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   BFH, 21.12.2017 - IV R 44/14   

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https://dejure.org/2017,55033
BFH, 21.12.2017 - IV R 44/14 (https://dejure.org/2017,55033)
BFH, Entscheidung vom 21.12.2017 - IV R 44/14 (https://dejure.org/2017,55033)
BFH, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - IV R 44/14 (https://dejure.org/2017,55033)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Halbs 1, EStG § ... 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2, HGB § 242 Abs 1, HGB § 242 Abs 2, HGB § 242 Abs 3, HGB § 249 Abs 1 S 1, FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § 48 Abs 2, EStG VZ 2008, FGO § 60 Abs 3 S 2, EStG § 5, EStG § 11 Abs 1, EStG § 4, AO § 174 Abs 1
    Korrespondierende Bilanzierung in Höhe der Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses - Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten einer atypisch stillen Gesellschaft bei deren Vollbeendigung - keine Beiladung weiterer Gesellschafter - Widerstreitende ...

  • Bundesfinanzhof

    Korrespondierende Bilanzierung in Höhe der Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses - Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten einer atypisch stillen Gesellschaft bei deren Vollbeendigung - keine Beiladung weiterer Gesellschafter - Widerstreitende ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Halbs 1 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 EStG 2002, § 242 Abs 1 HGB, § 242 Abs 2 HGB, § 242 Abs 3 HGB
    Korrespondierende Bilanzierung in Höhe der Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses - Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten einer atypisch stillen Gesellschaft bei deren Vollbeendigung - keine Beiladung weiterer Gesellschafter - Widerstreitende ...

  • IWW

    § 208 Abs. 1 der Insolvenzordnung, § ... 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, Abs. 2 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO, § 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 183 der Abgabenordnung (AO), § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 40 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG, § 24 des Umwandlungssteuergesetzes, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 EStG, § 11 Abs. 1 EStG, §§ 4, 5 EStG, § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 242 Abs. 1 bis 3 HGB, § 118 Abs. 2 FGO, § 174 Abs. 1 AO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Bilanzierung der Aufwendungen für die Erstellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft durch einen der Gesellschafter; Behandlung der Sondervergütungen eines nur mittelbar beteiligten Gesellschafters

  • rewis.io

    Korrespondierende Bilanzierung in Höhe der Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses - Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten einer atypisch stillen Gesellschaft bei deren Vollbeendigung - keine Beiladung weiterer Gesellschafter - Widerstreitende ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Korrespondierende Bilanzierung in Höhe der Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses

  • rechtsportal.de

    Bilanzierung der Aufwendungen für die Erstellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft durch einen der Gesellschafter

  • datenbank.nwb.de

    Korrespondierende Bilanzierung in Höhe der Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Korrespondierende Bilanzierung in Höhe der Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 1, HGB § 249
    Personengesellschaft, Steuerberatung, Rückstellung, Aktivierung, Sonderbilanz

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Sondervergütung eines

    Auszug aus BFH, 21.12.2017 - IV R 44/14
    aa) Der Bezug einer Vergütung setzt nicht deren Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) voraus (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 5/11, BFHE 246, 319, BStBl II 2014, 972, Rz 21); ausreichend ist vielmehr, dass eine Aufwendung im Interesse des Gesellschafters liegt und ihm einen geldwerten Vorteil verschafft (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 1/70, BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177; BFH-Urteil vom 30. August 2007 IV R 14/06, BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942, unter II.3.a).

    Zum anderen bezweckt die Hinzurechnung von Tätigkeitsvergütungen eine Gleichstellung mit dem Sachverhalt, dass die Arbeitsleistung des Mitunternehmers nicht aufgrund eines Dienstvertrags, sondern durch den Anspruch auf einen erhöhten Anteil am Gesellschaftsgewinn (sog. Gewinnvorab) abgegolten wird (BFH-Urteil in BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942, unter II.3.c aa, m.w.N.).

    Entsprechend diesen Regelungsanliegen ist es für den Ansatz der Sonderbetriebseinnahmen --d.h. deren Bezug i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG-- ohne Bedeutung, ob die einzelnen Vergütungsteile dem Mitunternehmer zufließen (§ 11 Abs. 1 EStG) oder bilanzrechtlich (§§ 4, 5 EStG) zu erfassen sind (BFH-Urteil in BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942, unter II.3.c aa, m.w.N.).

    Tragend (und hinreichend) ist allein, dass die Aufwendungen einem Dienst- oder Auftragsverhältnis zuzuordnen sind und die hiermit verbundene Vergütung --ungeachtet des Zeitpunkts ihres Zuflusses oder ihrer bilanzrechtlichen Konkretisierung-- als Gegenleistung für die Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft zu werten ist (BFH-Urteil in BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942, unter II.3.c aa, m.w.N.).

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 8/14

    Gewerbesteuerrechtliche Folgen der atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe

    Auszug aus BFH, 21.12.2017 - IV R 44/14
    Die Entstehung einer atypisch stillen Gesellschaft ist ertragsteuerlich wie eine Einbringung des Betriebs des Inhabers des Handelsgewerbes in die stille Gesellschaft i.S. des § 24 des Umwandlungssteuergesetzes zu würdigen, soweit der Betrieb des Inhabers des Handelsgewerbes ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet wird (BFH-Urteil vom 8. Dezember 2016 IV R 8/14, BFHE 256, 175, BStBl II 2017, 538, Rz 25).

    Für die Dauer deren Bestehens gilt der Gewerbebetrieb des Inhabers des Handelsgewerbes (Prinzipals) als Betrieb der atypisch stillen Gesellschaft (BFH-Urteil in BFHE 256, 175, BStBl II 2017, 538, Rz 27).

  • BFH, 12.02.2014 - IV R 22/10

    Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 21.12.2017 - IV R 44/14
    d) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Sondervergütung des nur mittelbar an der M-GmbH & atypisch Still beteiligten Klägers aufgrund der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht erst bei der Gewinnermittlung der Obergesellschaft, hier der B-GbR, sondern bereits bei der Gewinnermittlung der Untergesellschaft, hier der M-GmbH & atypisch Still, erfasst wird (BFH-Urteil vom 12. Februar 2014 IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621, Rz 29).
  • BFH, 30.03.2017 - IV R 3/15

    Zeitpunkt der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos auf Grund der

    Auszug aus BFH, 21.12.2017 - IV R 44/14
    Ebenfalls verfügte sie ausweislich der Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom ... Februar 2011 über kein Aktivvermögen mehr, so dass die Vollbeendigung auch ohne die Durchführung eines Liquidationsverfahrens eingetreten ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 2017 IV R 3/15, Rz 28).
  • BFH, 12.05.2016 - IV R 27/13

    Steuerrechtliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem

    Auszug aus BFH, 21.12.2017 - IV R 44/14
    Dem Empfangsbevollmächtigten stehen dieselben prozessualen Befugnisse zu wie einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer nach dem Regeltatbestand des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO; er handelt im eigenen Namen im Interesse der Feststellungsbeteiligten und damit für diese als gesetzlicher Prozessstandschafter (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2016 IV R 27/13, Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 22.01.2015 - IV R 62/11

    Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft mit deren Vollbeendigung

    Auszug aus BFH, 21.12.2017 - IV R 44/14
    Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf (BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, Rz 12).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 3 K 1685/12

    Sonderbetriebseinnahmen beim mittelbar über Personengesellschaft beteiligten

    Auszug aus BFH, 21.12.2017 - IV R 44/14
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2014 3 K 1685/12 aufgehoben.
  • BFH, 26.06.2014 - IV R 5/11

    Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG bei Beteiligung an einer

    Auszug aus BFH, 21.12.2017 - IV R 44/14
    aa) Der Bezug einer Vergütung setzt nicht deren Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) voraus (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 5/11, BFHE 246, 319, BStBl II 2014, 972, Rz 21); ausreichend ist vielmehr, dass eine Aufwendung im Interesse des Gesellschafters liegt und ihm einen geldwerten Vorteil verschafft (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 1/70, BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177; BFH-Urteil vom 30. August 2007 IV R 14/06, BFHE 219, 36, BStBl II 2007, 942, unter II.3.a).
  • BFH, 05.06.2014 - IV R 26/11

    Keine Rückstellung für die ausschließlich gesellschaftsvertraglich begründete

    Auszug aus BFH, 21.12.2017 - IV R 44/14
    (2) Die Bildung dieser Rückstellung basiert allerdings auf der Annahme, dass der gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschluss durch einen Dritten oder ggf. durch angestelltes Personal aufgestellt wird und insoweit eine Außenverpflichtung vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 IV R 26/11, BFHE 246, 160, BStBl II 2014, 886, Rz 24, m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2013 - X R 25/11

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Auszug aus BFH, 21.12.2017 - IV R 44/14
    Demgegenüber darf bei einem Einzelunternehmen für den Aufwand der eigenen künftigen Arbeitsleistung des Betriebsinhabers keine Rückstellung gebildet werden (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013 X R 25/11, BFHE 244, 309, BStBl II 2014, 517, Rz 36).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 1/70

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - Kommanditist - Arbeitnehmer der

  • BFH, 02.12.1997 - VIII R 15/96

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 41/98

    Keine Tätigkeitsvergütung bei Gebäudeerstellung

  • BFH, 23.03.2023 - IV R 8/20

    Beiladung einer prozessunfähigen GmbH, korrespondierende Bilanzierung bei einer

    b) Zwar war eine (zusätzliche) Beiladung des S als Prozessstandschafter der Gesellschafter der K-GmbH & atypisch Still infolge der bereits bei Klageerhebung eingetretenen Vollbeendigung der K-GmbH & atypisch Still (s. hierzu unter B.II.4.a bb) ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2017 - IV R 44/14, Rz 16 ff.).

    Dies folgt aus dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung, der nicht nur für Außengesellschaften wie z.B. die OHG, KG oder GbR gilt, sondern auch bei einer Innengesellschaft wie der atypisch stillen Gesellschaft zur Anwendung kommt, da diese für steuerliche Zwecke wie eine im Innenverhältnis bestehende (fiktive) KG behandelt wird (z.B. BFH-Urteile vom 21.12.2017 - IV R 44/14, Rz 26; vom 05.06.2003 - IV R 36/02, BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, unter III.2.b und c; Bodden in Korn, § 15 EStG Rz 645).

    Eine in der Gesellschaftsbilanz passivierte Verbindlichkeit gegenüber dem Mitunternehmer wird dementsprechend in dessen Sonderbilanz durch einen gleich hohen Aktivposten (Forderung) neutralisiert (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1523, unter II.A.1.; vom 21.12.2017 - IV R 44/14, Rz 27, für Sondervergütung des atypisch stillen Gesellschafters; vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG, 42. Aufl., § 15 Rz 404, m.w.N.).

    Die atypisch stille Gesellschaft wird mithin für steuerliche Zwecke im Ergebnis wie eine im Innenverhältnis bestehende (fiktive) KG behandelt (vgl. BFH-Urteile vom 21.12.2017 - IV R 44/14, Rz 26; in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 37).

    b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind im Streitfall etwaige in der (Handels-)Bilanz der GmbH passivierte Verbindlichkeiten gegenüber dem S, die daraus resultieren, dass dieser Verbindlichkeiten der GmbH beglichen hat (z.B. Ansprüche des Klägers aus Vertrag, § 683 oder § 670 BGB) und die mitunternehmerisches Vermögen der K-GmbH & atypisch Still darstellen, in der Sonderbilanz des S durch einen gleich hohen Aktivposten (Forderung) zu neutralisieren (sog. korrespondierende Bilanzierung, vgl. BFH-Urteil vom 21.12.2017 - IV R 44/14, Rz 27, 35).

    Dementsprechend führt auch die Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter --unabhängig von einer Aufgabeerklärung-- zur Betriebsaufgabe (vgl. BFH-Urteile in BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, unter III.2.g; vom 21.12.2017 - IV R 44/14, Rz 17, zur faktischen Einstellung des Geschäftsbetriebs des Prinzipals).

  • BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer

    Diesem stehen deshalb dieselben prozessualen Befugnisse zu wie einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer nach dem Regeltatbestand des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO; er handelt im eigenen Namen im Interesse der Feststellungsbeteiligten und damit für diese als gesetzlicher Prozessstandschafter (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Mai 2016 IV R 27/13, Rz 16, und vom 21. Dezember 2017 IV R 44/14, Rz 14 f.).

    Im Ergebnis wird die atypisch stille Gesellschaft für steuerliche Zwecke wie eine im Innenverhältnis bestehende (fiktive) KG behandelt (BFH-Urteil vom 21. Dezember 2017 IV R 44/14, Rz 26).

  • BFH, 06.02.2020 - IV R 5/18

    Teleologische Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinsen auf Darlehen von

    Zum anderen bezweckt die Hinzurechnung von Sondervergütungen eine Gleichstellung mit dem Sachverhalt, dass die Leistung des Mitunternehmers nicht aufgrund eines entgeltlichen Geschäfts, sondern durch den Anspruch auf einen erhöhten Anteil am Gesellschaftsgewinn (sog. Gewinnvorab) abgegolten wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 21.12.2017 - IV R 44/14, Rz 28, und vom 11.12.1986 - IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, unter 4.a).
  • BFH, 17.03.2021 - IV R 20/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

    Davon sind die anderen ehemaligen Gesellschafter der A-KG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen und haben deshalb keine eigene Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 i.V.m. § 40 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.2017 - IV R 44/14, Rz 20).
  • BFH, 16.07.2020 - IV R 30/18

    Keine Hinzurechnung von Schuldzinsen aus Erwerb einer mitunternehmerischen

    Auch wenn eine --ggf. im Streitfall vorliegende-- atypisch stille Gesellschaft über kein (eigenes) Gesamthandsvermögen verfügt, sondern der Betrieb des Inhabers des Handelsgewerbes (Prinzipal) als Betrieb der atypisch stillen Gesellschaft gilt, so ist der steuerliche Gesamtgewinn der atypisch stillen Gesellschaft doch um (Ergänzungsbilanzen und) Sonderbilanzen zu erweitern (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.2017 - IV R 44/14, Rz 26).
  • OLG Braunschweig, 08.04.2019 - 1 Ss 5/19

    Angaben zum Fälligkeitszeitpunkt bei Verurteilung wegen Vorenthaltens und

    Den Geschäftsführer trifft die Pflicht, Rückstellungen für die Erstellung des Jahresabschlusses zu bilden (vgl. BFH, Urt. v. 21.12.2017, IV R 44/14, juris, Rn. 30 f.) und dann sachkundige Dritte so rechtzeitig zu beauftragen, dass die Bilanz fristgerecht erstellt werden kann.
  • BFH, 17.03.2021 - IV R 24/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

    Davon sind die anderen ehemaligen Gesellschafter der A-KG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen und haben deshalb keine eigene Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 i.V.m. § 40 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.2017 - IV R 44/14, Rz 20).
  • BFH, 17.03.2021 - IV R 23/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

    Davon sind die anderen ehemaligen Gesellschafter der A-KG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen und haben deshalb keine eigene Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 i.V.m. § 40 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.2017 - IV R 44/14, Rz 20).
  • BFH, 17.03.2021 - IV R 21/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

    Davon sind die anderen ehemaligen Gesellschafter der A-KG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen und haben deshalb keine eigene Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 i.V.m. § 40 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.2017 - IV R 44/14, Rz 20).
  • BFH, 17.03.2021 - IV R 22/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

    Davon sind die anderen ehemaligen Gesellschafter der A-KG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen und haben deshalb keine eigene Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 i.V.m. § 40 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.2017 - IV R 44/14, Rz 20).
  • FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18

    Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung

  • FG München, 08.10.2018 - 7 K 519/14

    Feststellung von nach DBA steuerfreien Progressionseinkünften bei stillen

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