urteile vom 17.07.2008 - X R 62/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976; vom 21.10.2008 - X R 15/08, BFH/NV 2009, 559).
  • BFH, 17.05.2017 - X R 10/15

    Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die

    Damit muss wegen des Vorrangs des Unionsrechts bzw. des FZA die Ungleichbehandlung durch eine die Geltung des FZA erhaltende Auslegung beseitigt werden (vgl. zur die Geltung des Unionsrechts erhaltenden Auslegung auch z.B. BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 VIII R 101/02, BFHE 222, 453, BStBl II 2010, 265, Rz 19; vom 21. Oktober 2008 X R 15/08, BFH/NV 2009, 559, Rz 12 ff.; vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BFHE 232, 506, BStBl II 2011, 500, Rz 27).
  • BFH, 06.09.2023 - I R 35/20

    Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freizügigkeit

    Infolgedessen kann es geboten sein, ein "europarechtswidriges Tatbestandsmerkmal" nicht zu beachten (BFH-Urteile vom 17.07.2008 - X R 62/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976; vom 21.10.2008 - X R 15/08, BFH/NV 2009, 559) oder einen im nationalen Gesetz nicht vorgesehenen Gegenbeweis zuzulassen (z.B. Senatsurteile vom 21.10.2009 - I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 03.02.2010 - I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692), im Übrigen aber die Vorschrift in ihrem Bestand zu erhalten.
  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

    c) Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die I-Schule die Voraussetzungen des Sonderungsverbotes gemäß Art. 7 Abs. 4 GG erfüllen würde (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Juli 2008 X R 62/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976, und vom 21. Oktober 2008 X R 15/08, BFH/NV 2009, 559).

    Ein Sonderausgabenabzug folgt auch nicht daraus, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wegen des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten des EG-Rechts europarechtskonform im Sinne der EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957, sowie der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976, und in BFH/NV 2009, 559) auszulegen wäre.

  • FG Hamburg, 16.08.2013 - 3 V 169/13

    Einkommensteuer: Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf

    Die Verfahrenskosten seien dem Antragsgegner aufzuerlegen, der das Einspruchsverfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 15/08 nicht habe ruhen lassen, sondern die Einspruchsentscheidung erlassen habe.

    Das beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 15/08 sei durch Urteil vom 21.10.2008 abgeschlossen worden.

    Inwiefern der Vortrag der Antragsteller, der Antragsgegner habe das Einspruchsverfahren nicht bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens X R 15/08 ruhen lassen, eine andere Kostenverteilung rechtfertigten könnte, ist nicht ersichtlich, weil das genannte Revisionsverfahren bereits durch Urteil des BFH vom 21.10.2008 und damit fast fünf Jahre vor Erlass der Einspruchsentscheidung beendet wurde.

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 5 K 2852/07

    Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an eine Schweizer Schule als

    Zudem hätte die vorliegende Klage nicht einmal dann Erfolg haben können, wenn § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F unter Berücksichtigung des FZA - abweichend von der Senatsauffassung - entsprechend der für Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 unter Anwendung der von der Klägerseite angeführten Rechtsprechung des EuGH (vgl. hierzu BFH-Urt. v. 17. Juli 2008, X R 62/04, BStBl. II 2008, 976 und BFH-Urt. v. 21. Oktober 2008, X R 15/08, BFH/NV 2009, 559) "abkommenskonform" auszulegen wäre.

    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 21. Oktober 2008 (a.a.O.) auf das Jahressteuergesetz 2009 hingewiesen hat, führt dies aus den oben dargelegten Gründen für an eine Schweizer Schule gezahlte Schulgelder nicht dazu, dass das Sonderungsverbot nicht mehr zu prüfen ist.

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 14 K 1469/10

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgelder an Schweizer Privatschulen -

    Hohe Schulgeldzahlungen können nämlich durch Stipendien oder durch andere Maßnahmen, die den ungehinderten Zugang (auch deutscher Schüler) ermöglichen, kompensiert werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 2008 X R 15/08, BFH/NV 2009, 559).

    Die Differenzierung nach dem Ort der Schule ist auch unter Berücksichtigung der von den Kl zitierten Entscheidungen des EuGH vom 11. September 2007 C-76/05 (DStR 2007, 1670) und C-318/05 (BFH/NV 2008, Beilage 1, 14) und dem Urteil des BFH vom 21. Oktober 2008 X R 15/08 (BFH/NV 2009, 378), nach denen infolge des Anwendungsvorrangs des EG-Rechts nationale Normen wie § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG europarechtskonform ausgelegt werden können, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

  • BFH, 09.05.2012 - X R 43/10

    Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten

    a) § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts normerhaltend i.S. der EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-6849, und Slg. 2007, I-6957 europarechtskonform auszulegen (ständige Senatsrechtsprechung, siehe Urteile vom 17. Juli 2008 X R 62/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976, und vom 21. Oktober 2008 X R 15/08, BFH/NV 2009, 559).
  • FG Münster, 12.07.2012 - 13 K 2592/08

    Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG , Grundfreiheiten, Gleichbehandlungsgrundsatz

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2010 - 5 K 1010/10

    Schulgeld für Schulbesuch im nichteuropäischen Ausland steuerlich nur

  • FG Thüringen, 15.07.2010 - 2 K 982/07

    Keine Steuerentlastung für in Feuerbestattungsanlagen verbrauchtes Erdgas

  • FG München, 08.06.2015 - 15 V 626/15

    (AdV nach Verböserung im Rahmen einer Einspruchsentscheidung - Auslegung des § 6

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