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   BFH, 22.02.1994 - V B 85/93   

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https://dejure.org/1994,28996
BFH, 22.02.1994 - V B 85/93 (https://dejure.org/1994,28996)
BFH, Entscheidung vom 22.02.1994 - V B 85/93 (https://dejure.org/1994,28996)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 1994 - V B 85/93 (https://dejure.org/1994,28996)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.04.1977 - I B 65/76

    Hausgewerbetreibender - Selbstabführung vor Arbeitgeberanteilen zur

    Auszug aus BFH, 22.02.1994 - V B 85/93
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.April 1977 I B 65 76, BFHE 122, 119, BStBl 1977, 608).
  • BFH, 06.08.1986 - II B 53/86

    Verfahren - Revision - Zulasssung

    Auszug aus BFH, 22.02.1994 - V B 85/93
    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darzulegen (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 6.August 1986 II B 53 86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858 [BFH 06.08.1986 - II B 53/86]).
  • BFH, 05.06.2013 - XI B 116/12

    Leistungsaustausch bei Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät - Keine

    Denn daraus, dass die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen bedeutsam ist, ergibt sich nicht, dass die aufgeworfene Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603; vom 25. September 2003 XI B 11/01, BFH/NV 2004, 77; vom 27. Juni 2007 X B 73/06, BFH/NV 2007, 1653; vom 27. Juni 2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12

    Untätigkeitsklage: Ausstehende finanzgerichtliche Entscheidung als zureichender

    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache genügt insbesondere nicht der Hinweis darauf, dass die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603; vom 25. September 2003 XI B 11/01, BFH/NV 2004, 77; vom 27. Juni 2007 X B 73/06, BFH/NV 2007, 1653, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.06.2008 - X B 218/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Nicht ausreichend ist der Hinweis, die bezeichnete Rechtsfrage sei für eine größere Anzahl von Fällen bedeutsam (BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603).
  • BFH, 27.01.2003 - II B 194/01

    NZB; Rechtsfortbildung; Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Hierfür reicht allein der Hinweis auf eine Vielzahl von Altobjekten sowie die bloße Behauptung, die Frage sei ungeklärt, nicht aus, denn daraus ergibt sich noch nicht, dass die angeführte Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603).
  • BFH, 27.06.2007 - X B 73/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Drittaufwand

    Denn der bloße Hinweis, die Entscheidung sei für eine große Anzahl möglicher Streitfälle bedeutsam, vermag die grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen (BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603).
  • BFH, 25.09.2003 - XI B 11/01

    Sachaufklärungspflicht

    Dazu reicht nach ständiger Rechtsprechung des BFH nämlich nicht die bloße Behauptung aus, die für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage (hier: Durchführung einer Schätzung, wenn keine Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung vorliegt) sei von allgemeinem Interesse, weil sie eine große Zahl von Steuerpflichtigen betreffe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603).
  • BFH, 17.02.2003 - XI B 61/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Damit ist die grundsätzliche Bedeutung jedoch nicht "dargelegt"; insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die angeführte Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603).
  • BFH, 26.10.2001 - II B 107/00

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; NZB

    Dies gilt auch für den Hinweis des Klägers, der BFH habe bislang noch keine Gelegenheit gehabt, über diese Frage zu entscheiden, sowie seine Behauptung, die Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH im künftigen Revisionsverfahren sei für eine größere Anzahl von Fällen von Bedeutung; denn daraus ergibt sich noch nicht, dass die angeführte Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603).
  • BFH, 27.07.2000 - VII B 128/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; notwendige Beiladung

    Im Übrigen reicht die nicht substantiierte Behauptung, dass sich eine Vielzahl von Landwirten in ähnlichen Verhältnissen befinde, zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage nicht aus (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603).
  • BFH, 26.10.2001 - II B 104/00

    NZB; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmängel

    Aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die angeführte Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603).
  • BFH, 26.06.2000 - III B 19/00

    Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

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