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   BFH, 21.10.2010 - IV R 6/08   

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https://dejure.org/2010,5834
BFH, 21.10.2010 - IV R 6/08 (https://dejure.org/2010,5834)
BFH, Entscheidung vom 21.10.2010 - IV R 6/08 (https://dejure.org/2010,5834)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - IV R 6/08 (https://dejure.org/2010,5834)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Nachforderungszinsen - kein Betriebsausgabenabzug - Entscheidung nach § 126a FGO nach Erlass eines Gerichtsbescheides

  • openjur.de

    Nachforderungszinsen; kein Betriebsausgabenabzug; Entscheidung nach § 126a FGO nach Erlass eines Gerichtsbescheides

  • Bundesfinanzhof

    AO § 233a, FGO § 126a, EStG § 12 Nr 3, UmwStG § 4 Abs 5, UmwStG § 10, EStG § 4 Abs 4, EStG § 9 Abs 1
    Nachforderungszinsen - kein Betriebsausgabenabzug - Entscheidung nach § 126a FGO nach Erlass eines Gerichtsbescheides

  • Bundesfinanzhof

    Nachforderungszinsen - kein Betriebsausgabenabzug - Entscheidung nach § 126a FGO nach Erlass eines Gerichtsbescheides

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233a AO, § 126a FGO, § 12 Nr 3 EStG 2002, § 4 Abs 5 UmwStG 2000, § 10 UmwStG 2002
    Nachforderungszinsen - kein Betriebsausgabenabzug - Entscheidung nach § 126a FGO nach Erlass eines Gerichtsbescheides

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233a AO, § 126a FGO, § 12 Nr 3 EStG 2002, § 4 Abs 5 UmwStG 2000, § 10 UmwStG 2002
    Nachforderungszinsen - kein Betriebsausgabenabzug - Entscheidung nach § 126a FGO nach Erlass eines Gerichtsbescheides

  • IWW
  • rewis.io

    Nachforderungszinsen - kein Betriebsausgabenabzug - Entscheidung nach § 126a FGO nach Erlass eines Gerichtsbescheides

  • ra.de
  • rewis.io

    Nachforderungszinsen - kein Betriebsausgabenabzug - Entscheidung nach § 126a FGO nach Erlass eines Gerichtsbescheides

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für die von den Feststellungen materiell-rechtlich betroffenen Gesellschafter

  • datenbank.nwb.de

    Kein Betriebsausgabenabzug von Nachforderungszinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Betriebsausgabenabzug für Nachforderungszinsen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückforderung überhöhter Einkommensteuererstattungen als Steuern vom Einkommen; Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für die von den Feststellungen materiell-rechtlich betroffenen Gesellschafter

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07

    Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten - § 12 Nr. 3 EStG ist

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - IV R 6/08
    Hinzu kommt vor allem, dass die Zinsfestsetzung nach § 233a AO --entsprechend dem Zweck der Vorschrift, der neben der Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen des Steuerpflichtigen darin zu sehen ist, die durch eine nicht zeitnahe oder unzutreffende Steuerfestsetzung entstehenden Zinsnachteile auf Seiten des Steuergläubigers auszugleichen (BFH-Urteil vom 2. September 2008 VIII R 2/07, BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25, m.w.N.)-- nicht an die materiell-rechtlich zutreffende, sondern an die festgesetzte (Einkommen-)Steuer anknüpft (§ 233a Abs. 1, 3 und 5 AO).

    Der BFH hat mit Urteil in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25 entschieden, dass Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) auch dann nach § 12 Nr. 3 EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, wenn der nachzuzahlende Betrag zuvor zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen verwendet worden ist; zugleich hat er erkannt und ausführlich erläutert, dass gegen diese Würdigung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit auch BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 73/03, BFHE 216, 61, BStBl II 2007, 387, sowie zu § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 39/09, BFH/NV 2010, 470).

    Der Senat teilt die Einschätzung des BFH-Urteils in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25 und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung Bezug.

  • BFH, 15.11.2006 - XI R 73/03

    Nichtabziehbarkeit von nach dem 31. März 1999 gezahlten Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - IV R 6/08
    Der BFH hat mit Urteil in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25 entschieden, dass Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) auch dann nach § 12 Nr. 3 EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, wenn der nachzuzahlende Betrag zuvor zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen verwendet worden ist; zugleich hat er erkannt und ausführlich erläutert, dass gegen diese Würdigung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit auch BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 73/03, BFHE 216, 61, BStBl II 2007, 387, sowie zu § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 39/09, BFH/NV 2010, 470).
  • BFH, 19.04.2007 - IV R 28/05

    Zu den sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen für die Bildung einer

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - IV R 6/08
    Demgemäß ist auch die für das anhängige Verfahren eingereichte Klageschrift --ebenso wie die Revisionsschrift-- dahin auszulegen, dass die Klage von der geschäftsführungsbefugten Komplementärin (V-GmbH) für die A-KG (Prozessstandschafterin) erhoben wurde (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704).
  • BFH, 02.05.1984 - VIII R 276/81

    Stille Gesellschaft - Atypische stille Gesellschaft - Sonderbetriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - IV R 6/08
    Das Rubrum des vorinstanzlichen Urteils ist entsprechend zu berichtigen (BFH-Urteil vom 2. Mai 1984 VIII R 276/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820).
  • BFH, 21.02.2007 - VII R 51/04

    Entscheidung nach § 126a FGO

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - IV R 6/08
    Eine Entscheidung nach § 126a FGO ist jedoch auch nach Erlass eines Gerichtsbescheides zulässig, wenn --wie vorliegend-- die Beteiligten hierzu gehört worden sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2007 VII R 51/04, BFH/NV 2007, 1161, m.w.N.).
  • BFH, 28.11.1991 - IV R 122/90

    Zinsen für gestundete Einkommensteuer sind keine Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - IV R 6/08
    Gleiches gilt für Nebenleistungen zur Einkommensteuer (§ 3 Abs. 4 AO), da sie --wiederum bei wertender Betrachtung-- das Schicksal der Hauptschuld teilen (sog. Annexqualifikation; vgl. --zu allem-- Senatsurteil vom 28. November 1991 IV R 122/90, BFHE 166, 257, BStBl II 1992, 342, mit umfangreichen Nachweisen).
  • BFH, 17.01.1989 - VIII R 370/83

    Zur Behandlung der Umsatzsteuer bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - IV R 6/08
    Zwar ist es richtig, dass die Einkommensteuerschuld mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht (§§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 7 EStG) und dem Einkommensteuerbescheid regelmäßig nur insoweit konstitutive Bedeutung zukommt, als er die Steuerschuld abweichend von den gesetzlichen Tatbeständen feststellt (vgl. BFH-Urteil vom 17. Januar 1989 VIII R 370/83, BFHE 156, 103, BStBl II 1989, 563, zu 3.c der Gründe; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 38 AO Rz 10).
  • BFH, 06.10.2009 - I R 39/09

    Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - IV R 6/08
    Der BFH hat mit Urteil in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25 entschieden, dass Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) auch dann nach § 12 Nr. 3 EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, wenn der nachzuzahlende Betrag zuvor zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen verwendet worden ist; zugleich hat er erkannt und ausführlich erläutert, dass gegen diese Würdigung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit auch BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 73/03, BFHE 216, 61, BStBl II 2007, 387, sowie zu § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 39/09, BFH/NV 2010, 470).
  • BFH, 04.12.1991 - I R 26/91

    Schadensersatzforderungen einer GmbH gegen einen Berater wegen Körperschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - IV R 6/08
    b) Aus dem privaten Charakter der Einkommensteuer ergibt sich des Weiteren, dass die Erstattung überzahlter Einkommensteuer an den Steuerpflichtigen (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG 2004 i.V.m. § 37 Abs. 1 letzter Halbsatz AO), selbst wenn sie im Zusammenhang mit betrieblichen Einkünften des Steuerpflichtigen steht, nicht als Betriebseinnahme anzusetzen, sondern gleichfalls der nicht steuerbaren (privaten) Sphäre zugewiesen ist (vgl. --zur Körperschaftsteuer-- BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 26/91, BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686: actus contrarius zur Zahlung; allgemein Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 545; Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 4 Rz 460, unter Abfindungen, zu e/bb).
  • FG Münster, 09.01.2008 - 10 K 3034/06

    Nachzahlungszinsen nach § 233a Einkommensteuergesetz (EStG) als

    Auszug aus BFH, 21.10.2010 - IV R 6/08
    Die Klageschrift wurde vom Finanzgericht (FG) dahin ausgelegt, dass --neben den Klägern zu 1 und 2-- die Komplementärin der A-KG (die V-GmbH) Klage erhoben habe (zu Einzelheiten der Begründung vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 789).
  • BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung - Selbstständigkeit -

    Sie beschränken sich im Übrigen gemäß § 157 AO grundsätzlich und in aller Regel auf eine deklaratorische (exemplarisch BFHE 156, 103, 109 und BFH/NV 2011, 430, 431) Feststellung der Einkommensteuerschuld und erfassen demgemäß ohnehin nicht bindend auch zugrunde liegende Feststellungen, auf die die Beklagte anstelle eigener Schlussfolgerungen hätte zurückgreifen können.
  • BFH, 15.02.2012 - I B 97/11

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei

    Dem entspricht, dass dem einkommensteuerlichen Abzugsverbot für Steuern vom Einkommen nach § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der Rechtsprechung des BFH im Kern nur deklaratorische Bedeutung zukommt (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2010 IV R 6/08, BFH/NV 2011, 430), während § 10 Nr. 2 KStG 2002 als Sonderbestimmung zu verstehen ist, die rechtsbegründend die allgemeinen Regeln zur Einkommensermittlung nach § 8 KStG 2002 durchbricht.
  • BFH, 16.07.2015 - III R 33/14

    Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach der sog. 1 %-Regelung

    Dies ergibt sich daraus, dass die Lohnsteuer, welche nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG; Senatsurteil vom 26. September 2007 III R 4/07, BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738, unter II.6.), als persönliche Steuer einer natürlichen Person --bei wertender Beurteilung-- der Privatsphäre und nicht der Erwerbssphäre zuzuordnen ist (BFH-Urteil vom 21. Oktober 2010 IV R 6/08, BFH/NV 2011, 430, Rz 14).
  • BFH, 08.12.2021 - I R 24/19

    Knock-out-Zertifikate keine Termingeschäfte i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG /

    Daher hat die mit § 10 Nr. 2 KStG vergleichbare Vorschrift des § 12 Nr. 3 EStG lediglich klarstellende (deklaratorische) Bedeutung, soweit danach Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern weder bei den Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen (BFH-Beschluss vom 21.10.2010 - IV R 6/08, BFH/NV 2011, 430, Rz 14); Personensteuern und damit die Einkommensteuer erfüllen im Bereich des Einkommensteuergesetzes nicht die Voraussetzungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 470, Rz 17).

    Daher sind auch die durch die Einkommensteuer veranlassten Nebenleistungen und damit auch Auskunftsgebühren, die durch eine mögliche Einkommensteuerfestsetzung veranlasst sind, unabhängig von ihrer konkreten (möglicherweise betrieblichen) Veranlassung nichtabzugsfähige Betriebsausgaben (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 430, Rz 14 zu Nachzahlungszinsen nach § 233a AO; Senatsurteil in BFH/NV 2010, 470, Rz 17 betreffend Zinsen eines zur Begleichung der Einkommensteuer aufgenommenen Darlehens).

  • BFH, 28.02.2018 - VIII R 53/14

    Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen

    Die damit geregelte Zuordnung der Einkommensteuer einschließlich der auf diese Steuer entfallenden Nebenleistungen zur steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre hat grundsätzlich nur klarstellende Bedeutung (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2010 IV R 6/08, BFH/NV 2011, 430, Rz 14; BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 470, unter II.2.f aa; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2012 I B 97/11, BFHE 236, 458, BStBl II 2012, 697, Rz 7).
  • BFH, 22.09.2016 - IV R 35/13

    Keine gewerbliche Prägung einer GbR bei Beteiligung einer natürlichen Person

    Eine Entscheidung nach § 126a FGO ist jedoch auch nach Erlass eines Gerichtsbescheides zulässig, wenn --wie vorliegend-- die Beteiligten hierzu gehört worden sind (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 2010 IV R 6/08, m.w.N.).
  • BFH, 30.10.2014 - IV R 2/11

    Abgeltungswirkung einer Spielbankabgabe

    Eine Entscheidung nach § 126a FGO ist jedoch auch nach Erlass eines Gerichtsbescheides zulässig, wenn --wie vorliegend-- die Beteiligten hierzu gehört worden sind (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2010 IV R 6/08, BFH/NV 2011, 430, m.w.N.).
  • BFH, 08.03.2022 - VI R 19/20

    (Kein Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG bei der

    Die damit geregelte Zuordnung der Einkommensteuer einschließlich der auf diese Steuer entfallenden Nebenleistungen zur steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre hat grundsätzlich nur klarstellende Bedeutung (BFH-Urteile vom 06.10.2009 - I R 39/09, BFH/NV 2010, 470, unter II.2.f aa, und vom 28.02.2018 - VIII R 53/14, BFHE 261, 223, BStBl II 2018, 687, Rz 24; BFH-Beschlüsse vom 21.10.2010 - IV R 6/08, Rz 14, und vom 15.02.2012 - I B 97/11, BFHE 236, 458, BStBl II 2012, 697, Rz 7).
  • FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20

    Kann die Löschung einer Auflassungsvormerkung, deren Löschung bei

    Übt der Ersterwerber bei der erneuten Veräußerung eine ihm aus dem Erwerbsvorgang verbliebene Rechtsposition tatsächlich nicht aus (so bei der Benennung eines Ersatzkäufers allein aufgrund des Verlangens des Verkäufers, wenn sich das eigene wirtschaftliche Interesse des Ersterwerbers in der Abwendung möglicher Schadensersatzforderungen erschöpft, vgl. BFH-Urteile vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BStBl II 1986, 271 und vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 430) oder handelt der Ersterwerber insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten, steht dies einer Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770).
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