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   BFH, 21.11.1997 - VI R 93/95   

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https://dejure.org/1997,1895
BFH, 21.11.1997 - VI R 93/95 (https://dejure.org/1997,1895)
BFH, Entscheidung vom 21.11.1997 - VI R 93/95 (https://dejure.org/1997,1895)
BFH, Entscheidung vom 21. November 1997 - VI R 93/95 (https://dejure.org/1997,1895)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EStG § 37 Abs. 3; ; EStG § 39a Abs. 1; ; EStG § 43; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Lohnsteuerermäßigung bei positiven Kapitaleinkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 39a Abs 1 Nr 5b, EStG § 37 Abs 3, GG Art 3 Abs 1
    Beteiligung; Einkünfte aus Kapitalvermögen; Eintragung eines Freibetrags; Finanzierung; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 526
  • NJW 1998, 1663
  • BB 1998, 1190
  • BB 1998, 577
  • DB 1998, 553
  • BStBl II 1998, 208
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.06.1995 - VI R 93/93

    Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für Steuerabzugsbeträge

    Auszug aus BFH, 21.11.1997 - VI R 93/95
    Es ist verfassungsrechtlich hinzunehmen, daß Werbungskosten und Steuerabzugsbeträge nach § 43 EStG bei Einkommensteuer-Vorauszahlern gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind, während Steuerabzugsbeträge und solche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die niedriger sind als die Einnahmen, bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 39a Abs. 1 EStG i.d.F. des StMBG nicht einzubeziehen sind (Aufgabe der Rechtsprechung in dem Beschluß vom 27. Juni 1995 VI R 93/93, BFH/NV 1995, 1058).

    Soweit der Senat dies in dem Beschluß vom 27. Juni 1995 VI R 93/93 (BFH/NV 1995, 1058) in der nach § 10 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern anders beurteilt und unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG in BVerfGE 84, 348 in der ungleichen Behandlung einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gesehen hat, hält er daran nicht fest.

    Das in dem Beschluß in BFH/NV 1995, 1058 dargestellte Berechnungsschema zur Ermittlung des Freibetrages stellt an die fachliche Qualifikation des Sachbearbeiters keine höheren Ansprüche, als sie bei der Ermittlung einiger der in § 39a Abs. 1 EStG angeführten Beträge erfüllt werden müssen.

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 21.11.1997 - VI R 93/95
    Die Ungleichbehandlung hat jedoch unter Berücksichtigung der Kriterien, die das BVerfG in dem Beschluß vom 10. April 1997 2 BvL 77/92 (BStBl II 1997, 518) aufgestellt hat, kein derartiges Gewicht, daß der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum für eine Typisierung überschritten ist.

    Wie das BVerfG in BStBl II 1997, 518, 519 im einzelnen ausgeführt hat, sind in diesem Gesamtvergleich "insbesondere die Verschiedenheiten in den Erklärungs- und Buchführungspflichten einschließlich ihrer Kostenfolge, die jeweiligen Zeitwirkungen der Maßstäbe für Gewinn und Überschußeinkünfte, die gesetzlichen Regelungen zur Annäherung der Belastungszeitpunkte und zum Ausgleich von Liquiditätsunterschieden, Vereinfachungen und Typisierungen für die einzelnen Einkunftsarten zu beurteilen".

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BFH, 21.11.1997 - VI R 93/95
    Die Änderung des § 39a EStG durch das StMBG ist darauf zurückzuführen, daß das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (Beschluß vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348) und ihm folgend der Bundesfinanzhof --BFH-- (Beschluß vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752) die Gleichbehandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlern und Lohnsteuerzahlern bei der Berücksichtigung von negativen Einkünften verlangt hatten.

    Soweit der Senat dies in dem Beschluß vom 27. Juni 1995 VI R 93/93 (BFH/NV 1995, 1058) in der nach § 10 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern anders beurteilt und unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG in BVerfGE 84, 348 in der ungleichen Behandlung einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gesehen hat, hält er daran nicht fest.

  • BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91

    Vorläufiger Rechtsschutz im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

    Auszug aus BFH, 21.11.1997 - VI R 93/95
    Die Änderung des § 39a EStG durch das StMBG ist darauf zurückzuführen, daß das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (Beschluß vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348) und ihm folgend der Bundesfinanzhof --BFH-- (Beschluß vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752) die Gleichbehandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlern und Lohnsteuerzahlern bei der Berücksichtigung von negativen Einkünften verlangt hatten.
  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BFH, 21.11.1997 - VI R 93/95
    Denn diese findet nach der Rechtsprechung des BVerfG ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. April 1994 1 BvR 1299/89 und 1 BvL 6/90, BVerfGE 90, 263, 275; vom 7. März 1995 1 BvR 790/91 und 540, 866/92, BVerfGE 92, 158, 183; vom 24. Mai 1995 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, 81).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BFH, 21.11.1997 - VI R 93/95
    Denn diese findet nach der Rechtsprechung des BVerfG ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. April 1994 1 BvR 1299/89 und 1 BvL 6/90, BVerfGE 90, 263, 275; vom 7. März 1995 1 BvR 790/91 und 540, 866/92, BVerfGE 92, 158, 183; vom 24. Mai 1995 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, 81).
  • FG München, 05.09.1995 - 8 K 3991/94
    Auszug aus BFH, 21.11.1997 - VI R 93/95
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 438 veröffentlicht.
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BFH, 21.11.1997 - VI R 93/95
    Denn diese findet nach der Rechtsprechung des BVerfG ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. April 1994 1 BvR 1299/89 und 1 BvL 6/90, BVerfGE 90, 263, 275; vom 7. März 1995 1 BvR 790/91 und 540, 866/92, BVerfGE 92, 158, 183; vom 24. Mai 1995 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, 81).
  • BFH, 09.12.2009 - X R 28/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß; keine

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Zinsnachteil, den Lohnsteuerzahler ggf. im Vergleich zu Steuerpflichtigen, die Vorauszahlungen zu leisten haben, nicht von einem solchen Gewicht, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu bejahen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. November 1997 VI R 93/95, BFHE 184, 526, BStBl II 1998, 208 betr. die Nichteintragungsfähigkeit eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für die Einnahmen nicht übersteigende Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen).
  • FG Hamburg, 18.03.2011 - 3 V 15/11

    Ermessen des Finanzamtes bei Freibeträgen

    Zwar ist die Rechtsprechung des BFH in vielen Entscheidungen zu anderen Nummern von § 39a Abs. 1 EStG und in - soweit ersichtlich - vier Entscheidungen speziell zu § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG (BFH Urteil vom 30.10.2001 VIII R 29/00; BFH Urteil vom 21.11.1997 VI R 93/95; BFH Beschluss vom 17.03.1994 VI B 154/93; BFH Beschluss vom 29.04.1992 VI B 152/91) wohl stillschweigend von einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit ausgegangen, jedoch ohne die Frage des Prüfungsmaßstabs jemals zu erörtern.
  • FG Köln, 27.06.2001 - 5 K 6631/00

    Zur Behandlung von Kapitaleinlagen im Rahmen des § 15a EStG

    Für eine teleologische Reduktion des § 15 a Abs. 1 S. 1 EStG wäre nur dann Raum, wenn der Wortlaut der Vorschrift und der mit ihr verfolgte Zweck sich nicht decken würden (vgl. BFH v. 21.11.1997 VI R 93/95, BStBl. II 1998, 208).
  • FG München, 23.07.2002 - 2 K 3177/01

    Abzugsfähigkeit der Fahrt- und Verpflegungsmehraufwendungen eines mehrere

    Die Nichtanwendung einer gesetzlichen Abzugsbeschränkung entgegen ihrem Wortlaut ist aber nur gerechtfertigt, wenn der Widerspruch zwischen Wortlaut und Gesetzeszweck offensichtlich redaktioneller Natur ist, so dass sich der Wortlaut der Vorschrift und der mit ihr verfolgte Zweck nicht decken (vgl. BFH, Urteile vom 25.10.2001 - IV R 47, 48/00, IV R 47/00, IV R 48/00, BFH/NV 2002, 266 unter 2 b dd; vom 21.11.1997 VI R 93/95, BStBl. II 1998, 208 unter 1 c aa).
  • FG Köln, 13.12.1999 - 11 V 1672/98

    Einkommensteuervorauszahlungen können unabhängig von

    Weiterhin sei auf das BFH-Urteil vom 21.11.1997 (VI R 93/95, BStBl II 1998, 208 ) hinzuweisen.
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