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   BFH, 22.02.2007 - VI S 11/06   

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https://dejure.org/2007,21673
BFH, 22.02.2007 - VI S 11/06 (https://dejure.org/2007,21673)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2007 - VI S 11/06 (https://dejure.org/2007,21673)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2007 - VI S 11/06 (https://dejure.org/2007,21673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; FGO § 38 Abs. 1; ; FGO § 39; ; FGO § 39 Abs. 1 Nr. 4; ; FGO § 39 Abs. 2; ; FGO § 62a; ; FGO § 62a Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 68; ; FGO § 70 Satz 1; ; GVG § 17a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 62a § 39
    Vertretungszwang

  • datenbank.nwb.de

    Vertretungszwang auch für Antrag nach § 39 FGO; Bestimmung des zuständigen Gerichts durch BFH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.11.2004 - V S 21/04

    Bestimmung des zuständigen FG bei Beklagtenwechsel

    Auszug aus BFH, 22.02.2007 - VI S 11/06
    Werde ein Änderungsbescheid von einem anderen FA erlassen als der ursprüngliche Bescheid und werde der Änderungsbescheid nach § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, richte sich die Klage dann gegen das FA, das den Änderungsbescheid erlassen habe (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04, BStBl II 2005, 101 f.).
  • BFH, 25.01.2005 - I R 87/04

    Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts bei Beklagtenwechsel

    Auszug aus BFH, 22.02.2007 - VI S 11/06
    Nach dem Beschluss des BFH vom 25. Januar 2005 I R 87/04 (BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575) lasse ein Wechsel des Beklagten die örtliche Zuständigkeit des FG unberührt, wenn der neue Beklagte zwar nicht seinen Sitz im Bereich des FG habe, Streitgegenstand jedoch weiterhin die Rechtmäßigkeit des ursprünglich klagebefangenen Verwaltungsaktes sei.
  • BFH, 19.10.2006 - VII S 30/06

    Vertretungszwang für Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus BFH, 22.02.2007 - VI S 11/06
    Dieser ist --anders noch die Rechtslage zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des BFH-- auch bei einem Antrag nach § 39 FGO zu beachten (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2006 VII S 30/06, BFH/NV 2007, 96, m.w.N.).
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