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   BFH, 22.01.2013 - IX R 1/12   

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https://dejure.org/2013,3682
BFH, 22.01.2013 - IX R 1/12 (https://dejure.org/2013,3682)
BFH, Entscheidung vom 22.01.2013 - IX R 1/12 (https://dejure.org/2013,3682)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - IX R 1/12 (https://dejure.org/2013,3682)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder Antrag nach § 171 Abs. 3 AO - Ablaufhemmung durch Untätigkeitseinspruch

  • openjur.de

    Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder Antrag nach § 171 Abs. 3 AO; Ablaufhemmung durch Untätigkeitseinspruch

  • Bundesfinanzhof

    AO § 149 Abs 2, AO § 169 Abs 2, AO § 170 Abs 2, AO § 171 Abs 3, AO § 171 Abs 3a, AO § 347 Abs 1 S 2, AO § 109
    Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder Antrag nach § 171 Abs. 3 AO - Ablaufhemmung durch Untätigkeitseinspruch

  • Bundesfinanzhof

    Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder Antrag nach § 171 Abs. 3 AO - Ablaufhemmung durch Untätigkeitseinspruch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 149 Abs 2 AO, § 169 Abs 2 AO, § 170 Abs 2 AO, § 171 Abs 3 AO, § 171 Abs 3a AO
    Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder Antrag nach § 171 Abs. 3 AO - Ablaufhemmung durch Untätigkeitseinspruch

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder Antrag nach § 171 Abs. 3 AO – Ablaufhemmung durch Untätigkeitseinspruch

  • Betriebs-Berater

    Anwendung von Treu und Glauben nach Untätigkeitseinspruch

  • rewis.io

    Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder Antrag nach § 171 Abs. 3 AO - Ablaufhemmung durch Untätigkeitseinspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung eines Untätigkeitseinspruchs hinsichtlich einer nach Fristablauf abgegebenen Einkommensteuererklärung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder Antrag nach § 171 Abs. 3 AO

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder Antrag nach § 171 Abs. 3 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Treu und Glauben - und der unterlassene Untätigkeitseinspruch

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Behandlung eines Untätigkeitseinspruchs hinsichtlich einer nach Fristablauf abgegebenen Einkommensteuererklärung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ablaufhemmung durch Untätigkeitseinspruch

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwendung von Treu und Glauben nach Untätigkeitseinspruch

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ablauf der Festsetzungsfrist auch bei Untätigkeit des Finanzamts

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Festsetzungsverjährung
    Dauer der Festsetzungsfrist
    Ablaufhemmung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 385
  • BB 2013, 661
  • DB 2013, 619
  • BStBl II 2013, 663
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95

    Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung bei einer

    Auszug aus BFH, 22.01.2013 - IX R 1/12
    Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist indes nach einhelliger Auffassung kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 2011 IX R 36/10, BFHE 233, 314, BStBl II 2011, 807, und vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356; eingehend Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 28, m.w.N.).

    aa) Mit der Auslegung des Antragsbegriffs in § 171 Abs. 3 AO sollen nach der ständigen Rechtsprechung die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO abschließend geregelten Auswirkungen des Einreichungszeitpunkts von Steuererklärungen auf die Festsetzungsfrist nicht zum Nachteil desjenigen Steuerpflichtigen unterlaufen werden dürfen, der seiner gesetzlich auferlegten Erklärungsverpflichtung nachkommt (so BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1356, unter 3.b bb, m.w.N.).

  • BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der

    Auszug aus BFH, 22.01.2013 - IX R 1/12
    Tun sie dies nicht, können sie sich nicht auf Treu und Glauben berufen, um dann so gestellt zu werden, wie sie stünden, wenn sie Einspruch eingelegt hätten (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963).

    Hieran knüpft auch die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO an (so BFH-Urteil in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963), so dass damit nicht etwa die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung durch eine zusätzliche Ablaufhemmung verlängert werden.

  • BFH, 19.08.1999 - III R 57/98

    Keine Wiedereinsetzung bei Verjährungsfristen

    Auszug aus BFH, 22.01.2013 - IX R 1/12
    Diese Ablehnung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, auch wenn es dem FA noch zeitlich möglich gewesen wäre, einen Einkommensteuerbescheid zu erlassen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. August 1999 III R 57/98, BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330).
  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

    Auszug aus BFH, 22.01.2013 - IX R 1/12
    So kann es sich verhalten, wenn das FA eine Veranlagung trotz eingegangener Einkommensteuererklärung unterlässt (vgl. BFH-Urteile vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, und vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980).
  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus BFH, 22.01.2013 - IX R 1/12
    So kann es sich verhalten, wenn das FA eine Veranlagung trotz eingegangener Einkommensteuererklärung unterlässt (vgl. BFH-Urteile vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, und vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980).
  • BFH, 24.06.2008 - IX R 64/06

    Auslegung einer Erklärung einer Finanzbehörde als Verwaltungakt - Gewährung eines

    Auszug aus BFH, 22.01.2013 - IX R 1/12
    Diese Vorschrift erfasst alle --ausdrücklich oder stillschweigend-- vorgetragenen Begehren oder Bitten an die Finanzbehörde auf ein entsprechendes Verwaltungshandeln (Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 32; Paetsch in Beermann/Gosch, AO § 171 Rz 23), und zwar auch dann, wenn der Antrag auf Maßnahmen abzielt, welche die Behörde --wie eine Steuerfestsetzung-- von Amts wegen vornehmen muss (BFH-Urteil vom 24. Juni 2008 IX R 64/06, BFH/NV 2008, 1676, unter II.2.c bb, m.w.N.).
  • BFH, 14.01.2010 - IV B 103/08

    Nach Eintritt der Verjährung grundsätzlich keine Änderung aufgrund von Treu und

    Auszug aus BFH, 22.01.2013 - IX R 1/12
    Ist Verjährung eingetreten, ermöglicht es der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dass ein erloschener Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis wieder entsteht (BFH-Beschluss vom 14. Januar 2010 IV B 103/08, BFH/NV 2010, 1115; Banniza in HHSp, Vor §§ 169 bis 171 AO Rz 33, m.w.N.).
  • BFH, 25.05.2011 - IX R 36/10

    Zur nach § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG einschränkenden Anwendung des § 181 Abs. 5 AO

    Auszug aus BFH, 22.01.2013 - IX R 1/12
    Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist indes nach einhelliger Auffassung kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 2011 IX R 36/10, BFHE 233, 314, BStBl II 2011, 807, und vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356; eingehend Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 28, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 17.09.2021 - 7 K 313/19

    Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer

    "Antrag auf Steuerfestsetzung sowie Veranlagung für VZ 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich ausdrücklich Antrag auf Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2010 gemäß BFH-Urteil vom 22.01.2013, IX R 1/12, BStBl II 2013, S. 663, Rz. 19 sowie ausdrücklich Veranlagungsantrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.

    Es werde die Änderung der bisherigen Steuerfestsetzung 2010 (Lohnsteuer/Anmeldung) beantragt, da § 171 Abs. 3 AO alle Begehren oder Bitten an die Finanzbehörde auf ein entsprechendes Verwaltungshandeln umfasse, und zwar auch dann, wenn der Antrag auf Maßnahmen abziele, welche die Behörde - wie eine Steuerfestsetzung - von Amts wegen vornehmen müsse (BFH-Urteil vom 22.01.2013 IX R 1/12, BStBl. II 2013, 663).

    Dies gelte auch bei Veranlagung von Amts wegen (BFH-Urteil vom 22.01.2013 IX R 1/12, BStBl. II 2013, 663).

    Es sei höchstrichterlich entschieden, dass ein Antrag nach § 171 Abs. 3 AO nach Einreichung der Steuererklärung wirksam gestellt werden könne (BFH-Urteil vom 22.01.2013 IX R 1/12, BStBl. II 2013, 663; BFH-Urteil vom 23.09.2020 XI R 1/19, BStBl. II 2021, 341).

    Auf das BFH-Urteil vom 22.01.2013 IX R 1/12 (BStBl. II 2013, 663, Rz. 19) werde verwiesen.

    Auf das BFH-Urteil vom 22.01.2013 IX R 1/12 (BStBl. II 2013, 663) werde verwiesen: Der Untätigkeitseinspruch selbst begründe die Ablaufhemmung, auf seine Wirksamkeit komme es wie bei Anträgen nach § 171 Abs. 3 AO nicht an.

    Mit Urteilen vom 22.01.2013 IX R 1/12 (BStBl. II 2013, 663) und vom 23.09.2020 XI R 1/19 (BStBl. II 2021, 341) entwickelte der BFH aus Gründen der Gleichbehandlung die Rechtsprechung zu § 171 Abs. 3 AO dahingehend fort, dass ein Steuerpflichtiger, der zur Einreichung einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet ist, vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei dem für ihn zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen kann, welchem die Rechtswirkung des § 171 Abs. 3 AO zukommt.

    Der Kläger wies bereits in seinem Schreiben vom 27.12.2017, mit welchem er seine Steuererklärung im Original einreichte, auf das Urteil des BFH vom 22.01.2013 IX R 1/12 (BStBl. II 2013, 663) hin und stellte einen Antrag auf Steuerfestsetzung.

    Soweit ein Untätigkeitseinspruch eingelegt wird, kommt grundsätzlich eine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 3a FGO in Betracht (BFH-Urteil vom 22.01.2013 IX R 1/12, BStBl. II 2013, 663).

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19

    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe

    Der Steuerpflichtige handelt, indem er eine Steuer- oder Feststellungserklärung abgibt; wer dies innerhalb der Frist unterlässt, muss an sich den damit verbundenen Nachteil, dass ggf. kein Bescheid mehr ergeht, tragen (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.2013 - IX R 1/12, BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz 12).

    Dann bietet die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO dem Steuerpflichtigen Schutz gegen den Ablauf der Festsetzungsfrist: Dazu muss er (ggf. mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen) innerhalb der Frist eine Steuererklärung einreichen und danach, wenn seiner Steuererklärung vom FA nicht gefolgt wird, ggf. einen (Untätigkeits-)Einspruch einlegen (vgl. BFH-Urteile vom 29.06.2011 - IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, Rz 24; in BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz 14).

    bb) Ziel dieser einschränkenden Auslegung des Begriffs "Antrag" i.S. des § 171 Abs. 3 AO ist die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen, die eine Steuer- oder Feststellungserklärung innerhalb der Festsetzungs- oder Feststellungsfrist abgeben, mit den Steuerpflichtigen, die dies unterlassen haben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 165, 445, BStBl II 1992, 124, unter 1., Rz 15; in BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz 16).

    (4) Andererseits ist der Senat nicht der Auffassung, dass bei zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichteten Steuerpflichtigen ein Antrag nach § 171 Abs. 3 AO von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. ebenso für Anträge nach Einreichung der Steuererklärung BFH-Urteil in BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz 19; a.A. insoweit Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 28; Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 26).

  • BFH, 28.07.2021 - X R 35/20

    Einreichung einer Steuererklärung unmittelbar vor Ablauf der Festsetzungsfrist

    Wenn ein Steuerpflichtiger es unterlässt, noch innerhalb der Festsetzungsfrist einen Untätigkeitseinspruch einzulegen --was allerdings gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 AO voraussetzt, dass die Finanzbehörde ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht innerhalb angemessener Frist sachlich entschieden hat; dies war hier zwischen der Einreichung der Steuererklärung am 30.12.2019 und dem Ablauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2019 ersichtlich nicht der Fall--, kann er sich nicht anschließend auf Treu und Glauben berufen (so zu einem insoweit vergleichbaren Fall BFH-Urteil vom 22.01.2013 - IX R 1/12, BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz 13 ff.).

    Auf ein Verhalten, das das FA erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zeigt, kommt es in derartigen Fällen ohnehin nicht an (zutreffend BFH-Urteil in BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz 21).

  • BFH, 11.11.2015 - V B 55/15

    Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung - Untätigkeitseinspruch

    Denn durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass der Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO führt (BFH-Urteil vom 22. Januar 2013 IX R 1/12, BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663).
  • BFH, 15.05.2013 - IX R 5/11

    Feststellungserklärung kein Antrag i. S. von § 171 Abs. 3 AO, Verjährung,

    Den Nachteil hat der Kläger zu tragen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 314, BStBl II 2011, 807, unter II.3.c; vom 22. Januar 2013 IX R 1/12, BFHE 239, 385, unter 2.).
  • BFH, 11.11.2020 - XI R 11/18

    Bestimmung des Inhaltsadressaten einer Prüfungsanordnung; Festsetzungsverjährung;

    Ist aber --wie im Streitfall-- Festsetzungsverjährung eingetreten, darf die Geltung von Treu und Glauben nicht dazu führen, dass zu Lasten des Steuerpflichtigen ein erloschener Anspruch des FA aus dem Steuerschuldverhältnis wieder auflebt, unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen der Eintritt der Verjährung vorwerfbar ist oder nicht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 08.02.1996 - V R 54/94, BFH/NV 1996, 733, unter II.2.b, Rz 17; vom 19.08.1999 - III R 57/98, BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330, Rz 12; vom 22.01.2013 - IX R 1/12, BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663, Rz 21).
  • FG Hamburg, 13.05.2014 - 6 K 54/13

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen

    Die Abgabe von gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen gehört hierzu nicht; sie stellt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 18.06.1991 VIII R 54/89, BFHE 165, 445, BStBl. II 1992, 124; vom 10.07.2008 IX R 90/07, BStBl. II 2009, 816; vom 17.02.1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356; vom 25.05.2011 IX R 36/10, BFHE 233, 314, BStBl. II 2011, 807; vom 22.01.2013 IX R 1/12, BFHE 239, 385, BStBl. II 2013, 663; vom 15.05.2013 IX R 5/11, BFHE 241, 310, BStBl II 2014, 143), der sich der Senat anschließt, grundsätzlich keinen den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmenden Antrag auf Steuerfestsetzung im Sinne des § 171 Abs. 3 AO dar.

    aaa) Diese Vorschrift erfasst alle - ausdrücklich oder stillschweigend - vorgetragenen Begehren oder Bitten an die Finanzbehörde auf ein die Steuerfestsetzung herbeiführendes Verwaltungshandeln (BFH Urteil vom 22.01.2013 IX R 1/12, a. a. O; Paetsch in Beermann/Gosch AO § 171 Rz 23).

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2022 - 16 K 16128/21

    Auslegung einer nach der Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung

    § 171 Abs. 3 AO erfasst demnach alle - ausdrücklich oder stillschweigend - vorgetragenen Begehren oder Bitten an die Finanzbehörde auf ein entsprechendes Verwaltungshandeln, und zwar auch dann, wenn der Antrag auf Maßnahmen abzielt, welche die Behörde -wie eine Steuerfestsetzung- von Amts wegen vornehmen muss (BFH, Urteil vom 22.01.2013, IX R 1/12, BStBl II 2013, 663; Urteil vom 24.06.2008, IX R 64/06, BFH/NV 2008, 1676, m.w.N.).

    Soweit ein Untätigkeitseinspruch eingelegt wird, kommt grundsätzlich eine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 3a AO in Betracht (BFH, Urteil vom 22.01.2013, IX R 1/12, BStBl. II 2013, 663).

  • FG Hessen, 18.02.2016 - 3 K 851/13

    §§ 47, 149 Abs. 2 S. 1, 171 Abs. 3 und 3a, 347 Abs. 1 S. 2 AO

    Aufgrund dessen stellt die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung grundsätzlich keinen Antrag auf Steuerfestsetzung im Sinne des § 171 Abs. 3 AO dar mit der Folge, dass insoweit der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt wäre (vgl. Urteile vom 18.06.1991 VIII R 54/81, BStBl II 1992, 124 [BFH 18.06.1991 - VIII R 54/89] ; vom 25.05.2011 IX R 36/10, BStBl II 2011, 807 und zuletzt vom 22.01.2013 IX R 1/12, BStBl II 2013, 663).

    Dabei verweist er auf die unterschiedlichen Regelungszusammenhänge der beiden Vorschriften (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.2013 IX R 1/12, BStBl II 2013, 663; siehe auch: Paetsch in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rn. 41).

  • FG München, 06.05.2020 - 12 K 225/19

    Feststellungsverjährung und Ablaufhemmung bei fehlender Feststellungserklärung

    Wer bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist mit der Abgabe der Steuererklärung wartet, muss den Nachteil davon tragen, wenn ein Steuerbescheid nicht mehr in der gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO notwendigen Weise erlassen wird (BFH-Urteil vom 22. Januar 2013 IX R 1/12, BFHE 239, 385 , BStBl II 2013, 663 ).

    Will der Steuerpflichtige nach Einreichen einer Steuererklärung, zu der er gesetzlich verpflichtet ist, eine Ablaufhemmung erreichen, muss er vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Untätigkeitseinspruch erheben, der zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO führen kann (BFH-Urteil vom 22. Januar 2013 IX R 1/12, BFHE 239, 385 , BStBl II 2013, 663 ; Banniza in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rz. 28 [April 2018]).

  • FG München, 30.04.2014 - 3 K 1663/12

    Ablaufhemmung gem. § 171 AO; Revision vom BFH zugelassen

  • FG München, 30.04.2014 - 3 K 1665/12

    Ablaufhemmung gem. § 171 AO

  • FG Bremen, 13.07.2020 - 2 K 1/20

    Möglichkeit der Bearbeitung einer Umsatzsteuererklärung vor Ablauf der

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