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   BFH, 21.10.2008 - X R 15/08   

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https://dejure.org/2008,5717
BFH, 21.10.2008 - X R 15/08 (https://dejure.org/2008,5717)
BFH, Entscheidung vom 21.10.2008 - X R 15/08 (https://dejure.org/2008,5717)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2008 - X R 15/08 (https://dejure.org/2008,5717)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abzug von Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats als Sonderausgabe; Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht; Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts; Sonderungsverbot

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; ; GG Art. 7 Abs. 4 S. 3; ; EG Art. 18; ; EG Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Privatschulbesuch sowie von Aufwendungen für eine stationäre Kinderkur wegen Übergewichts und gestörten Essverhalten als Sonderausgabe

  • datenbank.nwb.de

    Abzug von Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats als Sonderausgabe; Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schuldgeldzahlungen für den Besuch einer Privatschule in Schottland

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Privatschule in Schottland als Sonderausgabe abziehbar

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 9, GG Art 7 Abs 4 S 3
    Ausland; Gemeinschaftsrecht; Privatschule; Schulgeld; Sonderausgabe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    In diesem Sinne hat der BFH bereits entschieden, dass der seinerzeit noch mögliche Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben über den Wortlaut von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. hinaus auch einem im EU-Ausland wohnhaften beschränkt Steuerpflichtigen zuzusprechen ist (Urteil vom 20.09.2006 - I R 113/03, BFH/NV 2007, 220, unter III.1.), Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag trotz damaliger gesetzlicher Beschränkung auf das Inland nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei zu stellen sind (Urteil vom 22.07.2008 - VIII R 101/02, BFHE 222, 453, BStBl II 2010, 265, unter IV.1.) sowie Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG --trotz seinerzeitiger Begrenzung auf im Inland belegene Schulen-- als Sonderausgabe abzugsfähig ist (Urteil vom 21.10.2008 - X R 15/08, BFH/NV 2009, 559, unter II.2.a).
  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Infolgedessen ist zwar das "europarechtswidrige Tatbestandsmerkmal" nicht zu beachten (BFH-Urteile vom 17. Juli 2008 X R 62/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976; vom 21. Oktober 2008 X R 15/08, BFH/NV 2009, 559), im Übrigen bleibt die Vorschrift aber erhalten und auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte anwendbar.
  • BFH, 17.05.2017 - X R 10/15

    Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die

    Damit muss wegen des Vorrangs des Unionsrechts bzw. des FZA die Ungleichbehandlung durch eine die Geltung des FZA erhaltende Auslegung beseitigt werden (vgl. zur die Geltung des Unionsrechts erhaltenden Auslegung auch z.B. BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 VIII R 101/02, BFHE 222, 453, BStBl II 2010, 265, Rz 19; vom 21. Oktober 2008 X R 15/08, BFH/NV 2009, 559, Rz 12 ff.; vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BFHE 232, 506, BStBl II 2011, 500, Rz 27).
  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

    c) Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die I-Schule die Voraussetzungen des Sonderungsverbotes gemäß Art. 7 Abs. 4 GG erfüllen würde (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Juli 2008 X R 62/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976, und vom 21. Oktober 2008 X R 15/08, BFH/NV 2009, 559).

    Ein Sonderausgabenabzug folgt auch nicht daraus, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wegen des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten des EG-Rechts europarechtskonform im Sinne der EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-6849 und Slg. 2007, I-6957, sowie der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976, und in BFH/NV 2009, 559) auszulegen wäre.

  • BFH, 09.05.2012 - X R 43/10

    Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten

    a) § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts normerhaltend i.S. der EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-6849, und Slg. 2007, I-6957 europarechtskonform auszulegen (ständige Senatsrechtsprechung, siehe Urteile vom 17. Juli 2008 X R 62/04, BFHE 222, 428, BStBl II 2008, 976, und vom 21. Oktober 2008 X R 15/08, BFH/NV 2009, 559).
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 5 K 2852/07

    Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an eine Schweizer Schule als

    Zudem hätte die vorliegende Klage nicht einmal dann Erfolg haben können, wenn § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F unter Berücksichtigung des FZA - abweichend von der Senatsauffassung - entsprechend der für Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 unter Anwendung der von der Klägerseite angeführten Rechtsprechung des EuGH (vgl. hierzu BFH-Urt. v. 17. Juli 2008, X R 62/04, BStBl. II 2008, 976 und BFH-Urt. v. 21. Oktober 2008, X R 15/08, BFH/NV 2009, 559) "abkommenskonform" auszulegen wäre.

    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 21. Oktober 2008 (a.a.O.) auf das Jahressteuergesetz 2009 hingewiesen hat, führt dies aus den oben dargelegten Gründen für an eine Schweizer Schule gezahlte Schulgelder nicht dazu, dass das Sonderungsverbot nicht mehr zu prüfen ist.

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 14 K 1469/10

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgelder an Schweizer Privatschulen -

    Hohe Schulgeldzahlungen können nämlich durch Stipendien oder durch andere Maßnahmen, die den ungehinderten Zugang (auch deutscher Schüler) ermöglichen, kompensiert werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 2008 X R 15/08, BFH/NV 2009, 559).

    Die Differenzierung nach dem Ort der Schule ist auch unter Berücksichtigung der von den Kl zitierten Entscheidungen des EuGH vom 11. September 2007 C-76/05 (DStR 2007, 1670) und C-318/05 (BFH/NV 2008, Beilage 1, 14) und dem Urteil des BFH vom 21. Oktober 2008 X R 15/08 (BFH/NV 2009, 378), nach denen infolge des Anwendungsvorrangs des EG-Rechts nationale Normen wie § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG europarechtskonform ausgelegt werden können, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

  • FG Hamburg, 16.08.2013 - 3 V 169/13

    Einkommensteuer: Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf

    Die Verfahrenskosten seien dem Antragsgegner aufzuerlegen, der das Einspruchsverfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 15/08 nicht habe ruhen lassen, sondern die Einspruchsentscheidung erlassen habe.

    Das beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 15/08 sei durch Urteil vom 21.10.2008 abgeschlossen worden.

    Inwiefern der Vortrag der Antragsteller, der Antragsgegner habe das Einspruchsverfahren nicht bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens X R 15/08 ruhen lassen, eine andere Kostenverteilung rechtfertigten könnte, ist nicht ersichtlich, weil das genannte Revisionsverfahren bereits durch Urteil des BFH vom 21.10.2008 und damit fast fünf Jahre vor Erlass der Einspruchsentscheidung beendet wurde.

  • FG Münster, 12.07.2012 - 13 K 2592/08

    Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG , Grundfreiheiten, Gleichbehandlungsgrundsatz

    Denn die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Klägers durch einen Haftungsbescheid ergibt sich schon aus der Vorschrift des § 48a Abs. 3 Satz 4 EStG, der die Zuständigkeit für den Erlass eines solchen Haftungsbescheids regelt (vgl. auch BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 I B 160/08, BFH/NV 2009, 378).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2010 - 5 K 1010/10

    Schulgeld für Schulbesuch im nichteuropäischen Ausland steuerlich nur

    Da es sich bei der "F" Schule in S um keine im EU-Ausland befindliche Ersatzschule handelt, kommt eine europarechtskonforme Auslegung im Sinne des Anwendungsvorranges des EU-Rechts von vornherein nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 2008, X R 15/08, BFH/NV 2009, 559).
  • FG Thüringen, 15.07.2010 - 2 K 982/07

    Keine Energiesteuerentlastung für in Feuerbestattungsanlagen verbrauchtes Erdgas

  • FG München, 08.06.2015 - 15 V 626/15

    (AdV nach Verböserung im Rahmen einer Einspruchsentscheidung - Auslegung des § 6

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