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   BFH, 21.10.2014 - VIII R 32/12   

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https://dejure.org/2014,52728
BFH, 21.10.2014 - VIII R 32/12 (https://dejure.org/2014,52728)
BFH, Entscheidung vom 21.10.2014 - VIII R 32/12 (https://dejure.org/2014,52728)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - VIII R 32/12 (https://dejure.org/2014,52728)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Verdeckte Gewinnausschüttung infolge der Übernahme der Kaufpreiszahlung für ein vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH erworbenes Grundstück durch die GmbH - Rechtsgrundlage des Fremdvergleichs

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2, AO § 85, AO § 88, FGO § 76 Abs 1, FGO § 118 Abs 2
    Verdeckte Gewinnausschüttung infolge der Übernahme der Kaufpreiszahlung für ein vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH erworbenes Grundstück durch die GmbH - Rechtsgrundlage des Fremdvergleichs

  • Bundesfinanzhof

    Verdeckte Gewinnausschüttung infolge der Übernahme der Kaufpreiszahlung für ein vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH erworbenes Grundstück durch die GmbH - Rechtsgrundlage des Fremdvergleichs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, § 85 AO, § 88 AO, § 76 Abs 1 FGO, § 118 Abs 2 FGO
    Verdeckte Gewinnausschüttung infolge der Übernahme der Kaufpreiszahlung für ein vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH erworbenes Grundstück durch die GmbH - Rechtsgrundlage des Fremdvergleichs

  • IWW

    § 8 Abs. 3 KStG, § ... 20 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 164 Abs. 2 AO, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 8 Abs. 1 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, §§ 85, 88 AO, § 76 Abs. 1 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Behandlung der Zahlung des Kaufpreises für ein von dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erworbenen Grundstücks durch die Gesellschaft

  • rewis.io

    Verdeckte Gewinnausschüttung infolge der Übernahme der Kaufpreiszahlung für ein vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH erworbenes Grundstück durch die GmbH - Rechtsgrundlage des Fremdvergleichs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1
    Behandlung der Zahlung des Kaufpreises für ein von dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erworbenen Grundstücks durch die Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsgrundlagen des Fremdvergleichs sind §§ 85, 88 AO und § 76 Abs. 1 FGO; verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb durch den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH (hier: Nichtanerkennung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Grundstückskauf des Gesellschafter-Geschäftsführers - und die Finanzierung durch die GmbH

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 3298/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Übernahme eines Grundstückskaufpreises ohne

    Auszug aus BFH, 21.10.2014 - VIII R 32/12
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2012  4 K 3298/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem Urteil vom 8. Februar 2012  4 K 3298/10 als unbegründet ab.

  • BFH, 29.10.1997 - I R 24/97

    VGA bei Darlehensverträgen

    Auszug aus BFH, 21.10.2014 - VIII R 32/12
    Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des FG, nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs könne die behauptete Darlehensvereinbarung zwischen der GmbH und dem Kläger deshalb nicht als fremdüblich anerkannt werden, weil weder der Kläger noch die GmbH im Streitjahr oder in den Folgejahren den Vertrag vereinbarungsgemäß --hinsichtlich vereinbarter Zinsen sowie hinsichtlich der Tilgung-- durchgeführt hätten, nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642; vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573).
  • BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93

    Gewährung eines zinslosen, ungesicherten Darlehens einer Personengesellschaft an

    Auszug aus BFH, 21.10.2014 - VIII R 32/12
    Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des FG, nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs könne die behauptete Darlehensvereinbarung zwischen der GmbH und dem Kläger deshalb nicht als fremdüblich anerkannt werden, weil weder der Kläger noch die GmbH im Streitjahr oder in den Folgejahren den Vertrag vereinbarungsgemäß --hinsichtlich vereinbarter Zinsen sowie hinsichtlich der Tilgung-- durchgeführt hätten, nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642; vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573).
  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 4/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Preisnachlässe eines

    Auszug aus BFH, 21.10.2014 - VIII R 32/12
    d) Diese zum Begriff der vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für die Auslegung des Begriffs der vGA in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG maßgeblich (BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103).
  • BFH, 21.01.1999 - IV R 15/98

    Arbeitsvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 21.10.2014 - VIII R 32/12
    b) Ob Leistungen einer Kapitalgesellschaft an Gesellschafter oder dessen Angehörige als Aufwendungen im Rahmen eines zwischen Gesellschaft und Angehörigen bestehenden Vertragsverhältnisses oder als vGA zugunsten dieses Gesellschafters zu erfassen sind, ist nach der Rechtsprechung zur Vermeidung steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere danach zu beurteilen, ob der jeweilige Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist (BFH-Beschluss vom 11. Mai 2005 IV B 140/03, juris unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 15/98, BFH/NV 1999, 919; BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001 IV B 71/00, BFH/NV 2001, 1390).
  • BFH, 24.01.1989 - VIII R 74/84

    Verdeckte Gewinnausschüttung möglich, wenn Leistung in engem zeitlichen

    Auszug aus BFH, 21.10.2014 - VIII R 32/12
    a) Das ist in der Regel der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (BFH-Urteile vom 24. Januar 1989 VIII R 74/84, BFHE 156, 126, BStBl II 1989, 419; vom 19. März 1991 VIII R 2/85, BFH/NV 1992, 19; vom 13. September 2000 I R 10/00, BFH/NV 2001, 584; vom 14. Dezember 2004 VIII R 59/02, BFH/NV 2005, 1090).
  • BFH, 24.01.1990 - I R 157/86

    Form der Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden

    Auszug aus BFH, 21.10.2014 - VIII R 32/12
    Ist der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer --wie im Streitfall der Kläger-- ein beherrschender, kann die Vermögensminderung schon dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645; vom 9. Juli 2003 I R 100/02, BFHE 203, 77; vom 5. Oktober 2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526; vom 9. März 2010 VIII R 32/07, BFHE 229, 129).
  • BFH, 09.07.2003 - I R 100/02

    Honorarzahlungen als vGA

    Auszug aus BFH, 21.10.2014 - VIII R 32/12
    Ist der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer --wie im Streitfall der Kläger-- ein beherrschender, kann die Vermögensminderung schon dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645; vom 9. Juli 2003 I R 100/02, BFHE 203, 77; vom 5. Oktober 2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526; vom 9. März 2010 VIII R 32/07, BFHE 229, 129).
  • BFH, 11.05.2005 - IV B 140/03

    Begründungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde zur steuerlichen

    Auszug aus BFH, 21.10.2014 - VIII R 32/12
    b) Ob Leistungen einer Kapitalgesellschaft an Gesellschafter oder dessen Angehörige als Aufwendungen im Rahmen eines zwischen Gesellschaft und Angehörigen bestehenden Vertragsverhältnisses oder als vGA zugunsten dieses Gesellschafters zu erfassen sind, ist nach der Rechtsprechung zur Vermeidung steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere danach zu beurteilen, ob der jeweilige Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist (BFH-Beschluss vom 11. Mai 2005 IV B 140/03, juris unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 15/98, BFH/NV 1999, 919; BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001 IV B 71/00, BFH/NV 2001, 1390).
  • BFH, 25.10.2004 - III B 131/03

    Nachträglich vereinbarte Mehrarbeitsvergütung; Verträge zwischen nahen

    Auszug aus BFH, 21.10.2014 - VIII R 32/12
    Verstößt die Gesamtabwägung weder gegen Erfahrungssätze noch gegen die Denkgesetze, so ist der BFH daran gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteile vom 18. April 2000 VIII R 74/96, BFH/NV 2001, 152; vom 7. September 1995 III R 24/91, BFH/NV 1996, 320; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2004 III B 131/03, BFH/NV 2005, 339).
  • BFH, 15.03.2000 - I R 40/99

    Erdienbarkeit einer Pensionszusage

  • BFH, 07.09.1995 - III R 24/91

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Unregelmäßige Gehaltszahlung

  • BFH, 13.09.2000 - I R 10/00

    VGA nur bei Forderungsverzicht, nicht wenn Bilanzausweis fehlt

  • BFH, 17.05.2001 - IV B 71/00

    Verfahrensmangel - Beweisantrag - Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer

  • BFH, 01.03.1977 - VIII R 106/74

    Ausschüttung auf im Privatvermögen gehaltene Beteiligung als Einnahme aus

  • BFH, 19.03.1991 - VIII R 2/85

    Zugehörigkeit der sonstigen Bezüge zu den verdeckten Gewinnausschüttungen

  • BFH, 09.03.2010 - VIII R 32/07

    Teilnahme an Auslandsreisen des Ministerpräsidenten als Mitglied einer

  • BFH, 09.08.2000 - I R 12/99

    VGA bei Überlassung des Konzernnamens

  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 9/03

    VGA; beherrschender Gesellschafter; pauschaler Aufwendungsersatz

  • BFH, 03.07.1968 - I 149/65

    Verlag - GmbH - Zeitschrift - Herstellung - Kostenloser Vertrieb - Verdeckte

  • BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98

    Schadenersatz und vGA

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 74/96

    Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

  • BFH, 03.12.1969 - I R 107/69

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Absicht der Kapitalgesellschaft - Verdeckte

  • BFH, 09.10.1985 - I R 271/82

    Verdeckte Gewinnausschüttungen einer GmbH

  • BFH, 22.10.2003 - I R 37/02

    Schriftformerfordernis bei Pensionszusagen

  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 59/02

    Kindergeld: behinderungsbedingter Mehraufwand volljähriger behinderter Kinder;

  • BFH, 19.01.2000 - I R 24/99

    VGA bei Kapitalerhöhungskosten

  • BFH, 16.06.2015 - IX R 28/14

    Zivilrechtliche Folgen der Auflösung einer GmbH - Berechnung des

    Entsprechend diesen Grundsätzen kann eine vGA auch dann im Zeitpunkt der Darlehensgewährung anzunehmen sein, wenn eine behauptete Darlehensvereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen ist, weil der Darlehensvertrag von Anfang an mangels nennenswerter Tilgungsleistungen und Zinszahlungen seitens des Gesellschafters nicht ernsthaft durchgeführt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 32/12, Finanz-Rundschau 2015, 607).
  • FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2556/15

    Körperschaftsteuer - Zur Anerkennung eines von einer GmbH an die beherrschende

    Das Fehlen der Ernsthaftigkeit einer behaupteten Darlehensvereinbarung kann jedoch dann anzunehmen sein, wenn - entgegen der vertraglichen Vereinbarung - keine nennenswerten Tilgungsleistungen und Zinszahlungen durch den Gesellschafter erfolgen, sodass auch aufgrund der steigenden Zinsbelastung nicht in absehbarer Zeit mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 16.6.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 2489; vom 21.10.2014 VIII R 32/12, FR 2015, 607).

    Insoweit sind bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der behaupteten Darlehensvereinbarung auch die Umstände relevant, welche bei der Beurteilung der Fremdüblichkeit von Darlehensvereinbarungen von der ständigen Rechtsprechung herangezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 32/12, FR 2015, 607).

  • FG Hamburg, 22.12.2020 - 6 K 58/19

    Körperschaftssteuerrecht: verdeckte Gewinnausschüttung

    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2018, I R 78/16, juris Rn. 17; BFH Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 32/12, juris Rn. 24).
  • FG Hamburg, 22.12.2020 - 6 K 59/19

    Körperschaftsteuerrecht: Verdeckte Gewinnausschüttung

    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2018, I R 78/16, juris Rn. 17; BFH Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 32/12, juris Rn. 24).
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