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   BFH, 21.10.2009 - IX R 36/08   

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https://dejure.org/2009,16704
BFH, 21.10.2009 - IX R 36/08 (https://dejure.org/2009,16704)
BFH, Entscheidung vom 21.10.2009 - IX R 36/08 (https://dejure.org/2009,16704)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 2009 - IX R 36/08 (https://dejure.org/2009,16704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden an zusammenveranlagte Ehegatten; Grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei nachträglicher Geltendmachung von Reparaturaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsakts durch Bekanntgabe an einen Prozessbevollmächtigten; Änderung von Steuerbescheiden bei nachträglichem Bekanntwerden von zu einer niedrigeren Steuer führenden Tatsachen oder Beweismitteln und keinem groben Verschulden des ...

  • datenbank.nwb.de

    Bestellung eines Bevollmächtigten; Bekanntgabe eines an Ehegatten gerichteten zusammengefassten Bescheids an deren gemeinsamen Bevollmächtigten; grobes Verschulden bei nachträglicher Geltendmachung von Reparaturaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 122 Abs 7, AO § 122 Abs 1, AO § 80 Abs 1, AO § 173 Abs 1 Nr 2, AO § 155 Abs 3
    Bekanntgabe; Ehegatten; Steuerbescheid; Vollmacht; Zusammenveranlagung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.12.1998 - IX R 14/97

    Neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 21.10.2009 - IX R 36/08
    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem, nicht entschuldbarem Maße verletzt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743, m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04

    Prozessvollmacht; Lauf der Einspruchsfrist

    Auszug aus BFH, 21.10.2009 - IX R 36/08
    Sie kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beachtet sind und nicht gegen Denkgesetze oder Verfahrenssätze verstoßen wurde (BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 IX R 25/04, BFH/NV 2006, 225, m.w.N.).
  • BFH, 25.08.2009 - V S 10/07

    Begründung eines Befangenheitsantrags - Entscheidung bei pauschaler Ablehnung

    Auszug aus BFH, 21.10.2009 - IX R 36/08
    Denn es ist pauschal gegen alle Senatsmitglieder gerichtet, ohne dass ernstliche Gründe in der Person der jeweiligen einzelnen Richter geltend gemacht werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2009 V S 10/07, BFHE 226, 109, BStBl II 2009, 1019; vom 11. Februar 2000 IX S 1/00, BFH/NV 2000, 877, m.w.N.).
  • BFH, 09.08.1991 - III R 169/90

    Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach Übersendung an den

    Auszug aus BFH, 21.10.2009 - IX R 36/08
    § 122 Abs. 7 Satz 2 AO ist im Zusammenhang mit Satz 1 der Norm zu lesen; diese gilt nur für den Fall der Übersendung des Bescheids unmittelbar an die Steuerpflichtigen selbst, d.h. an beide Eheleute unter ihrer gemeinsamen Adresse (BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 169/90, BFH/NV 1992, 433, zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 155 Abs. 5 AO; Klein/ Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 122 Rz 23).
  • BFH, 11.02.2000 - IX S 1/00

    Pauschale Richterablehnung; Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 21.10.2009 - IX R 36/08
    Denn es ist pauschal gegen alle Senatsmitglieder gerichtet, ohne dass ernstliche Gründe in der Person der jeweiligen einzelnen Richter geltend gemacht werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2009 V S 10/07, BFHE 226, 109, BStBl II 2009, 1019; vom 11. Februar 2000 IX S 1/00, BFH/NV 2000, 877, m.w.N.).
  • BFH, 08.04.2010 - IX S 22/09

    Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge

    Mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 IX R 36/08 hat der Senat die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach dieser Bestimmung hätte die Rügeführerin schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Revisionsverfahren IX R 36/08 nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Rügeführerin dies meint folgern zu können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131).

  • FG Köln, 19.07.2018 - 13 K 3142/13

    Haftung: "Director" einer gelöschten britischen Limited haftet weiterhin für

    Die Körperschaftsteuer 2006 ist durch den zutreffend an den seinerzeitigen Empfangsbevollmächtigten der Ltd., Herrn Steuerberater B, adressierten (vgl. §§ 80 Abs. 3, 122 Abs. 1 Satz 3 AO i.d.F. des Jahres 2008 und die Rechtsprechung zur Reduzierung des der Finanzbehörde danach eingeräumten Ermessens auf Null; z.B. BFH-Beschluss vom 21.10.2009 - IX R 36/08, juris und BFH-Urteil vom 09.06.2005 - IX R 25/04, BFH/NV 2006, 225) Bescheid vom 30.05.2008 wirksam gegenüber der zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch existenten Ltd. festgesetzt worden.
  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 1942/07

    Bekanntgabe an den Steuerberater bei "gespaltener Bekanntgabevollmacht" -

    Der Bekl hat vor dem erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung sowie in dem parallel zum Streitfall verhandelten und mit Urteil vom gleichen Tage entschiedenen Rechtsstreit 4 K 250/05 (veröffentlicht unter www.fg-baden-wuerttemberg.de, Verweis: "Entscheidungen", sowie in [...]; Az. des BFH: IX R 36/08), in dem für die dortige Klägerin ebenfalls der Pb aufgetreten ist, ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die von den Kl begehrte Erteilung eines "eigenen" Bescheidexemplars für die Klin an deren Wohnanschrift einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bewirken würde, die Gefahr einer Verdoppelung von Bekanntgabemängeln zur Folge hätte und aufgrund der daraus folgenden Rechtsunsicherheiten das weitere Verwaltungsverfahren massiv beeinträchtigen würde.
  • FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 4034/09

    Zahlung für eine haushaltsnahe Dienstleistung in einem anderen VZ keine neue

    Dem gegenüber handelt ein Steuerpflichtiger grob schuldhaft im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn dieser einen Steuerbescheid bestandskräftig werden lässt, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist hätte aufdrängen müssen, dass bei dem FA bisher nicht bekannte Tatsachen noch geltend zu machen sind (s. Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 31.03.2005 3 K 165/04 Nachweis in juris) und wenn Aufwendungen unvollständig erklärt worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 21.10.2009 IX R 36/08 Nachweis in Juris, vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 08.04.2008 4 K 250/05, EFG 2008, 1842).
  • FG München, 15.09.2015 - 2 K 2528/14

    Steuerberatungsgesellschaft, Einspruchsentscheidung, Einkommensteuerbescheid,

    § 122 Abs. 1 Satz 3 AO erfordert nach seinem Wortlaut keine ausdrückliche "Bekanntgabe"-Vollmacht, sondern verlangt lediglich, dass die Person im vorangegangenen Verwaltungsverfahren als "Bevollmächtigter" bestellt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2009 IX R 36/08, juris).
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