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   BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00   

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BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00 (https://dejure.org/2005,2108)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2005 - VIII R 89/00 (https://dejure.org/2005,2108)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2005 - VIII R 89/00 (https://dejure.org/2005,2108)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG 1990 § 10d; ; EStDV § 62d; ; UmwStG 1977 § 5; ; UmwStG 1977 § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festzustellender verbleibender Verlustabzug in Höhe des sog. Soll-Verlustabzugs; Verlustabzug von Amts wegen auch bei Wechsel der Veranlagungsart; keine Berücksichtigung des Übernahmeverlustes i.S. von §§ 5 Abs. 4 , 6 Abs. 3 Satz 3 UmwStG 1977 verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 EStG zum 31.12.1990

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlustabzug bei Wechsel zwischen getrennter und Zusammenveranlagung ? Maßgeblichkeit des Soll-Verlustrücktrags ? Geltung des Offizialprinzips ? Zusammenspiel von individueller Verlustzurechnung und der Zusammenrechnung von positiven und negativen Einkünfte der Ehegatten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berechnung und Grundlage des sog. Soll-Verlustabzugs; Beachtung des Offizialprinzips (Verlustabzug von Amtswegen) in Fällen wechselnder Veranlagungsart; Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlustes; Verfassungskonforme Auslegung des § 62d ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 5 J: 1977, UmwStG § 6 Abs 3 J: 1977, EStG § 17 Abs 4
    Kapitalgesellschaft; Übernahmeverlust; Umwandlung; Veräußerungsverlust; Verschmelzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 224
  • BB 2005, 1552
  • BB 2005, 2502
  • DB 2005, 2107
  • BStBl II 2005, 624
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 11.02.1958 - 2 BvL 21/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1951

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00
    Die hieran gemessen überschießenden Regelungen des § 62d EStDV sind somit nach Maßgabe ihrer Ermächtigungsvoraussetzungen (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) verfassungskonform auszulegen (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. Februar 1958 2 BvL 21/56, BVerfGE 7, 267; BFH-Urteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177, 186) mit der Folge, dass sie für das anhängige Verfahren, in dem nur über vom Kläger erlittene Verluste zu entscheiden ist, jedenfalls unmittelbar keine Anwendung finden.

    Denn auch ein solcher --lückenfüllender-- Analogieschluss vermag ein Wahlrecht zum Verlustabzug nicht zu begründen, weil die Vorschrift selbst in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich --also beispielsweise dann, wenn beide Ehegatten im Jahr der Zusammenveranlagung Verluste erlitten haben (s.o.) und für dasjenige des Verlustvor- oder -rücktrags getrennt veranlagt werden-- den Verlustabzug nicht konstituiert, sondern lediglich klarstellt, dass auch in diesen Fällen wechselnder Veranlagungsart die Grundsätze zur individuellen Einkunftsermittlung der Ehegatten und hieran anknüpfend die Grundwertungen des § 10d EStG --einschließlich des für die Streitjahre geltenden Offizialprinzips-- zu beachten sind (gl.A. von Groll in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 10d Rdnr. B 132; zu lediglich konkretisierenden Ermächtigungsbestimmungen vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 7, 267).

  • BFH, 13.11.1979 - VIII R 193/77

    Zusammenveranlagung von Ehegatten für das Kalenderjahr des Todes des Ehegatten.

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00
    aaa) Bestimmend hierfür ist zum einen, dass nach der Rechtsprechung des BFH verheiratete Steuerpflichtige, die negative Einkünfte erzielen, nicht nur bei getrennter Veranlagung oder --mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG-- bei Einzelveranlagung, sondern auch dann, wenn sie zusammen mit ihren Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt werden, individuell (d.h. als Einzelperson) Träger des Verlustabzugs nach § 10d EStG sind und somit auch im Falle der Zusammenveranlagung das Recht zum Verlustvortag oder -rücktrag nicht auf den anderen Ehegatten übergeht (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1979 VIII R 193/77, BFHE 129, 262, BStBl II 1980, 188 zur Rechtslage vor Einführung des Offizialprinzips durch das Gesetz zur Änderung des EStG vom 20. April 1976, BGBl I 1976, 1054 betr. nicht ausgeglichene Verluste ab Veranlagungszeitraum 1975).

    Dem Steuerpflichtigen wurde hierdurch zwar ein Antragsrecht zum Verlustvortrag eingeräumt; dies begründete jedoch deshalb kein Wahlrecht, frei darüber zu entscheiden, in welchem Veranlagungszeitraum die Verluste abzuziehen sind, sondern war vielmehr deshalb mit einem Zwang zur Geltendmachung des Verlustabzugs verbunden, weil dieser --entsprechend dem Wortlaut des § 10d EStG in der bis 1974 geltenden Fassung-- bereits dann verfiel, wenn ein nur möglicher Abzug der Verluste in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen unterblieb (s. auch zu § 10d EStG 1955/1957 BFH-Urteile vom 17. Februar 1961 VI 243/60 U, BFHE 72, 634, BStBl III 1961, 232; in BFHE 129, 262, BStBl II 1980, 188; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. November 1968 1 BvR 645/68, juris).

  • BFH, 16.05.2002 - III R 45/98

    Abfindungsproblematik

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00
    In einen dabei anfallenden und von der Körperschaftsteuer befreiten Übertragungsgewinn (§ 4 UmwStG 1977) gingen allerdings immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, also z.B. ein Geschäftswert, nur dann ein, wenn und soweit sie von der GmbH entgeltlich erworben worden waren (§ 5 Abs. 2 EStG; BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 III R 45/98, BFHE 199, 254, BStBl II 2003, 10, m.w.N.).
  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00
    Abgesehen von den nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgetragenen Umständen könnte dies deshalb zu erwägen sein, weil nach dem vom FG festgestellten und offenkundig zwischen den Beteiligten nicht streitigen Sachverhalt der Kläger vor der Umwandlung Geschäfts- und Büroräume an die IMK-GmbH vermietet hatte und hierdurch nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH regelmäßig das die Betriebsaufspaltung begründende Merkmal der sachlichen Verflechtung erfüllt wird (vgl. zu Einzelheiten einschließlich Ausnahmen BFH-Urteil vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621; Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 813, m.w.N.).
  • BGH, 04.05.1998 - II ZB 18/97

    Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00
    Die Umwandlung wurde vielmehr mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister der übertragenden und damit zugleich aufgelösten GmbH wirksam; deren Vermögen einschließlich ihrer Schulden ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger als Alleingesellschafter ungeachtet dessen über (§§ 24, 15 i.V.m. § 5 UmwG 1969), ob es bei ihm --wovon im Streitfall auszugehen ist (s. nachfolgend zu b)-- Teil seines unternehmerischen Vermögens oder Teil seines privaten Vermögens wurde, da es sich bei der Regelung des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 UmwG 1969, nach der ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter gemäß den Vorschriften des HGB in das Handelsregister einzutragen war, um eine bloße Ordnungsvorschrift handelte (vgl. auch zur Rechtslage nach dem UmwG 1995 vor Einfügung von § 122 Abs. 2 n.F. durch das Handelsreformgesetz Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 4. Mai 1998 II ZB 18/97, DB 1998, 1607; gl.A. Priester, DB 1996, 413; Heckschen, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1996, 450).
  • BFH, 19.10.1998 - VIII R 58/95

    Umwandlung von Kapital- auf Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00
    cc) Die aufgezeigten Regelungszusammenhänge sind vom erkennenden Senat mehrfach bestätigt worden (Urteil vom 19. Oktober 1998 VIII R 58/95, BFHE 187, 269, BStBl II 1999, 298; Beschluss vom 13. April 2000 VIII B 86/99, BFH/NV 2000, 1199).
  • BFH, 28.05.1968 - IV R 109/67

    Kapitalgesellschaft - Steuerbegünstigte Umwandlung - Personengesellschaft -

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00
    Sowohl der am 14. Dezember 1988 beurkundete Umwandlungsbeschluss, nach dem das Vermögen und die Schulden der IMK-GmbH unter Ausschluss der Liquidation auf den Kläger übertragen werde und er "deren Geschäft unter der neuen Firma IMK fortführe", als auch der Ausweis der Wirtschaftsgüter der IMK-GmbH in der Übernahmebilanz und im Jahresabschluss des IBE auf den 31. Dezember 1988 lassen zumindest indiziell den Schluss zu, dass der Kläger die Absicht, den Tätigkeitsbereich der GmbH aufrechtzuerhalten, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung (17. Januar 1989) noch nicht aufgegeben hatte (vgl. BFH-Urteile vom 28. Mai 1968 IV R 109/67, BFHE 92, 486, BStBl II 1968, 648; vom 20. Juni 2000 VIII R 18/99, BFH/NV 2001, 31, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen und Abgrenzungen; zur streitigen Frage des maßgeblichen Zeitpunkts --Eintragung der Umwandlung oder (früherer) steuerlicher Übertragungsstichtag-- s. Widmann/Mayer, a.a.O., § 3 UmwStG 1977 Rz. 4749, § 3 UmwStG 1995 Rz. 8).
  • BFH, 23.01.2002 - XI R 48/99

    Übernahmegewinne nach § 5 Abs. 3 und 5 i. V. m. § 18 Abs. 1 und 2 UmwStG 1977

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00
    Zum anderen ist in die verfassungsrechtliche Beurteilung auch einzustellen, dass es den Beteiligten regelmäßig freistand, die Kapitalgesellschaft zu liquidieren und hierdurch das Besteuerungsregime des § 17 Abs. 4 EStG auszulösen (zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Gestaltung vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 48/99, BFHE 198, 124, BStBl II 2002, 875; zur verfassungsrechtlichen Relevanz gestaltungsabhängiger Belastungsalternativen s. BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 2004 2 BvR 246/98, juris, m.w.N., betr.
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98

    Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00
    Zum anderen ist in die verfassungsrechtliche Beurteilung auch einzustellen, dass es den Beteiligten regelmäßig freistand, die Kapitalgesellschaft zu liquidieren und hierdurch das Besteuerungsregime des § 17 Abs. 4 EStG auszulösen (zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Gestaltung vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 48/99, BFHE 198, 124, BStBl II 2002, 875; zur verfassungsrechtlichen Relevanz gestaltungsabhängiger Belastungsalternativen s. BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 2004 2 BvR 246/98, juris, m.w.N., betr.
  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 18/99

    Allmähliche Abwicklung der Bautätigkeit: Betriebsaufgabe?

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00
    Sowohl der am 14. Dezember 1988 beurkundete Umwandlungsbeschluss, nach dem das Vermögen und die Schulden der IMK-GmbH unter Ausschluss der Liquidation auf den Kläger übertragen werde und er "deren Geschäft unter der neuen Firma IMK fortführe", als auch der Ausweis der Wirtschaftsgüter der IMK-GmbH in der Übernahmebilanz und im Jahresabschluss des IBE auf den 31. Dezember 1988 lassen zumindest indiziell den Schluss zu, dass der Kläger die Absicht, den Tätigkeitsbereich der GmbH aufrechtzuerhalten, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung (17. Januar 1989) noch nicht aufgegeben hatte (vgl. BFH-Urteile vom 28. Mai 1968 IV R 109/67, BFHE 92, 486, BStBl II 1968, 648; vom 20. Juni 2000 VIII R 18/99, BFH/NV 2001, 31, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen und Abgrenzungen; zur streitigen Frage des maßgeblichen Zeitpunkts --Eintragung der Umwandlung oder (früherer) steuerlicher Übertragungsstichtag-- s. Widmann/Mayer, a.a.O., § 3 UmwStG 1977 Rz. 4749, § 3 UmwStG 1995 Rz. 8).
  • BFH, 13.04.2000 - VIII B 86/99

    Nachträgliche AK i.S.v. § 17 EStG; Bürgschaftsverbindlichkeiten

  • BFH, 13.05.1998 - II R 60/95

    Erwerb von Todes wegen bei Vertrag zugunsten Dritter

  • BFH, 24.05.1989 - I R 213/85

    Bewertung von Nutzungsentnahmen - Stille Reserven des Wirtschaftsguts bei

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 4/96

    Berücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Einkommensteuer

  • BFH, 19.10.1982 - VII R 55/80

    Zusammenveranlagung - Ehegatten - Aufrechnung - Erstattung

  • BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97

    Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung -

  • BFH, 17.02.1961 - VI 243/60 U

    Einstufung des Verlustabzugs als Wahlrecht

  • BFH, 23.08.1977 - VIII R 120/74

    Verlustabzug - Zusammenveranlagung - Getrennte Ermittlung der Einkünfte -

  • BFH, 04.09.1969 - IV R 288/66

    Ausgleichsfähigkeit und Abzugsfähigkeit von vor und während eines

  • BFH, 06.07.1989 - IV R 116/87

    Ausgleich von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht des einen Ehegatten mit

  • BFH, 13.03.2003 - VII B 153/02

    NZB: Anwendung des § 68 FGO im NZB-Verfahren

  • BFH, 09.05.1984 - II R 108/83

    Verpflichtungsklage - Aufhebung eines unanfechtbaren Steuerbescheids -

  • BFH, 12.06.2002 - XI R 26/01

    Verlustfeststellungsbescheid und Festsetzungsverjährung

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 12/98

    Gesonderte Feststellung des Verlustabzugs

  • BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

  • BVerfG, 04.10.1988 - 1 BvR 843/88
  • FG München, 20.11.1990 - 12 K 12046/87
  • BVerfG, 22.11.1968 - 1 BvR 645/68
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.11.1985 - 4 K 317/84
  • FG Baden-Württemberg, 27.06.1990 - II K 3/87
  • BFH, 05.11.2015 - III R 13/13

    Einnahmenüberschussrechnung: Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger

    Im Übrigen hat der BFH auch die Vorschrift des § 5 Abs. 4 UmwStG 1977, nach der ein Übernahmeverlust ebenfalls nicht abziehbar war, u.a. deshalb als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen, weil es den Beteiligten freistand, die Kapitalgesellschaft zu liquidieren und dadurch den Abzug eines Liquidationsverlusts nach den allgemeinen Regeln auszulösen (BFH-Urteil vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624, unter II.3.b cc).
  • FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2593/09

    Übernahmeverlust bei Umwandlung einer GmbH in GbR; Übernahmeverlust; Umwandlung;

    Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlusts zu alten Gesetzesfassungen bestätigt (u. a. mit Urteilen vom 19. Oktober 1998 VIII R 58/95, BFHE 187, 269, BStBl II 1999, 298; vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624 zum UmwStG 1977).

    Zum anderen sei in die verfassungsrechtliche Beurteilung einzustellen, dass es den Betroffenen regelmäßig freigestanden habe, die Kapitalgesellschaft zu liquidieren und hierdurch die Besteuerung nach § 17 Abs. 4 EStG auszulösen (BFH-Urteil vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624).

    Schließlich ist zu bedenken, dass eine mehr als einmalige Besteuerung durch entsprechende Gestaltungen, unter Vermeidung einer Umwandlung, verhindert werden kann (zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Gestaltung vgl. bereits das o.a. BFH-Urteil vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624; van Lishaut in Förster/van Lishaut in FR 2000, 1189).

  • FG Schleswig-Holstein, 26.07.2011 - 2 K 123/10

    Bindung an Wahl der Gewinnermittlungsart - Verfassungsmäßigkeit des untersagten

    Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlusts zu alten Gesetzesfassungen bestätigt (u. a. mit Urteilen vom 19. Oktober 1998 VIII R 58/95, BFHE 187, 269, BStBl II 1999, 298; vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624 zum UmwStG 1977).

    Zum anderen sei in die verfassungsrechtliche Beurteilung einzustellen, dass es den Betroffenen regelmäßig freigestanden habe, die Kapitalgesellschaft zu liquidieren und hierdurch die Besteuerung nach § 17 Abs. 4 EStG auszulösen (BFH-Urteil vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624).

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 65/05

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs unter Einbeziehung verjährter

    Der auf den 31. Dezember festzustellende nach § 10d Abs. 3 EStG verbleibende Verlustabzug ist --unabhängig davon, ob eine Veranlagung durchgeführt worden ist-- so zu berechnen, wie er sich bei zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und des Verlustrücktrags und -vortrags nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG ergeben hätte (sog. Soll-Verlustabzug; BFH-Urteil vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10d EStG Anm. 125).
  • BFH, 10.09.2015 - IV R 49/14

    Bewertungs- und Ansatzwahlrecht nach § 3 UmwStG 1995 - Formwechselnde Umwandlung

    Danach durften selbst geschaffene oder unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgrund des Verweises auf das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nicht in der Schlussbilanz angesetzt werden (z.B. BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 III R 45/98, BFHE 199, 254, BStBl II 2003, 10, und vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624).
  • BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12

    Anforderung an Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002

    (4) Anders als die Klägerin meint, hat die B-GmbH das ihr nach § 3 Satz 1 UmwStG zustehende Wahlrecht im Streitfall allerdings bereits nicht ausgeübt, so dass dahinstehen kann, ob diese Vorschrift neben dem (allgemeinen) Bewertungswahlrecht auch ein Ansatzwahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter enthält (so für den Fall des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 38/04, BFHE 211, 472, BStBl II 2006, 568; anders noch zum UmwStG 1977 BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 III R 45/98, BFHE 199, 254, BStBl II 2003, 10, m.w.N.; vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.07.2011 - 2 K 124/10

    Streitgegenstand: Gewerbesteuer 2005-2007 - Bindung an Wahl der

    Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlusts zu alten Gesetzesfassungen bestätigt (u. a. mit Urteilen vom 19. Oktober 1998 VIII R 58/95, BFHE 187, 269 , BStBl II 1999, 298 ; vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224 , BStBl II 2005, 624 zum UmwStG 1977).

    Zum anderen sei in die verfassungsrechtliche Beurteilung einzustellen, dass es den Betroffenen regelmäßig freigestanden habe, die Kapitalgesellschaft zu liquidieren und hierdurch die Besteuerung nach § 17 Abs. 4 EStG auszulösen (BFH-Urteil vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224 , BStBl II 2005, 624 ).

  • FG Hamburg, 25.11.2005 - II 305/04

    Einkommensteuer: Verhältnis des Verlustvortrages zur Einkommensteuerveranlagung

    Die Formulierung des Gesetzes in § 10d Abs. 3 S. 2 EStG entspricht mit der Gegenüberstellung der nach Absatz 1 "abgezogenen" Beträge (Ist-Verlustrücktrag - nach Maßgabe der gem. § 52 Abs. 13 StandOG in § 10d Abs. 1 S. 4 EStG für Verluste ab 1994 eingeräumten Wahlmöglichkeit) zu den nach Absatz 2 "abziehbaren" Beträgen (Soll-Verlustvortrag) dieser Rechtslage (vgl. im Einzelnen Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 10d S. 34, 44; Kommentierung Sept. 1983 Rn. 242; BFH, Urteil vom 22.02.2005, VIII R 89/00, BStBl II 2005, 624, 626 für eine Feststellung zum 31.21.1990 generell weitergehend im Sinne der Auslegung als Soll-Verlustrücktrag und Soll-Verlustvortrag entsprechend den materiell zutreffenden Besteuerungsgrundlagen).
  • FG Nürnberg, 18.09.2013 - 3 K 1205/12

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung eines

    Jedoch hat der BFH eine Vorgängerregelung, nämlich die §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 3 Satz 3 UmwStG in der Fassung der Jahre 1980 bis 1994, nach der ein Übernahmeverlust des wesentlich i.S.d. § 17 EStG beteiligten Gesellschafters nicht zu berücksichtigen ist, verfassungsrechtlich nicht beanstandet, da es den Beteiligten regelmäßig freisteht, die Kapitalgesellschaft zu liquidieren und hierdurch das Besteuerungsregime des § 17 Abs. 4 EStG auszulösen (BFH-Urteil vom 22.02.2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624; hierzu van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 4 Rz. 125).
  • BFH, 22.04.2013 - IX B 13/13

    Verjährung, Soll-Verlustabzug

    Denn ein verbleibender Verlustabzug (aus den Jahren 1990 bis 1993) kann auch nach Ablauf der Feststellungsfrist über § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung nicht mehr gesondert festgestellt werden --so auch zutreffend das FG--, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen (1996 bis 1998), in die der Verlust nach § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes hätte vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Beträge verfügt hat (sog. Soll-Verlustabzug; vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624; vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, unter II.3.b bb; vom 24. Januar 2012 IX R 20/11, BFH/NV 2012, 1132).
  • OLG Celle, 01.09.2010 - 3 U 47/10

    Pflicht des Steuerberaters zum Hinweis auf Regressansprüche des Mandanten

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 13 K 13010/09

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Bedeutung der Verlustfeststellung i.S.v. § 181 Abs. 5

  • FG Hamburg, 04.11.2009 - 2 K 135/08

    Erledigungserklärung einer ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobenen

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - 5 K 5210/08

    Sollverlustabzug bei Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags trotz

  • FG Baden-Württemberg, 29.02.2008 - 3 K 92/06

    Änderung des Einkommensteuerbescheids wegen Verlustrücktrags oder Erlass eines

  • FG Köln, 31.08.2011 - 12 K 4489/05

    Bestimmung des Umwandlungsstichtags

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