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   BFH, 21.11.2013 - IX R 26/12   

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https://dejure.org/2013,42703
BFH, 21.11.2013 - IX R 26/12 (https://dejure.org/2013,42703)
BFH, Entscheidung vom 21.11.2013 - IX R 26/12 (https://dejure.org/2013,42703)
BFH, Entscheidung vom 21. November 2013 - IX R 26/12 (https://dejure.org/2013,42703)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesfinanzhof

    Fremdvergleich bei Beteiligung einer GbR

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41 Abs 2 AO, § 21 Abs 1 EStG 1997, § 12 EStG 1997
    Fremdvergleich bei Beteiligung einer GbR

  • Betriebs-Berater

    Fremdvergleich bei Beteiligung einer GbR

  • rewis.io

    Fremdvergleich bei Beteiligung einer GbR

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1
    Berücksichtigung der Verluste aus einer an nahe Angehörige vermieteten Wohnung

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätze über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen bei Beteiligung einer GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerlicher Fremdvergleich bei der Beteiligung einer GbR

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mietverträge mit Söhnen der Gesellschafter nicht bei Gewinnfeststellung anzuerkennen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Miet-und Pachtverträge unter nahestehenden Personen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 736
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.06.2006 - IX R 4/04

    Zivilrechtliche Unwirksamkeit bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen als Indiz

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 26/12
    Die steuerliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahe stehenden Personen ist u.a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294, m.w.N.).

    Maßgebliche Beweisanzeichen bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu treffenden Entscheidung, ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen oder dem nicht steuerbaren privaten Bereich (§ 12 des Einkommensteuergesetzes) zugehörig sind, bilden insbesondere die Beachtung der zivilrechtlichen Formerfordernisse bei Vertragsabschluss und die Kriterien des Fremdvergleichs (BFH-Urteil in BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294, m.w.N.).

  • BFH, 28.06.2002 - IX R 68/99

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 26/12
    Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden Indizienwürdigung ermöglicht die nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen um nicht abziehbare Privatausgaben oder aber um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt (BFH-Urteile vom 31. Juli 2007 IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350; vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699).
  • BFH, 22.04.2002 - IX B 186/01

    Mietverhältnis; Fremdvergleich

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 26/12
    Zudem ist ein Fremdvergleich anzustellen bei Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und einer Personengesellschaft, die von einem Angehörigen beherrscht wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1988 IV R 29/86, BFHE 155, 543, BStBl II 1989, 500; BFH-Beschlüsse vom 22. April 2002 IX B 186/01, BFH/NV 2002, 1155; vom 15. Juni 2000 XI B 123/99, BFH/NV 2000, 1467, m.w.N.).
  • BFH, 15.06.2000 - XI B 123/99

    Verträge zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 26/12
    Zudem ist ein Fremdvergleich anzustellen bei Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und einer Personengesellschaft, die von einem Angehörigen beherrscht wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1988 IV R 29/86, BFHE 155, 543, BStBl II 1989, 500; BFH-Beschlüsse vom 22. April 2002 IX B 186/01, BFH/NV 2002, 1155; vom 15. Juni 2000 XI B 123/99, BFH/NV 2000, 1467, m.w.N.).
  • BFH, 27.07.2004 - IX R 73/01

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 26/12
    Die revisionsrechtliche Überprüfung der (hierfür notwendigen) Gesamtwürdigung des FG durch den BFH beschränkt sich darauf, ob das FG von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen (Indizien) einbezogen und dabei nicht gegen Denkansätze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 IX R 73/01, BFH/NV 2005, 192).
  • BFH, 20.10.1997 - IX R 38/97

    Mietvertrag zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 26/12
    Jedenfalls die Hauptpflichten der Vertragsparteien müssen klar und eindeutig vereinbart worden sein und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106).
  • BFH, 31.07.2007 - IX R 8/07

    Verträge zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 26/12
    Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden Indizienwürdigung ermöglicht die nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen um nicht abziehbare Privatausgaben oder aber um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt (BFH-Urteile vom 31. Juli 2007 IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350; vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699).
  • BFH, 15.12.1988 - IV R 29/86

    Betriebsausgaben - Zinszahlungen - Personengesellschaft - Abtretung von

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - IX R 26/12
    Zudem ist ein Fremdvergleich anzustellen bei Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und einer Personengesellschaft, die von einem Angehörigen beherrscht wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1988 IV R 29/86, BFHE 155, 543, BStBl II 1989, 500; BFH-Beschlüsse vom 22. April 2002 IX B 186/01, BFH/NV 2002, 1155; vom 15. Juni 2000 XI B 123/99, BFH/NV 2000, 1467, m.w.N.).
  • BFH, 04.10.2016 - IX R 8/16

    Fremdvergleich bei Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen

    Die steuerliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahe stehenden Personen ist u.a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. zuletzt Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. November 2013 IX R 26/12, BFH/NV 2014, 529, unter II.1., und 16. Februar 2016 IX R 28/15, BFH/NV 2016, 1006, unter II.1.b, jeweils m.w.N.).

    Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden Indizienwürdigung ermöglicht die nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen um nicht abziehbare Privatausgaben oder aber um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 529, unter II.1., m.w.N.).

    Die revisionsrechtliche Überprüfung der (hierfür notwendigen) Gesamtwürdigung des FG durch den BFH beschränkt sich darauf, ob das FG von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen (Indizien) einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BFH-Urteile vom 1. August 2012 IX R 18/11, juris, unter II.1.; in BFH/NV 2014, 529, unter II.1., und in BFH/NV 2016, 1006, unter II.1.b, jeweils m.w.N.).

    Jedenfalls die Hauptpflichten der Vertragsparteien müssen klar und eindeutig vereinbart worden sein und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 529, unter II.1., m.w.N.).

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15

    Mietverhältnis unter nahen Angehörigen - Einkünfteerzielungsabsicht - Aufgabe der

    b) Die steuerliche Anerkennung von Mietverträgen unter nahe stehenden Personen setzt u.a. voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294, und vom 21. November 2013 IX R 26/12, BFH/NV 2014, 529).

    Die revisionsrechtliche Prüfung durch den BFH beschränkt sich darauf, ob das FG von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 529).

    Maßgebliche Beweisanzeichen für die Prüfung, ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen oder dem nicht steuerbaren privaten Bereich zugehörig sind, bilden insbesondere die Beachtung der zivilrechtlichen Formerfordernisse bei Vertragsabschluss und die Kriterien des Fremdvergleichs (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 529).

    Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien wie die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch sowie die Entrichtung der vereinbarten Miete klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt worden sind (BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 40/05, BFH/NV 2006, 2236, und in BFH/NV 2014, 529).

  • VG Magdeburg, 09.03.2023 - 15 A 5/23

    Disziplinarklage mit dem Ziel der Zurückstufung; Ausdehnung der Disziplinarklage;

    Die steuerliche Anerkennung von Mietverträgen unter nahestehenden Personen setzt unter anderem voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BStBl. II 2007, 294, und vom 21. November 2013 IX R 26/12, BFH/NV 2014, 529).

    Maßgebliche Beweisanzeichen für die Prüfung, ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen oder dem nicht steuerbaren privaten Bereich zugehörig sind, bilden insbesondere die Beachtung der zivilrechtlichen Formerfordernisse bei Vertragsabschluss und die Kriterien des Fremdvergleichs (BFH-Urteil vom 21. November 2013 IX R 26/12, BFH/NV 2014, 529).

    Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien wie die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch sowie die Entrichtung der vereinbarten Miete klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt worden sind (BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 40/05, BFH/NV 2006, 2236, und vom 21. November 2013 IX R 26/12, BFH/NV 2014, 529).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 2 K 1036/13

    Tarifbelastung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines bloß mittelbar Beteiligten

    Er ermöglicht aufgrund einer Würdigung von Beweisanzeichen den Schluss, aus welchen Gründen ein Leistungsaustausch unter Angehörigen stattgefunden hat, ob aufgrund eines den Tatbestand einer Einkunftsart erfüllenden Vertrages oder aus privaten bzw. familiären Gründen (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 21. November 2013 IX R 26/12, BFH/NV 2014, 529).
  • BFH, 08.05.2014 - X B 105/13

    Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft; notwendige

    c) Auch soweit der Kläger die Maßstäbe für einen Fremdvergleich problematisiert, rechtfertigt dies keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, da die Anforderungen der Rechtsprechung in Bezug auf die Frage der Vereinbarung von Mietverträgen zwischen nahe stehenden Personen geklärt sind (vgl. weiterführend nur BFH-Urteil vom 21. November 2013 IX R 26/12, BFH/NV 2014, 529, unter II.1., m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 08.07.2021 - 2 K 195/19
    Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden Indizienwürdigung ermöglicht die nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen um nicht abziehbare Privatausgaben oder aber um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 42/15, BFH/NV 2014, 529 , m.w.N.).

    Eine solche Gesamtwürdigung erfordert, alle maßgeblichen Beweisanzeichen (Indizien) einzubeziehen, die Hauptpflichten der Vertragsparteien müssen klar und eindeutig vereinbart worden sein und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 42/15, BFH/NV 2014, 529 , m.w.N.).

  • FG Nürnberg, 09.04.2021 - 7 K 1009/20

    Bezug Kindergeld im Ausland und Begehung einer Steuerverkürzung - Qualifizierung

    Die Beurteilung des Finanzamtes zur Steuerpflicht der Klägerin sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant, dieser komme im Hinblick auf die Frage, ob ein Wohnsitz vorhanden ist, keine Bindungswirkung zu (Hinweis auf BFH-Urteil vom 05.09.2013, IX R 26/12, juris).
  • FG München, 23.10.2018 - 12 K 1097/15

    Einkommenssteuer

    Der Mietvertrag ist zivilrechtlich wirksam vereinbart worden und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten entspricht dem zwischen Fremden Üblichen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 4. Oktober 2016 IX R 8/16, BFHE 255, 259, BStBl II 2017, 273; vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294; vom 21. November 2013 IX R 26/12, BFH/NV 2014, 529; vom 11. Juli 2017 IX R 42/15, BFH/NV 2017, 1422).
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