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   BFH, 21.11.2006 - VII R 39/06   

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https://dejure.org/2006,4025
BFH, 21.11.2006 - VII R 39/06 (https://dejure.org/2006,4025)
BFH, Entscheidung vom 21.11.2006 - VII R 39/06 (https://dejure.org/2006,4025)
BFH, Entscheidung vom 21. November 2006 - VII R 39/06 (https://dejure.org/2006,4025)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    StBerG § 36 Abs. 1; ; StBerG § 38a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 36 Abs. 1 § 38a Abs. 1
    Berufspraktische Tätigkeit vor Ergehen der Prüfungsentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Berufspraktische Tätigkeit vor Ergehen einer Prüfungsentscheidung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nach Abschluss des Hochschulstudiums ausgeübte bei Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu berücksichtigende Tätigkeit ? Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des Hochschulstudiums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellung des Studienerfolges im Zeitpunkt der Erbringung sämtlicher Prüfungsleistungen noch vor Prüfungsentscheidung; Berücksichtigung der praktischen Tätigkeit als Steuerberatungsassistent vor Aushändigung des Diplomzeugnisses; Differenzierung zwischen dem Zeitpunkt ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 38 a, StBerG § 36 Abs 1 Nr 1
    Abschluss; Praktische Tätigkeit; Steuerberaterprüfung; Studium; Zulassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 573
  • NJW-RR 2007, 637
  • BB 2007, 92
  • DB 2007, 151
  • BStBl II 2008, 399
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98

    Steuerberaterprüfung: Praktische Tätigkeit nach dem Studium

    Auszug aus BFH, 21.11.2006 - VII R 39/06
    Nach dem Beschluss des Senats vom 21. Januar 1999 VII B 214/98 (BFHE 187, 170, BStBl II 1999, 141) sei ein Universitätsstudium erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Prüfungsentscheidung ergangen ist; das sei hier nicht der 31. August 2005, sondern erst der 28. Februar 2006 gewesen.

    Der erkennende Senat hat daraus in seinem Beschluss in BFHE 187, 170, BStBl II 1999, 141 gefolgert, dass sich die praktische Tätigkeit an die Ausbildung, das Hochschulstudium, anschließen müsse und eine bereits während des Hochschulstudiums aufgenommene praktische Tätigkeit auf die Zeit der Tätigkeit, die das Gesetz vor Eintritt in die Steuerberaterprüfung verlangt, nicht angerechnet werden könne.

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