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   BFH, 22.02.1995 - III B 153/94   

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https://dejure.org/1995,7317
BFH, 22.02.1995 - III B 153/94 (https://dejure.org/1995,7317)
BFH, Entscheidung vom 22.02.1995 - III B 153/94 (https://dejure.org/1995,7317)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 1995 - III B 153/94 (https://dejure.org/1995,7317)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.05.1986 - III B 68/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Automatenaufsteller - Betriebliche Nutzung

    Auszug aus BFH, 22.02.1995 - III B 153/94
    Die Bezeichnung des geltend gemachten Verfahrensmangels sowie der behaupteten Abweichung des Finanzgerichts (FG) vom Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Mai 1986 III B 68/85 (BFHE 147, 197, BStBl II 1986, 918) entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

    Auch die Rüge, das FG sei vom BFH-Beschluß in BFHE 147, 197, BStBl II 1986, 918 abgewichen, wurde nicht ordnungsgemäß erhoben.

  • BFH, 07.01.1993 - VII B 115/92

    Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 22.02.1995 - III B 153/94
    Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG (§ 76 Abs. 1 FGO) muß dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, die Beweis erhebung sich aber dem FG -- auch ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluß vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 120 Rz. 40 m. w. N.).

    Im übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, weshalb sie nicht von sich aus im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechende Beweise angeboten hat (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 37).

  • BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99

    Geschäftsführer - Gesamtvollstreckung - Haftung - Wiedereinsetzung -

    Diese erfordert einen Tatsachenvortrag, nach dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Schriftstück nicht nur rechtzeitig bearbeitet, sondern auch rechtzeitig abgesandt worden ist (BFH-Beschluss vom 24. März 1995 VIII B 62/94, BFH/NV 1995, 1069).
  • BFH, 16.02.1998 - VIII B 46/97

    Anforderungen an die "Bezeichnung" eines Verfahrensmangels bei einer

    Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Finanzgericht -- FG -- (§ 76 FGO) muß dargelegt werden, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig sind, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. Februar 1995 III B 153/94, BFH/NV 1995, 1069, m. w. N.; vom 7. Dezember 1995 VIII B 28/95, BFH/NV 1996, 425).
  • BFH, 03.04.2001 - VII B 226/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bedeutung der Rechtssache - Beschwerdeschrift -

    Die Behauptung unrichtiger Rechtsanwendung im Einzelfall genügt zur Darlegung einer Divergenz nicht (BFH-Beschluss vom 22. Februar 1995 III B 153/94, BFH/NV 1995, 1069).
  • BFH, 17.06.1998 - II B 99/97

    Voraussetzungen einer schlüssigen Divergenzrüge

    Eine schlüssige Divergenzrüge setzt voraus, daß der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus der Vorentscheidung benennt, der mit einem ebenfalls abstrakten Rechtssatz aus der angeblichen Divergenzentscheidung des BFH nicht übereinstimmt (so BFH-Beschlüsse vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251, sowie vom 22. Februar 1995 III B 153/94, BFH/NV 1995, 1069).
  • BFH, 11.11.1997 - II B 78/97
    Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützt, so ist die Abweichung von einer Entscheidung des BFH nur dann genügend bezeichnet, wenn dargetan wird, daß die Vorinstanz ihrer Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem ebenfalls abstrakten tragenden Rechtssatz der Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Beschlüsse des BFH vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251, sowie vom 22. Februar 1995 III B 153/94, BFH/NV 1995, 1069).
  • FG Hamburg, 05.05.2006 - 2 K 92/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Erforderlich ist danach ein Tatsachenvortrag, nach dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Schriftstück nicht nur rechtzeitig bearbeitet, sondern auch rechtzeitig abgesandt worden ist (BFH-Beschluss vom 24. März 1995 - VIII B 62/94 - BFH/NV 1995, 1069).
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