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   BFH, 22.01.2015 - IV S 17/14   

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https://dejure.org/2015,6354
BFH, 22.01.2015 - IV S 17/14 (https://dejure.org/2015,6354)
BFH, Entscheidung vom 22.01.2015 - IV S 17/14 (https://dejure.org/2015,6354)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - IV S 17/14 (https://dejure.org/2015,6354)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines Streitwerts durch das Revisionsgericht - Bemessung des Streitwerts bei Anfechtung bzw. Aufhebung von Gewinnfeststellungsbescheiden und Einheitswertbescheiden wegen Nichtbestehens ...

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GKG § 63 Abs 3 S 1 Nr 2, GKG § 66 Abs 3 S 3, GKG § 63 Abs 2 S 2, FGO § 128 Abs 4, GKG § 52 Abs 1
    Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines Streitwerts durch das Revisionsgericht - Bemessung des Streitwerts bei Anfechtung bzw. Aufhebung von Gewinnfeststellungsbescheiden und Einheitswertbescheiden wegen Nichtbestehens ...

  • Bundesfinanzhof

    Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines Streitwerts durch das Revisionsgericht - Bemessung des Streitwerts bei Anfechtung bzw. Aufhebung von Gewinnfeststellungsbescheiden und Einheitswertbescheiden wegen Nichtbestehens ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 Abs 3 S 1 Nr 2 GKG, § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 63 Abs 2 S 2 GKG, § 128 Abs 4 FGO, § 52 Abs 1 GKG
    Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines Streitwerts durch das Revisionsgericht - Bemessung des Streitwerts bei Anfechtung bzw. Aufhebung von Gewinnfeststellungsbescheiden und Einheitswertbescheiden wegen Nichtbestehens ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Antrags auf Änderung der Streitwertfestsetzung für das finanzgerichtliche Verfahren

  • rewis.io

    Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines Streitwerts durch das Revisionsgericht - Bemessung des Streitwerts bei Anfechtung bzw. Aufhebung von Gewinnfeststellungsbescheiden und Einheitswertbescheiden wegen Nichtbestehens ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
    Zulässigkeit eines Antrags auf Änderung der Streitwertfestsetzung für das finanzgerichtliche Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Bemessung des Streitwerts; Rechtsschutzbedürfnis für die Streitwertfestsetzung durch das Revisionsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids - und der Streitwert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streitwertfestsetzung durch den Bundesfinanzhof

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streitwertbeschwerde im Finanzgerichtsverfahren

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 18.10.2012 - IV S 17/12

    Streitwertbeschluss: Rechtsschutzbedürfnis für Streitwertfestsetzung im

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV S 17/14
    Bereits in seinem Beschluss vom 27. November 2013 IV S 14/13 hat der Senat dazu darauf hingewiesen, dass für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen muss (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287; vom 18. Oktober 2012 IV S 17/12, BFH/NV 2013, 248).

    Die Bedeutung ist dabei grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 248, m.w.N.).

  • BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05

    Gewinnfeststellungsbescheid; Streitwert

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV S 17/14
    Bei der Klage nur eines Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist der Streitwert dabei von dem (anteiligen) Betrag zu berechnen, um den der Gewinnanteil des klagenden Gesellschafters zu vermindern wäre (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315, m.w.N.).

    Nur ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes dann in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 315, m.w.N.).

  • BFH, 20.12.1985 - VIII R 341/82

    Bemessung des Streitwertes im Rahmen eines Gewinnfeststellungsverfahrens

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV S 17/14
    Dem stehe auch der Senatsbeschluss vom 27. November 2013 IV S 14/13 nicht entgegen, denn dort sei auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 1985 VIII R 341/82 (BFH/NV 1986, 481) Bezug genommen, der von einem Streitwert in Höhe von 1 % des streitigen Betrags ausgehe.

    Gleiches gilt, wenn es sich --wie im vorliegenden Fall-- bei der Klägerin um eine Körperschaft im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) handelt; dann ist der anzuwendende Satz nach den körperschaftsteuerlichen Auswirkungen zu bemessen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1986, 481).

  • BFH, 27.06.2013 - IV R 53/10

    Kein Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters, den kein Verlustrisiko

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV S 17/14
    Der Streitwert für das Revisionsverfahren IV R 53/10 wird auf ... EUR festgesetzt.

    Mit Beschluss vom 27. November 2013 IV S 14/13 hat der erkennende Senat den Antrag der Klägerin, Revisionsklägerin, Anschlussrevisionsbeklagten und Antragstellerin (Klägerin) auf Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren IV R 53/10 auf ... EUR mangels eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin abgelehnt, weil die für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Rechtsgrundsätze durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt seien.

  • BFH, 29.02.2012 - IV E 1/12

    Erinnerung: Abweichung von der typisierenden 25 %-Regel bei Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV S 17/14
    In der Rechtsprechung ist zwar nach den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 27. November 2013 IV S 14/13 geklärt, dass ausnahmsweise der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht zu ziehen ist, wenn es erkennbar zu einer höheren einkommensteuerlichen Auswirkung kommt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Februar 2012 IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153, m.w.N.).
  • BFH, 17.11.2011 - IV S 15/10

    Streitwert für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns - Keine

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV S 17/14
    Dieses fehlt zwar in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (BFH-Beschluss vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246).
  • BFH, 28.05.1980 - IV R 135/79

    Streitwert - Minderung der Gewerbesteuerrückstellung - Gewinnminderung

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV S 17/14
    Der Wert des Streitgegenstandes wird aber durch die Minderung der Gewerbesteuerrückstellung beeinflusst, die sich bei einem für den Steuerpflichtigen positiven Ausgang des Rechtsstreits als Folge einer Gewinnminderung ergibt (BFH-Beschluss vom 28. Mai 1980 IV R 135/79, BFHE 130, 484, BStBl II 1980, 591).
  • BFH, 24.04.2012 - IX E 4/12

    Gegenvorstellung, Beschwerde und Erinnerung gegen Kostenrechnung

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV S 17/14
    Das ist aber bezogen auf die vom FG vorgenommene Streitwertfestsetzung nicht der Fall, weil der angefochtene Beschluss nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar und im finanzgerichtlichen Verfahren das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Streitwertfestsetzung durch das FG gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. April 2012 IX E 4/12, BFH/NV 2012, 1798).
  • BFH, 26.09.2011 - VIII E 2/11

    Streitwert bei der Gewinnfeststellung

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV S 17/14
    In diesem Zusammenhang ist bereits geklärt, dass bei einem Rechtsstreit, der wegen Nichtbestehens einer Mitunternehmerschaft die ersatzlose Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheids zum Gegenstand hat, der Ansatz eines niedrigeren Prozentsatzes (z.B. 1 %) nicht zur Anwendung kommt (BFH-Beschlüsse vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22; vom 26. September 2011 VIII E 2/11, BFH/NV 2012, 444).
  • BFH, 17.11.1987 - VIII R 346/83

    Beschluß des BFH - Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses - Zweiwochenfrist -

    Auszug aus BFH, 22.01.2015 - IV S 17/14
    Bereits in seinem Beschluss vom 27. November 2013 IV S 14/13 hat der Senat dazu darauf hingewiesen, dass für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen muss (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287; vom 18. Oktober 2012 IV S 17/12, BFH/NV 2013, 248).
  • BFH, 11.09.1975 - IV B 22/71

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Ersatzlose Aufhebung eines

  • FG Köln, 17.04.2008 - 10 Ko 3928/07

    Bestimmung der Höhe des Streitwertes bei der Anfechtung eines Steuerbescheides;

  • FG Hessen, 30.01.2024 - 11 Ko 1250/23
    Andererseits darf die Möglichkeit einer Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Streitwertbeschluss des FG (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO; dazu vgl. z.B. auch BFH-Beschlüsse vom 07.10.2010 - IX B 132/10, BFH/NV 2011, 61; vom 18.11.2014 - V S 30/14, BFH/NV 2015, 346; vom 22.01.2015 - IV S 17/14, juris) nicht dazu führen, dass einem Beteiligten größere prozessuale Möglichkeiten eröffnet werden, als er hätte, wenn die beanstandete Entscheidung beschwerdefähig wäre (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.1998 - 10 A 4574/94, NVwZ-RR 1999, 479, m.w.N.; vgl. auch OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.06.2009 - 3 K 8/09, juris); denn die Gegenvorstellung unterscheidet sich von der Beschwerde insoweit nur durch das Fehlen einer Anrufung des übergeordneten Gerichts (vgl. BFH-Beschluss vom 27.09.1996 - I R 130/94, BFH/NV 1997, 374; BGH-Beschluss vom 12.02.1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737, jeweils zu § 25 GKG a.F.; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 68 GKG Rz. 39; Hartmann, Kostengesetze online, § 68 GKG 2004 Rz. 24).

    (1) So handelte es sich bei dem Streitwertbeschluss des erkennenden Senats bereits nicht um eine anfechtbare Entscheidung i.S.d. § 5b GKG, war dieser Beschluss doch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO gerade unanfechtbar (vgl. allgemein dazu z.B. auch BFH-Beschlüsse vom 07.10.2010 - IX B 132/10, BFH/NV 2011, 61; vom 18.11.2014 - V S 30/14, BFH/NV 2015, 346; vom 22.01.2015 - IV S 17/14, juris).

    Im Übrigen kann für den Beschluss über eine Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung insoweit - erst recht - nichts anderes gelten als für die Streitwertfestsetzung selbst; für diese fallen aber keine Gerichtsgebühren an, da es an einem entsprechenden Gebührentatbestand im GKG fehlt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG und dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG; dazu vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 18.11.2014 - V S 30/14, BFH/NV 2015, 346, m.w.N.; vom 22.01.2015 - IV S 17/14, juris).

    Im Übrigen kann für den Beschluss über eine Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung insoweit - erst recht - nichts anderes gelten als für den die Streitwertfestsetzung betreffenden Beschluss selbst, dessen Unanfechtbarkeit sich aus § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ergibt (dazu vgl. z.B. auch BFH-Beschlüsse vom 07.10.2010 - IX B 132/10, BFH/NV 2011, 61; vom 18.11.2014 - V S 30/14, BFH/NV 2015, 346; vom 22.01.2015 - IV S 17/14, juris).

  • BFH, 27.04.2020 - IX E 7/20

    Streitwert im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung

    Im Verfahren der einheitlichen (und gesonderten) Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten; diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.01.2015 - IV S 17/14, juris; vom 18.04.2018 - IV E 1/18, BFH/NV 2018, 835; Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 135 Rz 160 "Einheitliche (und gesonderte) Feststellung - a) Allgemeine Grundsätze", m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 12.08.2019 - 10 K 1892/19

    Anhörungsrüge gegen gerichtliche Streitwertfestsetzung: Entscheidungserhebliche

    Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der nach Instanzen getrennten Wertfestsetzung (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1986 I ZR 102/84, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1987, 181; Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl., § 63 GKG Rn. 22; inzident ebenso BFH-Beschluss vom 22. Januar 2015 IV S 17/14, n. v., juris).
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