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   BFH, 21.11.2002 - VII B 163/02   

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https://dejure.org/2002,8884
BFH, 21.11.2002 - VII B 163/02 (https://dejure.org/2002,8884)
BFH, Entscheidung vom 21.11.2002 - VII B 163/02 (https://dejure.org/2002,8884)
BFH, Entscheidung vom 21. November 2002 - VII B 163/02 (https://dejure.org/2002,8884)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Gesetzliche Anforderungen an die Geltendmachung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Sache - Klärungsbedürftigkeit und Klärbarkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage im Revisionsverfahren - Aufhebung eines ...

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 119 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 § 119 Nr. 6
    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Urteil ohne Gründe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 05.07.2002 - XI B 136/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 21.11.2002 - VII B 163/02
    Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert u.a. dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479, 1480).
  • BFH, 10.02.1995 - IX R 67/94

    Zulassung einer Revision bei einem Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 21.11.2002 - VII B 163/02
    Eine lückenhafte Begründung oder fehlende Auseinandersetzung mit bestimmten rechtlichen Erwägungen des Klägers ist demgegenüber kein Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1995 IX R 67/94, BFH/NV 1995, 901; vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106).
  • BFH, 12.10.1999 - VII R 6/99

    Nacherhebung von Zoll beim Widerruf von Ursprungszeugnissen zur Erlangung einer

    Auszug aus BFH, 21.11.2002 - VII B 163/02
    Die Frage, wer nach Art. 878 Abs. 1 ZKDVO berechtigt sein könnte, eine Erstattung der in Rede stehenden Einfuhrabgaben zu beantragen, stellt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nicht (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 1999 VII R 6/99, BFHE 190, 507, 513).
  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Auszug aus BFH, 21.11.2002 - VII B 163/02
    Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
  • BFH, 05.12.2001 - IX B 85/01

    Neues Zulassungsrecht; Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen

    Auszug aus BFH, 21.11.2002 - VII B 163/02
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. November 2001 XI B 123/01, BFH/NV 2002, 542; vom 5. Dezember 2001 IX B 85/01, BFH/NV 2002, 529).
  • BFH, 27.05.2002 - VIII B 150/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung

    Auszug aus BFH, 21.11.2002 - VII B 163/02
    Ferner sind zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Angaben dazu notwendig, inwiefern die richtige Antwort auf die im angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463).
  • BFH, 02.04.2002 - VII B 66/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 21.11.2002 - VII B 163/02
    Ferner sind zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Angaben dazu notwendig, inwiefern die richtige Antwort auf die im angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463).
  • BFH, 22.10.1991 - VII R 24/90

    Abgabenordnung; Nachforderung von Eingangsabgaben

    Auszug aus BFH, 21.11.2002 - VII B 163/02
    Es ist geklärt, dass dies in der Bundesrepublik Deutschland durch die Bekanntgabe eines Steuerbescheids zu geschehen hat (vgl. bereits Senatsurteil vom 22. Oktober 1991 VII R 24/90, BFHE 166, 511, 514).
  • BFH, 02.02.1999 - II R 91/97

    Verfahrensmängel gem. § 116 Abs. 1 FGO

    Auszug aus BFH, 21.11.2002 - VII B 163/02
    Eine lückenhafte Begründung oder fehlende Auseinandersetzung mit bestimmten rechtlichen Erwägungen des Klägers ist demgegenüber kein Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1995 IX R 67/94, BFH/NV 1995, 901; vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106).
  • BFH, 31.01.1995 - X R 265/93

    Maßstab für eine bedeutende Verletzung der Pflicht zum Aufruf der Sache

    Auszug aus BFH, 21.11.2002 - VII B 163/02
    Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen versehen" i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 1994 X R 66/93, BFH/NV 1994, 499, 500; vom 31. Januar 1995 X R 265/93, BFH/NV 1995, 986; vom 1. März 2001 II R 3/00, BFH/NV 2001, 1129, 1130).
  • BFH, 01.03.2001 - II R 3/00

    Wesentliche Verfahrenmängel; Entscheidung ohne Gründe und mangelnde Vertretung,

  • BFH, 06.08.1996 - VII B 35/96

    Zollbescheide unterliegen nach einer Außenprüfung keiner erhöhten Bestandskraft

  • BFH, 22.03.1994 - X R 66/93

    Rechtswidrige Besetzung des Spruchkörpers als Revisionsgrund

  • BFH, 27.11.2001 - XI B 123/01

    Neues Zulassungsrecht; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

  • BFH, 11.11.2015 - V B 55/15

    Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung - Untätigkeitseinspruch

    a) Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen" versehen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1995 X R 265/93, BFH/NV 1995, 986; vom 1. März 2001 II R 3/00, BFH/NV 2001, 1129, 1130; vom 21. November 2002 VII B 163/02, BFH/NV 2003, 523).
  • BFH, 08.08.2004 - VII B 26/04

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Divergenz bei mehrfacher Begr. des

    Hierbei handelt es sich um einen die Vorentscheidung selbständig tragenden Rechtsgrund (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2002 VII B 163/02, BFH/NV 2003, 523, 524), zu dem der Kläger jedoch keinen Zulassungsgrund geltend gemacht hat.
  • BFH, 09.02.2004 - VII R 48/02

    Anforderungen an die Revisionsbegr.

    Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen versehen" i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1995 X R 265/93, BFH/NV 1995, 986; vom 1. März 2001 II R 3/00, BFH/NV 2001, 1129, 1130; Senatsbeschluss vom 21. November 2002 VII B 163/02, BFH/NV 2003, 523, 524).
  • FG München, 21.01.2004 - 7 V 4930/03

    Keine Abzinsung von Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtung trotz

    Danach gibt die Pauschalrückstellung den geschätzten Betrag wieder, in dessen Höhe die ausgeführten Umsätze voraussichtlich mit Kosten für Garantieleistungen belastet sein werden (zur Pauschalrückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 6. Mai 2003 VII B 163/02, BFH/NV 2003, 1313 ).
  • FG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - 11 K 73/19

    Einfuhrabgaben: Erfolgloser Erstattungsantrag des Zollschuldners nach Art. 117

    In der Bundesrepublik Deutschland geschieht dies durch Erlass eines Steuerbescheids gemäß §§ 155 ff. der Abgabenordnung - AO- (vgl. BFH, Beschluss vom 21. November 2002 - VII B 163/02, BFH/NV 2003, 523; Alexander in Witte, UZK, Art. 102 Rn. 2 m.w.N.).
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